Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Februar 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Der Rechtsstreit wird geführt betreffend die Übernahme der jährlich anfallenden Wartungskosten für einen im Haus der Klägerin installierten Treppenlifter durch die Beklagte.
Die am ... 1926 geborene Klägerin bewohnt ein Einfamilienhaus, dessen Wohnbereich sich über zwei Stockwerke erstreckt. Vom unteren Stockwerk führen zwei Treppen, die U-förmig in entgegengesetzter Richtung laufen, in die obere Etage. Noch zu Lebzeiten des Ehemannes der Klägerin wurde 2000/2001 ein Treppenlifter eingebaut, der als Schienensystem befestigt ist, wobei die Schienen an in den Treppenstufen verschraubten Stützen entlanglaufen. Die Leitschienen sind nicht an der Hausinnenwand befestigt. Die Kosten der jährlichen Wartung des Treppenlifters, die aufgrund des Wartungsvertrags mit dem Hersteller anfielen, wurden von der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehemannes getragen. Nach dem Tod ihres Ehemanns im Jahr 2002 kündigte die Klägerin den Wartungsvertrag.
Die Klägerin ist bei der Beklagten privat pflegeversichert. Sie leidet unter schweren Behinderungen
u. a. des orthopädischen, neurologischen und urologischen Fachgebiets. Mit Schreiben vom 09. Januar 2006 bewilligte ihr die Beklagte Leistungen nach Pflegestufe I ab 01. Oktober 2005. Zugesagt wurde ferner die Übernahme der Kosten für einen Rollator, ein Hausnotrufsystem, eine Toilettensitzerhöhung und einen Haltegriff für das Bad. Im Jahr 2006 nahm die Klägerin, die nunmehr unstreitig selbst auf die Nutzung des vorhandenen Treppenlifters angewiesen ist, auch den Treppenlift wieder in Betrieb und schloss mit der Firma LIFTA
GmbH am 17. Februar 2006 einen neuen Wartungsvertrag. Nach Einholung eines Gutachtens zur Pflegehilfsmittelversorgung/ Wohnumfeldverbesserung des M. B., MEDIC PROOF
GmbH, vom 11. April 2006, welches den Badumbau und die Liftgebühr befürwortete, übernahm die Beklagte die im Jahr 2006 angefallenen Wartungskosten des Lifters in Höhe von
EUR 179,00 (Schreiben vom 12. Mai 2006) und gewährte 2006 einen Zuschuss für den Umbau des Bades als Maßnahme der Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in Höhe von
EUR 2.378,00, sodass der Höchstbetrag von
EUR 2.557,00 ausgeschöpft war.
In den Jahren 2007 und 2008 legte die Klägerin der Beklagten die Rechnungen der LIFTA
GmbH vom 13. Februar 2007 und 31. Januar 2008 über Wartungskosten von
EUR 179,00
bzw. EUR 198,00 vor. Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 lehnte die Beklagte die Begleichung der Rechnung vom 31. Januar 2007 (richtig 2008) für die Wartung des Treppenlifters ab. Bereits mit Schreiben vom 27. Juni 2006 sei darüber informiert worden, dass für solche Leistungen kein Anspruch mehr geltend gemacht werden könne.
Mit Schreiben vom 13. August 2008 beantragte die Klägerin noch einmal die Übernahme der Wartungskosten für die Jahre 2007 und 2008. Die Kosten der jährlichen Wartung des Treppenlifters und der Umbau des Bades stellten unterschiedliche Maßnahmen dar, für die jeweils der komplette Zuschuss geltend gemacht werden könne. Für den Treppenlifter seien bisher nur
EUR 179,00 als Zuschuss gezahlt worden, so dass für diese Maßnahme die Obergrenze noch nicht erreicht sei.
Die Beklagte verblieb mit Schreiben vom 16. September 2008 bei der Ablehnung. Für eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes seien maximal
EUR 2.557,00 zu erstatten. Alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses und aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hilfebedarfs erforderlich seien, müssten zusammen als eine einzige Maßnahme gewertet werden. Dies gelte auch dann, wenn die Maßnahme in Einzelschritten verwirklicht werde. Sowohl der Badumbau als auch die regelmäßige Wartung des Treppenlifters sei im Hilfsmittelgutachten vom 11. April 2006 befürwortet worden und demnach als eine Maßnahme zu betrachten. Demgemäß sei der Höchstbetrag erschöpft und eine Erstattung weiterer Wartungskosten für den Treppenlifter sei nicht möglich.
