Der Senat durfte trotz der Abwesenheit der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese in den ihnen zugestellten Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§§ 110, 126
SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist.
1. Allerdings hat das SG das Klagebegehren im Sinne von § 123
SGG nicht genau genug erfasst. Nach seinen Einlassungen im Erörterungstermin vor dem SG am 14.04.2011 begehrt der Kläger neben der Kostenübernahme für den Umbau seines Bades zum einen die Erstattung der von ihm bereits aufgewendeten Kosten für die Errichtung des überdachten und abschließbaren Stellplatzes und zum anderen die Übernahme der Kosten für den Bau einer Rampe vom Gehweg auf die Straße vor dem von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus. Darüber hinausgehende "Anpassungen in seinem Wohnumfeld" begehrt der Kläger nicht mehr. Soweit die Klage ursprünglich auch auf die Übernahme der Kosten für anderen bauliche Maßnahmen in seiner Wohnung, namentlich der Verbreiterung der Türen und die Anbringung von Haltegriffen im Treppenhaus, gerichtet war, hat sie der Kläger im Termin am 14.04.2011 zurückgenommen. Dies zeigt sich auch darin, dass er lediglich hinsichtlich des Umbau des Bades eine Genehmigung seiner Vermieterin vorgelegt hat.
2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 28.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 nicht im Sinne von § 54
Abs. 2 Satz 1
SGG beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Dem Kläger stehen die begehrten Leistungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu.
a) Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Bades entsprechend dem im Juli 2008 überreichten Kostenvoranschlag übernimmt.
aa) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich nicht aus
§§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3,
54 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i.V.m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).
(1) Nach § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (53
Abs. 3
SGB XII). Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54
Abs. 1
SGB XII u.a. die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55
SGB IX. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des
SGB IX nicht erbracht werden (§ 55
Abs. 1
SGB IX). Nach § 55
Abs. 2
Nr. 5
SGB IX sind solche Leistungen insbesondere Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht.
Unter welchen Voraussetzungen eine Wohnung, um deren Umbau, Beschaffung
etc. es geht, den Bedürfnissen des behinderten Menschen entspricht, regelt das Gesetz nicht unmittelbar. Ob und in welchem Umfang eine Wohnungshilfe zu gewähren ist, ist deshalb durch Auslegung unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze zu bestimmen. Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber hier nicht den stärkeren objektiven Gesichtspunkten ausgerichteten Bedarfsbegriff, sondern den subjektiven Bedürfnisbegriff verwendet hat. Dieser geht über den "Bedarf" insofern hinaus, als auch die persönlichen Vorstellungen und Wünsche des behinderten Menschen (
§ 9 SGB IX) verstärkt Berücksichtigung finden müssen (
vgl. Luthe, in: jurisPK-SGB IX, § 55 Rn. 37). Andererseits stehen Teilhabeleistungen nach
§ 4 SGB IX allgemein unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit (
vgl. Lachwitz, in: HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 55 Rn. 15; Joussen, in: NK-SGB XII, 3. Aufl. 2011, § 55 Rn. 8). Vor allem folgt aus dem in § 2
Abs. 1
SGB XII normierten Nachranggrundsatz, der durch die Vorschriften des
SGB IX nicht tangiert wird (
vgl. Lachwitz, a.a.O, Rn. 14), dass sich die Gewährung und das Ausmaß der Wohnungshilfe nicht allein nach den Wünschen des behinderten Menschen richtet, sondern nicht zu gewähren ist, solange keine Notwendigkeit besteht, insbesondere weil der behinderte Mensch bereits über ausreichende Hilfsmittel verfügt, um in seinem Wohnumfeld ähnlich wie nicht behinderte Menschen zu leben (
vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1970 -
V C 32.70 -, juris Rn. 12 f.).
