Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist (§ 84
Abs. 1 Satz 1
VwGO). Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört (§ 84
Abs. 1 Satz 2
VwGO), eine Zustimmung ist nicht erforderlich.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen für einen Treppenlift. Gemäß § 25
Abs. 2
Nr. 4 BBhV
i.V.m. Anlage 12 sind Beihilfeleistungen hierfür ausgeschlossen, auf die ärztlich bestätigte Notwendigkeit kommt es nicht an. Im Hinblick darauf, dass Beihilfe lediglich in Ergänzung der allgemeinen Alimentation gewährt wird, begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Dienstherr bestimmte Aufwendungen als nicht beihilfefähig ausschließt. Das Gericht schließt sich dabei insbesondere auch den Ausführungen des Landessozialgerichts für das Land Niedersachsen (Urteil v. 2.8.2000 Az.
L 4 KR 37/00) an, die auf den Bereich der beamtenrechtlichen Beihilfe übertragbar sind:
"Bei dem Treppenlift handelt es sich nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zählen insbesondere Mittel, die allgemein Verwendung finden und üblicherweise von einer großen Zahl von Personen regelmäßig benutzt werden (
vgl. Urteil des Senats vom 17. März 1999 - L 4 KR 129/97 mit weiteren Nachweisen). Bei einem Treppenlift handelt es sich um ein spezielles Gerät, welches für die besonderen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden ist
bzw. von diesem Personenkreis ausschließlich oder ganz überwiegend benutzt wird.
Hilfsmittel sind nur solche Vorrichtungen, die unabhängig von der konkreten Wohnraumsituation einsetzbar sind. Folgerichtig sind technische Hilfen, wie
z.B. Treppenlifte, die fest mit einem Gebäude verbunden sind oder sonst der Anpassung des individuellen Wohnumfeldes an die Bedürfnisse des Behinderten dienen, keine Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Das hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (
vgl. Urteil vom 15. Dezember 1993 -
L 4 Kr 165/92 - Hewi - Haltestangen) und in Einklang mit der Rechtsprechung des
BSG in den Urteilen vom 23. Oktober 1984 und 6. August 1998 (in USK 84170 und SozR 3-2500 § 33
Nr. 10) entschieden.
Von Gesetzes wegen sind sächliche Mittel nur dann als Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung definiert, wenn sie "im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen" (
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Grundsätzlich ist ein Hilfsmittel nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
vgl. z.B. SozR 3-2500 § 33 Nummern 3 u. 5) gemäß § 33
Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative
SGB V nur dann "erforderlich", wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Dazu gehören zum einen die körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme und Ausscheidung) und zum anderen die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die dazu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfasst. Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder der behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen soll (
BSG, Urteil vom 16. September 1999 -
B 3 KR 8/98 R = SozR 3-2500 § 33
Nr. 30).
Nach diesen Abgrenzungskriterien ist ein Treppenlift zwar durchaus geeignet, eine Körperfunktion bei dem Grundbedürfnis des Treppensteigens zu ersetzen, weil der Treppenlift behindertenspezifisch wirkt und in der Regel nicht - wie etwa bei dem bereits angesprochenen Fahrstuhl - auch von Gesunden benutzt wird.
Bei dem Einbau des Treppenlifts handelt es sich aber um die Anpassung des Wohnumfeldes, die nur deshalb notwendig geworden ist, weil in dem Haus der verstorbenen Versicherten eine Treppe zu überwinden war. Für einen Versicherten mit gleicher Behinderung, der in einer ebenerdigen
bzw. behindertengerecht ausgestatteten Wohnung wohnt, ergibt sich diese Notwendigkeit nicht. Die Hilfsmitteleigenschaft eines Gerätes hängt aber nicht von den jeweiligen Wohnverhältnissen ab, sondern besteht nur insoweit, als es nach den individuellen körperlichen und geistigen Verhältnissen des Versicherten erforderlich ist (
vgl. insoweit das von der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid in Bezug genommene Urteil des
BSG vom 23. Oktober 1984, a.a.O). Dies ergibt sich auch aus dem Leistungsverständnis der gesetzlichen Krankenversicherung, die allein die Aufgabe hat, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wieder herzustellen oder zu bessern und zwar durch Krankenbehandlung einschließlich medizinischer Rehabilitation (
§§ 1 und
11 SGB V). Sonstige übergreifende Aufgaben wie etwa die soziale Eingliederung oder die berufliche Rehabilitation sind ihr nicht zugewiesen, wodurch sie sich von anderen Zweigen der Sozialversicherung,
z.B. von der gesetzlichen Pflegeversicherung und von der Sozialhilfe sowie dem sozialen Entschädigungsrecht (einschließlich den Leistungen der Kriegsopferfürsorge) unterscheidet. Folgerichtig scheiden damit alle Maßnahmen, die der Beseitigung aller einen Behinderten störenden äußeren Hindernisse dienen, aus dem Anwendungsbereich des § 33
Abs. 1
SGB V aus (
BSG, Urteil vom 6. August 1998, a.a.O). Denn durch den Einbau des Treppenlifts wird nur ein der Mobilität des Gehbehinderten entgegenstehendes lokales Hindernis überwunden, die häusliche Anordnung in Bezug auf die Treppensituation, nicht aber das Treppensteigen als solches ermöglicht."
Gemäß § 117
Abs. 5
VwGO verweist das Gericht im Übrigen auf die zutreffenden Gründe der streitgegenständlichen Bescheide und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Kosten: § 154
Abs. 1
VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167
VwGO i.V.m. § 708
Nr. 11
ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.484,50
EUR festgesetzt (§ 52
Abs. 3 GKG).