Am 19. November 2008 erhob die Klägerin zum Sozialgericht Mannheim (SG) Klage und begehrte die Erstattung der Wartungskosten für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt
EUR 377,00. Sie trug zunächst vor, der Treppenlifter stelle eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes dar. Für ihn sei lediglich ein Betrag in Höhe von
EUR 179,00 als Zuschuss gezahlt worden, so dass für diese Maßnahme die Obergrenze von
EUR 2.557,00 noch nicht erreicht sei. Der Umbau des Bades sei eine andere Maßnahme. Auch habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Im Übrigen sei die Übernahme der jährlichen Wartungskosten wirtschaftlich sinnvoller, als den Defekt des Lifters abzuwarten. Die jährliche Wartung sei offensichtlich günstiger als eine Reparatur. Mit dem am 18. März 2009 eingegangenen Schriftsatz erweiterte die Klägerin die Klage um die Wartungskosten für das Jahr 2009 mit einem Betrag von
EUR 198,00. Sie vertrat nunmehr die Auffassung, das Bundessozialgericht (
BSG) habe entschieden (Urteil des
BSG vom 12. Juni 2008 -
B 3 P 6/07 R - in Juris), dass es sich bei einer Deckenliftanlage nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, sondern um ein Pflegehilfsmittel handle. Die dortigen Ausführungen seien auch auf den Treppenlift anzuwenden. Richtig sei zwar, dass die Zuordnung zu den Hilfsmitteln nach Sinn und Zweck ausscheide, wenn die Hilfe so in das Gebäude eingebaut sei, dass sie nach der Verkehrsauffassung bei einem Umzug nicht mitgenommen werden könne. Könne jedoch eine Hilfe bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche Folgen ausgebaut und mitgenommen werden, stehe die Verbindung mit dem Gebäude einer Qualifizierung als Hilfsmittel nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wäre ein Ausbau ohne wesentliche Eingriffe in die Bausubstanz möglich. Es handle sich auch um ein Baukastensystem, das aus verschiedenen Teilen bestehe und individuell an die jeweilige Situation angepasst werden könne, insbesondere könnten die Schienen verlängert werden. Hinzu komme, dass der Treppenlift unter der Produktgruppe 22 (Mobilitätshilfen) im Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgeführt sei. Auch der Tatbestand der Wartung sei insoweit berücksichtigt.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Ein Treppenlifter sei kein Pflegehilfsmittel und stelle nach ständiger Rechtsprechung des
BSG (Urteil vom 12. Juni 2008 a.a.O.) immer eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes dar. Das Gerät könne bei einem Umzug nicht problemlos mitgenommen werden. Unabhängig vom Grad der Befestigung in der Wohnung stellten solche Hilfen eine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung dar, die eine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die Bedürfnisse des behinderten Menschen bezwecken und deshalb in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendig so benötigt würden. Demgemäß stellten auch die Wartungskosten keine notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung eines Hilfsmittels dar. Soweit ein Treppenlifter möglicherweise im Pflegehilfsmittelverzeichnis enthalten sei, handle es sich hierbei um ein Verzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung, im Übrigen seien die Listen nicht verbindlich. Mit dem Umbau des Bades der Klägerin sei auch bereits eine einheitliche Maßnahme durchgeführt worden. Der Höchstbetrag des Zuschusses sei gewährt worden. Seit dem habe sich die Pflegesituation der Klägerin ohnehin nicht geändert.
Durch Urteil vom 25. Februar 2010 verurteilte das SG die Beklagte, der Klägerin die für die Wartung des Treppenlifters in den Jahren 2007, 2008 und 2009 entstandenen Kosten in Höhe von zusammen
EUR 575,00 zu erstatten. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin die künftig anfallenden Kosten für die Wartung des Treppenlifters zu erstatten hat. Zur Begründung legte das SG dar, es handle sich bei dem Treppenlifter um ein Pflegehilfsmittel und nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Der Treppenlifter könne ohne wesentliche Eingriffe in die Bausubstanz ausgebaut und in einer neuen Wohnung wieder eingebaut werden. Auch wenn das
BSG nur eine Deckenliftanlage eindeutig den Pflegehilfsmitteln zugeordnet habe, sei im vorliegenden Fall die Zuordnung auch des Treppenlifters zu diesen Hilfsmitteln sachnäher als die Zuordnung zu den Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung. Bei letzteren habe der Gesetzgeber nicht an Geräte mit Verschleißerscheinungen gedacht, die repariert werden müssten. Es sei deshalb konsequenter, die mit der Nutzung der Hilfe verbundenen Kosten als Aufwendungen der Instandsetzung eines Pflegehilfsmittels zu betrachten. Schließlich sei es, wie die Klägerin zu Recht geltend mache, auch sinnvoller, die jährliche Wartung durchführen zu lassen, als eine teure Reparatur zu riskieren. Auch die Feststellungsklage auf zukünftige Leistung sei zulässig und begründet.