Die Beschränkung der Wohnungshilfe auf notwendige Maßnahmen ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 55
Abs. 2
Nr. 5
SGB IX. Bis zur Einführung des
SGB IX durch das Gesetz vom 19.06.2001 mit Wirkung zum 01.07.2001 war die Wohnungshilfe in § 18 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglVO) geregelt. In § 18 Satz 1 EinglVO hieß es ausdrücklich, dass die Hilfe bei Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung auch die notwendigen Umbauten umfasst. Durch die Neuregelung der Wohnungshilfe in § 55
Abs. 2
Nr. 5
SGB IX sollte offensichtlich keine inhaltliche Änderung erfolgen. Die Streichung des § 18 EinglVO erfolgte nach der Begründung des Gesetzentwurfs ausschließlich im Hinblick auf die Einführung von § 55
SGB IX (
vgl. BT-Drucks 14/5074,
S. 125). Zugleich ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass § 55
Abs. 2
Nr. 5
SGB IX nur notwendige Umbauten zur behindertengerechten Gestaltung einer Wohnung umfasst (
vgl. BT-Drucks 14/5074,
S. 111;
vgl. auch Lachwitz, a.a.O, Rn. 54; Joussen, a.a.O., Rn. 16).
Im Ergebnis gilt damit für Wohnungshilfen nichts anderes als für andere Leistungen der Eingliederungshilfe, die nach den Vorschriften des
SGB IX, des
SGB XII oder der EinglVO ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit oder Notwendigkeit stehen: Die begehrte Maßnahme ist darauf zu überprüfen, ob sie zur Erreichung des Zwecks der Wohnungshilfen, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen - was das Wohnumfeld anbetrifft - zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, geeignet und erforderlich ist. Im Hinblick auf den Wortlaut ("Bedürfnisse"), aber auch im Hinblick auf das Ziel der Eingliederungshilfe gilt bei Beurteilung der Erforderlichkeit aber stets individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (
vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009 -
B 8 SO 19/08 R -, juris Rn. 22; Urt. v. 02.02.2012 -
B 8 SO 9/10 R -, juris Rn. 26).
(2) Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger von der Beklagten die Übernahme der Kosten für den beabsichtigten Umbau seines Badezimmers nicht verlangen. Die entsprechend den Wünschen des Klägers umgebaute Wohnung entspricht nicht im Sinne von § 55
Abs. 2
Nr. 5
SGB IX dessen Bedürfnissen, weil der Umbau des Bades unter Berücksichtigung der individuellen Beeinträchtigungen des Klägers nicht notwendig ist.
Es spricht bereits viel dafür, dass dies bereits deshalb gilt, weil dem Kläger der Umzug in eine behindertengerechte Wohnung möglich und zumutbar wäre. Dem Kläger dürfte nicht nur der Umzug in eine der häufig frei werdenden Wohnungen in der G-straße, die lediglich wenige hundert Meter von seiner bisherigen Wohnung entfernt liegt, sondern auch der Umzug in einen anderen Stadtteil,
z.B. in den etwa 7,5 Kilometer entfernten I-weg 00, zumutbar sein. Insoweit kann nichts anderes gelten als für Empfänger von Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGb II), deren Kosten für Unterkunft und Heizung die Grenze des Angemessenen überschreiten. Auch diese sind zur Senkung der Unterkunftskosten in der Regel gehalten, ihr Wohnumfeld zu verlassen (
vgl. BSG, Urt. v. 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R -, juris Rn. 38). Besondere Umstände, die dem im Falle des Klägers entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Sachverständigen
Dr. U in dem im Verfahren S 8 (32) SO 37/09; L 9 SO 476/11 eingeholten Gutachten drängt sich insbesondere der Eindruck auf, dass eine nennenswerte Pflege durch Nachbarn nicht stattfindet.
Dies braucht jedoch vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden. Der begehrte Umbau des Bades ist jedenfalls deshalb nicht notwendig, weil der Kläger bereits über ausreichende Hilfsmittel
bzw. eine Beschaffungsverpflichtung der Beklagten insoweit verfügt, die die Benutzung des Bades und damit die Körperpflege des Klägers, soweit sie ihm selbstständig möglich ist, trotz der behinderungsbedingten Einschränkungen hinreichend ermöglichen und damit die Folgen der Behinderung des Klägers, was die Voraussetzungen des Wohnumfeldes anbetrifft, mildern und einen durch mangelnde Körperhygiene nicht beeinträchtigten Kontakt zu anderen Menschen gewährleisten.
