Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Anbau des Rollstuhllifts und auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihren Antrag entscheidet.
Im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten gilt zunächst Folgendes:
Mit ihrem maßgebenden Antrag vom 25. April 2005 hat die Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Form von Wohnungshilfe nach
§ 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 SGB IX in Verbindung mit §§ 9, 10, 11, 16
SGB VI beantragt. Der Antrag war von vornherein auf Geldleistungen gerichtet, weil die Beklagte die begehrte Leistung nicht als Sachleistung zu erbringen hat, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen die hierfür anfallenden Kosten übernimmt. Ein Erstattungsanspruch nach
§ 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX scheidet hingegen aus, weil sich Erstattungsansprüche nach § 15
SGB IX, die sich an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung anlehnen, nur auf Sachleistungen beziehen. § 15
SGB IX stellt also eine gesetzliche Ausnahme zum eigentlich geltenden Sachleistungsprinzip dar, der es bei von vornherein auf Geldleistungen gerichteten Ansprüchen nicht bedarf (
vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - Az.:
B 8 SO 32/07 R m.w.N., nach juris).
Nach § 9
Abs. 1 Satz 1
SGB VI erbringt der Rentenversicherungsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Herstellung des behindertengerechten Zugangs der Wohnung setzt voraus, dass die allgemeinen persönlichen (§ 10
Abs. 1
SGB VI) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11
Abs. 1
SGB VI) für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger vorliegen, keiner der Ausschlussgründe nach § 12
SGB VI einschlägig ist und zudem die zwingenden Voraussetzungen nach § 16
SGB VI i.V.m. § 33
Abs. 1,
Abs. 3
Nr. 6,
Abs. 8 Satz 1
Nr. 6
SGB IX gegeben sind.
Nach § 16
SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IX). Nach § 33
Abs. 1
SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Nach § 33
Abs. 3
Nr. 6
SGB IX gehören hierzu sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. Nach § 33
Abs. 8 Satz 1
Nr. 6
SGB IX umfassen die Leistungen nach
Abs. 3
Nr. 6 auch die Übernahme der Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang.
Die Frage, "ob" durch die Beklagte als Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren sind, unterliegt der vollen Überprüfbarkeit durch die Gerichte, während hinsichtlich des "wie", hier insbesondere bei der Entscheidung, welche Leistungen im Einzelfall konkret zu erbringen sind, nur ein eingeschränkt gerichtlich überprüfbares Auswahlermessen des Rehabilitationsträgers (
vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - Az.:
B 5 RJ 15/05 R, nach juris) besteht.
Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat die Wohnungshilfe zum Ziel, die Folgen behinderungsbedingter Erschwernisse auszugleichen, die sich im Leben des behinderten Menschen bei der Teilhabe am Arbeitsleben auswirken. Der Förderrahmen beschränkt sich auf die durch die Berufsausübung
bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausübung auswirken, sind nicht durch Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig und allenfalls im Wege der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach
§ 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX zu übernehmen. Die Leistungen müssen also final auf das gesetzlich vorgegebene Ziel der positiven Entwicklung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sein. Entscheidend ist, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen ist (
vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - Az.:
B 7 AL 16/04 m.w.N., nach juris).
Hier steht eine solche finale Ausrichtung des Wohnungswechsels der Klägerin auf das Ziel der positiven Entwicklung der Erwerbsfähigkeit nicht fest. Diese bewohnte von 1998 bis September 2005 zusammen mit ihrem Ehemann und seit dem Jahr 2001 mit ihrem Kind eine 83,44
m² große Mietwohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche und Bad in der H.-S.-Str ... Neben Wohn- und Schlafzimmer von jeweils
ca. 20
m² ist im Grundriss der Wohnung ein Arbeitszimmer von 11,2
m² ausgewiesen. Dass die Klägerin diesen Raum als Arbeitszimmer nutzte, ergibt sich aus dem Schreiben des
Prof. Dr. B. vom 27. Juni 2005 an das Finanzamt E., in dem dieser Ausführungen dazu macht, warum die Klägerin ein Arbeitszimmer benötigt. An ihrer beruflichen Situation ergab sich im Jahr 2005 im Vergleich zum Jahr 2000 keine wesentliche Änderung. Sie war - wie bereits zuvor - seit dem 1. Oktober 2004 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität E. tätig. Zusätzlich bestand lediglich ein Lehrauftrag mit der Verpflichtung zur Realisierung von 28 Stunden anderer Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2005. Geändert hatte sich allerdings ihre private Situation im Vergleich zum Jahr 2000 durch die Geburt ihres Kindes im Jahr 2001. Insoweit ist nachvollziehbar, dass bei der Klägerin und ihrer Familie offensichtlich der Wunsch nach einer größeren eigenen Wohnung bestand, weil nach dem Zuschnitt der damaligen Wohnung entweder sie auf das separate Arbeitszimmer verzichten musste oder das Kind kein Kinderzimmer hatte. Allerdings lässt sich dies, wie bereits im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt und nach der Rechtsprechung des
BSG vorausgesetzt, nicht schwerpunktmäßig auf die Berufstätigkeit der Klägerin zurückführen, unabhängig davon, dass auch nicht ersichtlich ist, dass ihre Berufstätigkeit zwingend ein separates Arbeitszimmer - wenngleich aus der Sicht der Klägerin wünschenswert - voraussetzte. Soweit sie vorträgt, bei ihr seien die berufliche und private Situation nicht zu trennen, verkennt sie, dass die Beklagte als Rehabilitationsträger für die private Verbesserung des Lebensumfelds keine Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen hat. Dass der Wohnungswechsel nicht schwerpunktmäßig wegen einer Bedarfslage aus beruflichen Gründen erfolgt ist, ergibt sich auch aus der Größe der danach bezogenen Wohnung in der Sch.-D.-Str ... Dass die Klägerin vor allem aus berufsbezogenen Gründen einer Wohnung beziehen musste, deren Wohnfläche nahezu doppelt so groß ist wie die der zuvor bewohnten Wohnung, ist nicht nachvollziehbar.
Da die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den gesetzlichen Regelungen nicht vorliegen, ist der Hilfsantrag der Klägerin ebenfalls unbegründet.
Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Leistungen nach
§ 55 SGB IX i.V.m. §§ 53,
54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), für den die Beklagte unter Berücksichtigung der seit dem 1. Juli 2001 geltenden Regelung des
§ 14 SGB IX als erstangegangener Rehabilitationsträger, ebenfalls zuständig wäre, ist nicht zu prüfen, weil die Klägerin ihre Bedürftigkeit nicht dargelegt und ausdrücklich erklärt hat, keine Ansprüche nach dem
SGB XII geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2
SGG nicht vorliegen.