Gegen das ihr am 26. April 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. Mai 2010 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (
LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, ein Treppenlifter wie der hier verwendete, sei Standard und daher im Grundsatz den Treppenliftern entsprechend, über die das
BSG entschieden habe. Jeder Treppenlifter bestehe aus einem individuell der Örtlichkeit angepassten Schienensystem sowie dem eingehängten Sitz mit dem Antriebsmodul. Auch habe das
BSG kontinuierlich dargelegt, Treppenlifter seien Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Abgesehen davon stehe der Klägerin, wenn man den Treppenlifter als Pflegehilfsmittel werte, aber auch kein Anspruch zu, denn im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung, das abschließend sei, seien Treppenlifter nicht aufgeführt. Dementsprechend bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung der Wartungskosten. Technische Pflegehilfsmittel würden auch vorrangig leihweise überlassen, während die Klägerin den Treppenlifter selbst gekauft habe, womit sie die gesamten Kosten einschließlich der Wartungskosten selbst zu tragen habe. Auch sei die Erforderlichkeit der Wartungen zu bestreiten. Ein Anspruch auf Feststellung der zukünftigen Leistungspflicht bestehe nicht. Leistungspflichten aus einem privatrechtlichen Vertrag hingen von verschiedenen Voraussetzungen ab, die in jedem Einzelfall neu geprüft werden müssten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Februar 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verbleibt dabei, das
BSG habe festgestellt, dass der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung auch Leistungen zur Anpassung an individuelle Wohnverhältnisse einschließen könne. Auch festinstallierte Systeme könnten durchaus als Hilfsmittel betrachtet werden. Dies ergebe sich auch aus dem Hilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegeversicherung. In
Nr. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sei die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen, die im Verzeichnis nicht aufgeführt seien, im Einzelfall gerade nicht ausgeschlossen. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass solche technische Einrichtungen einer regelmäßigen Wartung bedürften. Das Feststellungsurteil sei zu Recht ergangen. Der Vorrang der regelmäßigen Wartung vor dem Risiko einer teuren Reparatur sei zu berücksichtigen. Die Klägerin hat den LIFTA-Wartungsvertrag vom 17. Februar 2006 vorgelegt, wonach sich die jährlichen Wartungskosten auf
EUR 179,00 beliefen.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten und der Klageakten Bezug genommen.
Die gemäß § 151
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Zwar hat das SG die Beklagte lediglich zur Leistung von
EUR 575,00 für die Rechnungen aus den Jahren 2007, 2008 und 2009 verurteilt, so dass der Beschwerdewert von
EUR 750,00 (
vgl. § 144
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGG) nicht erreicht würde. Aufgrund des Feststellungsantrags ist jedoch die Zulässigkeit der Berufung eröffnet. Bereits im Jahr 2010 wurde bei jährlichen Wartungskosten von mindestens
EUR 179,00 die Berufungssumme überschritten. Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht zur Erstattung der bereits entstandenen und der künftig anfallenden Wartungskosten für den von der Klägerin verwendeten Treppenlifter verurteilt. Dieser Anspruch steht der Klägerin aus den im Folgenden darzulegenden Gründen nach der zutreffenden Rechtsauffassung der Beklagten nicht zu.
Zulässige Klageart ist die isolierte Leistungsklage (§ 54
Abs. 5
SGG). Es reicht aus, dass die von der Versicherten beanspruchte Leistung zunächst bei der Beklagten geltend gemacht und von dieser endgültig abgelehnt worden ist, sodass Rechtsschutz nur noch durch Beschreitung des Klagewegs gewährt werden kann (
BSG, Urteil vom 22. Juli 2004 - B 3 P 6/03 R - SozR 4-7690 § 64
Nr. 1).