Zum Einen verfügt der Kläger bereits über einen auf Kosten der Beklagten eingebauten Badewannenlifter. Zum Anderen hat sich die Beklagte in dem vor dem SG geschlossenen Vergleich vom 27.02.2007 verpflichtet, die Kosten für die Anbringung einer festen Duschvorrichtung in der Wohnung des Klägers zu übernehmen. Diese Hilfsmittel sind ausreichend, um die Wohnverhältnisse des Klägers dessen behinderungsbedingten Einschränkungen anzupassen. Der Arzt für Allgemeinmedizin
Dr. U, der den Kläger im Parallelverfahren S 8 (32) SO 37/09; L 9 SO 476/11 anlässlich eines Hausbesuchs untersucht hat, hat ausdrücklich festgestellt, dass ausreichende Hilfsmittel in der Wohnung vorhanden sind. Die von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde lassen weder erkennen, dass gesundheitliche Einschränkungen des Klägers der Benutzung des Badewannenlifters entgegenstehen, noch den Schluss zu, dass der Einbau eines Duschbades medizinisch notwendig ist. Der Sachverständige hat sogar ausdrücklich die Frage nach der Notwendigkeit des Badewannenlifters aufgeworfen, da der Kläger diesen nach eigenen Angaben nicht benutzt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der Benutzung des Badewannenlifters entgegenstehen könnten, hat auch
Dr. B in dem vom Kläger zu den Akten gereichten Gutachten nicht festgestellt. Insbesondere stehen die Feststelllung von
Dr. B der Behauptung des Klägers, der Badewannenlifter belaste sein Becken zu stark, entgegen. Einen Stauchungs- und Kompressionsschmerz im Bereich des Beckens hat
Dr. B nicht feststellen können. Schließlich hat auch Herr
Dr. L vom Ärztlichen Dienst der Beklagten den Umbau des Bades nicht für notwendig gehalten. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Klägers, der Badewannenlifter nütze ihm nichts, ohne Substanz.
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Sachverständige
Dr. U festgestellt hat, dass die vorhandenen Hilfsmittel die körperlichen Einschränkungen nicht vollständig kompensieren können. Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf den trotz der vorhandenen Hilfsmittel notwendigen Pflegebedarf durch Dritte und lassen nicht den Schluss zu, der Sachverständige halte weitere Anpassungen des Wohnumfeldes für notwendig. Der Kläger bedürfte vielmehr auch dann noch der Hilfe bei der Körperpflege, wenn das Bad seinen Wünschen entsprechend umgebaut würde. Denn auch dann wäre der Kläger bei der Pflege der rechtsseitigen Rückenpartie auf Hilfe angewiesen.
Dass der Badewannenlifter nach den Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen
Dr. U funktionsunfähig ist und die Duschvorrichtung bislang nicht eingebaut wurde, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger ist im Rahmen seiner aus § 2
Abs. 1
SGB XII folgenden Selbsthilfeobliegenheit gehalten, den Badewannenlifter
ggf. auf Kosten der Beklagten (
vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 EinglVO) reparieren zu lassen und zur Realisierung seines aus dem Vergleich vom 27.02.2007 folgenden Anspruchs Angebote für die Anbringung einer Duschvorrichtung bei der Beklagten einzureichen. Das Unterlassen notwendiger Mitwirkungshandlungen vermag einen Anspruch auf weitergehende, medizinisch nicht notwendige Leistungen nicht zu begründen.
Weitere Ermittlungen von Amts wegen kommen nicht in Betracht. Der Kläger hat eine erneute Untersuchung durch einen Sachverständigen abgelehnt. Von einem Gutachten nach Aktenlage sind in Anbetracht der dokumentierten Feststellungen der Sachverständigen
Dr. B und
Dr. U keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten.
bb) Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Umbau des Bades folgt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel gemäß §§ 53
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, 54
Abs. 1
SGB XII i.V.m. § 55
Abs. 1,
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX.
