II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b
Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) benannt. Danach sind Voraussetzungen ein Anordnungsgrund im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung und ein Anordnungsanspruch im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs. Weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch liegen vor.
Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund. Inhalt des Anordnungsgrundes ist die besondere Eilbedürftigkeit, die es notwendig macht, vorgezogen vor ein
bzw. das hier bereits anhängige Hauptsacheverfahren eine - vorläufige - gerichtliche Entscheidung über den Streitgegenstand zu treffen. Sinn des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, wegen einer besonderen Notlage, die durch die erst spätere Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr (vollständig) beseitigt werden kann, zügig zu einer Entscheidung zu kommen. In diesem Rahmen muss es dem Betroffenen (Antragsteller) unzumutbar sein, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Das ist hier nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Der Antragsteller hat die streitgegenständliche mobile Teleskoprampe im April 2009 bei der Antragsgegnerin beantragt. Er hat keinen Grund glaubhaft gemacht, der es notwendig erscheinen lässt, nunmehr nach mehr als zwei Jahren eine Entscheidung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu treffen. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass das Hauptsacheverfahren wiederum über ein Jahr anhängig ist. Es geht bei dem hier streitigen Hilfsmittel auch nicht um die Behandlung einer akuten Erkrankung, die Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung oder der Vorbeugung einer drohenden Behinderung, worauf das Sozialgericht zutreffend in dem angefochtenen Beschluss hinweist. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht die Beeinträchtigungen, die der Antragsteller durch seine erhebliche Gesundheitsstörung hat. Allein dies kann jedoch den geltend gemachten Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, also, wenn auch nur vorläufige, vorrangige Behandlung des Antragstellers gegenüber anderen Verfahren vor dem Sozialgericht, nicht begründen.
Überdies fehlt es an dem für die Anordnung notwendigen Anordnungsanspruch. Insoweit verweist der Senat auf die überzeugenden Gründe des sozialgerichtlichen Beschlusses (§ 142
Abs. 2 Satz 3
SGG), in dem sowohl die möglichen Anspruchsgrundlagen genannt werden, als auch ihre Anwendung auf den Fall des Antragstellers mit zutreffenden Gründen verneint wird. Insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren weist der Senat noch ergänzend auf Folgendes hin: Zwar tritt es zu, dass es in der zitierten Rechtsprechung um einen Anspruch auf Auffahrhilfen für Rollstühle ging. Die insbesondere in der Entscheidung des
BSG vom 26. März 2003 (
B 3 KR 23/02) aufgestellten Grundsätze zur Berücksichtigung des
SGB IX und des
GG führen aber auch hinsichtlich des hier geltend gemachten Anspruchs auf Versorgung mit Auffahrschienen für eine Aufstehhilfe zum gleichen Ergebnis, nämlich der Ablehnung eines solchen Anspruchs. Denn sowohl der Transport des Rollstuhls als auch der einer Aufstehhilfe ist bezogen auf das Grundbedürfnis der Erweiterung des körperlichen Freiraums. Dieses ist jedoch nur, worauf das Sozialgericht zutreffend hinweist, im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne eines vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines Gesunden zu verstehen. So soll dem Versicherten gerade nicht durch die Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht werden, sämtliche Außenaktivitäten ausführen zu können. Freizeitbeschäftigung, Besuche von Freunden und Verwandten und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben allgemein werden gerade nicht von dem Begriff des allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens erfasst; die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und Kommunikation ist nur im Sinne einer Grundversorgung bei Kindern und Jugendlichen - zu diesen zählt der Antragsteller nicht - in der Entwicklungs- und Ausbildungsphase als Grundbedürfnis anerkannt (
BSG, 8. November 2006 -
B 3 KR 17/06 B -
m.w.N.). Hiernach vermögen die vom Antragsteller genannten Aktivitäten eine Gewährung der mobilen Rampe nach dem
SGB V nicht zu begründen.
Der Antragsteller ist auch ohne die mobile Rampe nicht gehindert, Besuche außerhalb seines Hauses vorzunehmen. Das gilt insbesondere für Arztbesuche. Solche kann er auch ohne die Aufstehhilfe durchführen, da diese lediglich bei einem längeren Sitzen notwendig wird.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193
SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177
SGG).