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist Teil I § 4
Abs. 7 AVB für die private Pflegepflichtversicherung
i. V. m. Teil II
Nr. 4 des Tarifs PV Tarifstufen PVN und PVB, jeweils Stand Januar 2006 (vorgelegt von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Januar 2009 und der Klägerin bekanntgemacht). Nach Teil I § 4
Abs. 7 haben Versicherte gemäß
Nr. 4 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen oder deren leihweise Überlassung, wenn und soweit die Pflegehilfsmittel und technischen Hilfen zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der versicherten Person beitragen oder ihr eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen und die Versorgung notwendig ist. Der Anspruch umfasst auch den Ersatz von Aufwendungen für die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der versicherten Person, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, können gemäß
Nr. 4.3 des Tarifs PV subsidiär finanzielle Zuschüsse gezahlt werden, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der versicherten Person wiederhergestellt wird. Gemäß
Nr. 4 sind erstattungsfähig Aufwendungen für die in dem Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegeversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel und technischen Hilfen (Anlage). Gemäß
Nr. 4.1 werden technische Hilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen die leihweise Überlassung eines Hilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das Hilfsmittel in vollem Umfang selbst zu tragen. Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technische Hilfsmittel zu 100 v.H. erstattet.
Nr. 4.3 bestimmt, dass unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit vom Einkommen der versicherten Person die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes auf
EUR 2.557,00 je Maßnahme begrenzt sind. Im Pflegehilfsmittelverzeichnis ist ein Treppenlifter nicht erwähnt. Mit diesen Regelungen ist die private Pflegepflichtversicherung der Verpflichtung gemäß § 23
Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XI) nachgekommen, dass der privatrechtliche Vertrag Vertragsleistungen vorsehen muss, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels (des
SGB XI) gleichwertig sind. Die technischen Pflegehilfsmittel sind in der sozialen Pflegeversicherung in
§ 40 Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB XI, die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in
Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift genannt. Gemäß § 40
Abs. 4 Satz 1
SGB XI können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen (Satz 2). Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von
EUR 2.557,00 je Maßnahme nicht übersteigen (Satz 3).
Hiernach sind der Klägerin die bisher entstandenen und künftig anfallenden Wartungskosten für den Treppenlifter nicht zu erstatten, denn bei dem von der Klägerin verwendeten - bereits zu Lebzeiten des Ehemannes vor 2002 eingebauten - Treppenlifter handelt es sich nicht um Folgekosten für ein Pflegehilfsmittel, die grundsätzlich zu übernehmen wären, sondern um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, bei welcher der Höchstbetrag von
EUR 2.557,00 zu beachten ist. Dieser Höchstbetrag ist hier bereits ausgeschöpft.
Die Abgrenzung zwischen Pflegehilfsmitteln und Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes ist in der sozialen Sicherung bereits vor Einführung der sozialen Pflegeversicherung angelegt gewesen. Speziell zum Treppenlifter hat das
BSG im Recht der Kriegsopferversorgung in seinem Urteil vom 25. April 1978 -
9 RV 96/76 - SozR 3100 § 13
Nr. 1 dargelegt, dass Hilfsmittel nur solche Gegenstände seien, die dazu dienten, körperliche Defekte auszugleichen. Ein Treppenlift sei kein Hilfsmittel in diesem Sinne. Für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat das
BSG ausgeführt, der Treppenlift diene nicht der Fortbewegung überhaupt, sondern der Fortbewegung in einem bestimmten, begrenzten Bereich innerhalb der Wohnung, er ersetze die ohne Hilfe nicht benutzbare Treppe, sei also wie diese Teil der Wohnung. Er sei wohnungsabhängig und für die Fortbewegung in anderen Bereichen ohne Bedeutung. Der Treppenlift sei auch nicht in jeder Wohnung erforderlich, sondern nur in der konkreten Wohnung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit. Einerseits wäre bei einer ebenerdigen Wohnung der Treppenlift nicht notwendig; andererseits sei der konkret vorhandene stets nur an der Treppe benutzbar, an der er angebracht ist. Er sei deshalb kein Hilfsmittel, sondern diene der behindertengerechten Ausstattung der Wohnung (
vgl. BSG, Urteil vom 04. August 1981 -
5a/5 RKn 16/80 - SozR 2200 § 182b
Nr. 23). Dies ist bestätigt und mit Urteil vom 06. August 1998 weiter dahin präzisiert worden, dass dies unabhängig davon gelte, ob der Treppenlift in die Wohnung fest eingebaut worden und damit zivilrechtlich zum Bestandteil des Gebäudes geworden ist oder ob es sich um eine zwar demontierbare und an anderer Stelle wieder verwendbare, aber nicht seiner Funktion nach transportable Einrichtung handelt (
vgl. BSG, Urteil vom 06. August 1998 -
B 3 KR 14/97 R - SozR 3-2500 § 33
Nr. 30; ebenso
BSG, Urteil vom 07. Oktober 2010 -
B 3 KR 13/09 R - in Juris).