Es kann dahinstehen, ob die hier streitige Anpassung des Wohnumfeldes ebenso wie im Krankenversicherungsrecht (siehe dazu sogleich unten dd)) von vornherein nicht unter den Begriff der Hilfsmittelversorgung im Sinne von § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX subsumiert werden kann (
vgl. insoweit zum einen Lachwitz, in: HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 55 Rn. 58, und zum anderen
BVerwG, Urt. v. 16.11.1972 -
V C 88.72 -, juris Rn. 16
ff.). In jedem Fall setzt die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel gemäß
§ 9 Abs. 3 EinglVO voraus, dass das Hilfsmittel im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel im Sinne von § 9
Abs. 1 EinglVO beizutragen. Dies ist bei dem begehrten Umbau des Bades nach den Ausführungen zu aa) (2) nicht der Fall, weil die behinderungsbedingten Einschränkungen, was die Wohnverhältnisse des Kläger betrifft, hinreichend durch das bereits vorhandene Hilfsmittel, den Badewannenlifter, kompensiert werden.
cc) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich gegen die Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß §§ 53
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, 54
Abs. 1
SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX. Unabhängig von sonstigen Erwägungen scheiden Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe wegen der vorrangigen Leistungen nach
§ 264 Abs. 2 SGB V, die die Barmer GEK hier dem Kläger gegenüber erbringt, aus. Neben den von der Krankenkasse zu erbringenden Leistungen der medizinischen Rehabilitation ist kein Raum ist für Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ohnehin nach Art und Umfang gemäß § 54
Abs. 1 Satz 2
SGB XII an die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung angebunden sind (
vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2009 -
B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 22).
dd) Die Beklagte hat die Kosten für den Umbau des Bades auch nicht als erstangegangener Rehabilitationsträger im Sinne von
§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB IX nach dem für einen anderen Rehabilitationsträger im Sinne von
§ 6 SGB IX geltenden Recht zu übernehmen.
Ein entsprechender Anspruch des Klägers folgt nicht aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Bauliche Veränderungen, die der Anpassung des individuellen Wohnumfeldes an die Bedürfnisse des Behinderten dienen, wie sie der Kläger hier begehrt, sind keine Hilfsmittel im Sinne von
§ 33 SGB V (
vgl. BSG, Urt. 06.08.1998 -
B 3 KR 14/97 -, juris Rn. 11
ff.; Urt. v. 07.10.2010 -
B 3 KR 13/09 R -, juris Rn. 23
ff.). Mit § 55
Abs. 2
Nr. 5
SGB IX vergleichbare Ansprüche sieht das
SGB V nicht vor. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob es bei der Versorgung mit Hilfsmitteln nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung überhaupt um eine Rehabilitationsleistung im Sinne von § 14
SGB IX geht (
vgl. hierzu
BSG, Urt. v. 02.02.2012 -
B 8 SO 9/10 R -, juris Rn. 15).
Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (
vgl. § 41 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch) scheiden Ansprüche schon deshalb aus, weil ein Versicherungsfall im Sinne des des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorliegt.
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die Kosten für die Errichtung des überdachten und abschließbaren Stellplatzes erstattet.
aa) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Wohnungshilfen als Teil der Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, 54
Abs. 1
SGB XII i.V.m. § 55
Abs. 1,
Abs. 2
Nr. 5
SGB IX. Der Anspruch scheitert zwar nicht von vornherein daran, dass der Kläger die Errichtung des Stellplatzes selbst auf eigene Kosten vorgenommen hat. Auf die Voraussetzungen des
§ 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB IX kommt es nicht an, weil Leistungen der Eingliederungshilfe wegen des in § 10
Abs. 3
SGB XII geregelten Vorrangs der Geldleistung grundsätzlich nicht als Sach-, sondern als Geldleistung zu erbringen sind (
vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009 -
B 8 SO 19/08 R -, juris Rn. 11 f.; Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R -, juris Rn. 20). Die Errichtung des überdachten und abschließbaren Stellplatzes für den Elektrorollstuhl des Klägers wird jedoch von den Leistungen der Wohnungshilfe von vornherein nicht umfasst.
§ 55
Abs. 2
Nr. 5
SGB IX sieht nur Hilfen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung vor. Die Errichtung einer Garage
bzw. eines Stellplatzes für einen Elektrorollstuhl außerhalb des Wohnhauses lässt sich unter diese Begriffe nicht subsumieren. Die Wohnung des Klägers selbst und deren Einrichtung bleiben ebenso unverändert wie das Wohnhaus, in dem die Wohnung des Klägers gelegen ist. Leistungen der Wohnungshilfe sind auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht einschlägig. Sie dienen dazu, das Wohnumfeld des behinderten Menschen an dessen individuelle Bedürfnisse anzupassen und damit behinderungsbedingte Nachteile beim Grundbedürfnis "Wohnen" auszugleichen. Hierum geht es aber bei der Errichtung eines abschließbaren Unterstellplatzes für einen Elektrorollstuhl nicht. Der Kläger hat vielmehr offensichtlich das Ziel verfolgt, den Elektrorollstuhl vor der Witterung und dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Unterstellplatz für den Elektrorollstuhl diente damit nicht der Sicherstellung des Grundbedürfnisses "Wohnen", sondern allein dem Schutz des Hilfsmittels "Elektrorollstuhl". Solche Maßnahmen gehören nicht zu den Wohnungshilfen im Sinne von § 55
Abs. 2
Nr. 5
SGB IX.
bb) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel als Teil der Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, 54
Abs. 1
SGB XII i.V.m. § 55
Abs. 1,
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX.
Zwar handelt es sich bei dem Elektrorollstuhl unabhängig davon, dass er dem Kläger von der Barmer GEK gemäß § 33
SGB V als Hilfsmittel zur Verfügung gestellt wurde, um ein anderes als ein in
§ 31 SGB IX genanntes Hilfsmittel im Sinne des Rechts der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX, weil er über die medizinischen Zweckbestimmungen im Sinne von § 31
Abs. 1
Nr. 1 bis 3
SGB IX hinausreicht und auch dazu dient, dem Kläger den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (
vgl. hierzu
BSG, Urt. v. 19.05.2009 -
B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 16
ff.). Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass der überdachte und befestigte Stellplatz selbst nicht unmittelbar dem Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel dient und damit nicht selbst Hilfsmittel im Sinne von § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX, § 9
Abs. 1 EinglVO ist. Denn zur Versorgung mit anderen Hilfsmitteln im Sinne von § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX gehört gemäß § 10
Abs. 3 Satz 1 EinglVO auch deren notwendige Instandhaltung. Daraus kann sich auch ein Anspruch auf Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen des Hilfsmittels ergeben, insbesondere auf Übernahme der Kosten für eine Schutzvorrichtung für einen Rollstuhl (
vgl. BSG, Urt. v. 27.11.1990 -
3 RK 31/89 -, juris Rn. 13, 15 zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung).
Allerdings fällt die ordnungsgemäße Behandlung und Pflege des Hilfsmittels in den Verantwortungsbereich des behinderten Menschen. Dazu gehört auch ein Schutz vor Beschädigungen und vor dem Verlust des Gerätes. Zudem besteht der Anspruch auf Instandhaltung gemäß § 10
Abs. 3 Satz 1 EinglVO oder Ersatzbeschaffung gemäß § 10
Abs. 4 EinglVO auch dann, wenn der behinderte Mensch das Hilfsmittel nicht ordnungsgemäß behandelt oder mangelhaft gepflegt hat. Sein Verschulden ist jedenfalls dann unerheblich, wenn ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (
vgl. BSG, a.a.O., Rn. 14). Ein Anspruch auf die Finanzierung von Schutzmaßnahmen besteht deshalb nur dann, wenn nachweislich die ernsthafte Gefahr von häufigen, die Benutzung des Gerätes ausschließenden Beschädigungen mit Ausfällen des Hilfsmittels, die dessen bedarfsgerechte Verfügbarkeit erheblich beeinträchtigen und sich nicht in zumutbarer Weise ausgleichen lassen, besteht (
vgl. BSG, a.a.O., Rn. 15).
Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Dass vor dem Haus abgestellte Gegenstände beschädigt oder zerstört worden sind, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt behauptet. Allein die abstrakte Gefahr der Beschädigung des Elektrorollstuhls ist nicht ausreichend, weil andernfalls jeder behinderte Mensch, der Elektrorollstühle nicht in die Wohnung oder den Keller verbringen könnte, entgegen den von der Rechtsprechung des
BSG entwickelten engen Voraussetzungen einen Anspruch auf Stellung einer Garage hätte. Angesichts dessen hätte der Kläger zumindest abwarten müssen, ob es tatsächlich zu den befürchteten Übergriffen gekommen wäre, und ob sich hieraus für ihn die Gefahr eines auf Dauer nicht hinnehmbaren Entzugs des Hilfsmittels ergeben hätte. Dabei kämen zunächst auch einfachere Sicherungsmaßnahmen wie die Verwendung eines Schutzüberzuges in Betracht, die Dritte von Übergriffen abhalten könnten. Aufgrund dieses Sachverhalts sieht der Senat auch keinen Anlass zu einer weiteren Beweiserhebung, etwa durch Vernehmung des für das Wohnhaus des Klägers zuständigen Hausmeisters (
vgl. zum Vorstehenden
LSG NRW, Urt. v. 25.03.2004 - L 16 KR 78/03 -, juris Rn. 19).
Es kann deshalb auch dahinstehen, ob der Elektrorollstuhl selbst, den der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen
Dr. U kaum benutzt, im Sinne von § 9
Abs. 3 EinglVO erforderlich ist oder es zumindest im Zeitpunkt der Errichtung des Stellplatzes (
vgl. insoweit
BSG, Urt. v. 15.03.1979 -
11 RA 38/78 -, juris Rn. 21;
LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 03.04.2000 -
L 7 Ar 200/98 -, juris Rn. 29) war.
cc) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß §§ 53
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, 54
Abs. 1
SGB XII i.V.m. § 26
SGB IX. Insoweit gelten die Ausführung zu a) cc) entsprechend.
dd) Schließlich scheiden auch Ansprüche nach dem Recht eines anderen Rehabilitationsträgers
i.V.m. § 14
Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1
SGB IX aus. Im Hinblick auf § 33
SGB V gelten die Ausführungen zu aa) entsprechend. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu a) dd) Bezug genommen.
c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Bau einer Rampe vom Gehweg auf die Straße vor dem von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus.
aa) Unter dem Gesichtspunkt der Wohnungshilfen gemäß §§ 53
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, 54
Abs. 1
SGB XII i.V.m. § 55
Abs. 1,
Abs. 2
Nr. 5
SGB IX scheidet ein Anspruch des Klägers aus den gleichen Erwägungen wie unter b) aa) aus. Die begehrte Rampe vom Gehweg auf die Straße dient nicht dem Ausgleich behinderungsbedingter Belastungen beim Grundbedürfnis "Wohnen".
bb) Ein Anspruch kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Hilfsmittelversorgung (§§ 53
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, 54
Abs. 1
SGB XII i.V.m. § 55
Abs. 1,
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX bzw. § 14
Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1
SGB IX i.V.m. § 33
SGB V) in Betracht. Entscheidend ist insoweit, dass das Begehren des Klägers darauf gerichtet ist, die Barrierefreiheit des öffentlichen Straßenraumes herzustellen. Die Herstellung der Barrierefreiheit von öffentlichen Wegen und Plätzen wird jedoch sowohl auf der Ebene des Bundes als auch in den Ländern gesetzlich der Verantwortung der Eigentümer
bzw. den Trägern der Straßenbaulast zugewiesen (
vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG); § 7 Behindertengleichstellungsgesetz NRW; § 9
Abs. 2 StWG NRW). Sie ist damit der Zuständigkeit der Sozialleistungsträger entzogen (
vgl. BSG, Urt. v. 07.10.2010 -
B 3 KR 13/09 R -, juris Rn. 34 zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung).
d) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dem Kläger ausgehend von den Ausführungen zu a) auch kein Anspruch auf die hier nicht mehr streitgegenständliche Übernahme der Kosten für die Verbreiterung der Türen in seiner Wohnung und die Anbringung von Haltegriffen im Treppenhaus zusteht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen
Dr. U benutzt der Kläger seinen Rollstuhl in seiner Wohnung nicht und ist in der Lage, sich mit einem Vierpunktgehstock in seiner Wohnung fortzubewegen. Er ist auch in der Lage, die sieben Treppenstufen bis zu seiner Wohnung hinaufzugehen. Von daher sind die entsprechenden Umbaumaßnahmen medizinisch nicht notwendig.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193
SGG.
4. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160
Abs. 2
SGG), liegen nicht vor.