Diese Grundsätze sind in die soziale Pflegeversicherung - für die private Pflegepflichtversicherung entsprechend anwendbar - übernommen worden. Auch im Rahmen der Pflegeversicherung gelten Treppenlifter nicht als technische Hilfsmittel. Sie stellen unabhängig vom Grad der Befestigung in der Wohnung ihrem Zweck entsprechend eine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung im Sinne von
§ 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI dar, denn sie bezwecken die Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die Bedürfnisse des behinderten Menschen und werden in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendig ebenso benötigt (
vgl. BSG, Urteil vom 03. November 1999 -
B 3 P 6/99 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 2; Urteil vom 14. Dezember 2000 -
B 3 P 1/00 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 2; Urteil vom 12. Juni 2008 -
B 3 P 6/07 R - = SozR 4-3300 § 40
Nr. 8). Im zuletzt zitierten Urteil hat das
BSG dargelegt, dass Deckenlifter keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes seien, sondern im Gegensatz zu Treppenliftern Hilfsmittel. Zur Begründung hat das
BSG u.a. ausgeführt, dass die Deckenliftanlage nicht wegen besonderer, an anderer Stelle so nicht vorhandener Verhältnisse der Wohnung benötigt werde, sondern als Hilfe zur Umsetzung stets erforderlich sei. Sie diene deshalb dem Behinderungsausgleich und sei keine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung. Anders verhält es sich jedoch im Hinblick auf den hier streitigen Treppenlifter. Dieser wird aufgrund der Wohnverhältnisse der Klägerin in dem zweistöckigen Wohnhaus benötigt. In einer eingeschossigen Wohnung wäre er nicht erforderlich. Diesen Unterschied zwischen Treppen- und Deckenlift hat das SG verkannt, während sich weitere Gerichte der Auffassung des
BSG anschlossen und den Treppenlifter wohnraumverbessernden Maßnahmen zuordneten. Auch der Senat ist unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze der Auffassung, dass es sich um eine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung handelt. (
vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2005 -
L 17 P 35/04;
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 2008 -
L 10 (6) P 49/07; Urteil vom 09. Dezember 2009 -
L 10 P 60/09 -, jeweils in Juris).
Den danach zu gewährenden Höchstbetrag je "Maßnahme" zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes hat die Beklagte im Jahr 2006 durch den Badumbau in Höhe von
EUR 2.378,00 und die Wartungskosten in Höhe von
EUR 179,00 übernommen. Abzustellen ist insoweit auf alle in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des objektiven Pflegebedarfs notwendigen und vom Grundsatz her zuschussfähigen Einzelmaßnahmen, die in ihrer Gesamtheit rechtlich eine Maßnahme darstellen; unerheblich ist, ob notwendige Einzelmaßnahmen jeweils auf die Verbesserung der Lage in demselben Pflegebereich oder in verschiedenen Räumen oder innerhalb oder außerhalb der Wohnung stattgefunden haben (
vgl. nochmals
BSG, Urteil vom 03. November 1999, a.a.O.). Eine neue Bezuschussung kommt allenfalls bei objektiver Änderung der Pflegesituation und erforderlichen neuen Maßnahmen in Betracht (
BSG, a.a.O.). Gegen eine objektive Änderung der Pflegesituation spricht, dass der Gutachter bereits im Jahr 2006 die Notwendigkeit für die Benutzung des Treppenlifters sah. Letztendlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob es zu einer objektiven Änderung kam, denn eine Wartung ist auf jeden Fall eine funktionserhaltende Maßnahme und keine "neue" Maßnahme. Sie steht bei Abschluss des Wartungsvertrags bereits dem Grunde nach fest und kann deshalb nicht zu einer neuen Bezuschussung führen. Der zuletzt von der Klägerin geltend gemachte Vorteilsausgleich, regelmäßige Wartungen würden voraussichtlich teure Reparaturen ersparen, vermag nach alledem nicht durchzugreifen. Auch Reparaturen hat die Beklagte nicht zu erstatten.
Mithin war der Berufung der Beklagten stattzugeben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand angesichts der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Anlass.