Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Anschaffung und des Einbaus eines (Außen-)Treppenlifts an dem von der Klägerin (Kl.) bewohnten Haus im Streit.
Die am ... geborene Kl. ist infolge einer Poliomyelitis (Kinderlähmung) auf den Rollstuhl angewiesen. Ein Grad der Behinderung von 100 und die Nachteilsausgleiche "G", "B" und "aG" sind festgestellt. Sie verfügt über eine Ausbildung zur technischen Zeichnerin, war bis zum 30.06.2011 als Fachassistentin bei der B und vom 15.05.2012 bis zum 30.11.2012 als Empfangskraft beschäftigt. Seit dem 22.04.2014 bis voraussichtlich zum 11.05.2015 nimmt sie an einer von der B geförderten Qualifizierungsmaßnahme zur Kauffrau für Bürokommunikation teil. In den zwischen den Beschäftigungen
bzw. vor dem Beginn der Qualifizierungsmaßnahme liegenden Zeiträumen war sie arbeitslos.
Einen von der Kl. bei ihrer Krankenkasse gestellten Antrag vom 07.11.2011 auf Förderung einer "feststehenden Behindertenfahrrampe" leitete diese an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Durch Bescheid vom 30.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2012 lehnte die Bundesagentur für Arbeit eine entsprechende Förderung ab. Klage hat die Kl. hiergegen nicht erhoben.
Am 14.05.2012 beantragte die Kl. die Förderung eines "Umbaus"
bzw. einer "Rampe" als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte (Bekl.) lehnte durch streitgegenständlichen Bescheid vom 06.09.2012 eine Leistungsbewilligung ab. Die Bedarfslage der Kl. bestehe nicht alleine, um einen Arbeitsplatz zu erhalten oder einen Beruf ausüben zu können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben könnten demnach nicht bewilligt werden.
Deshalb erhob die Kl. am 28.09.2012 Widerspruch. Sie könne derzeit ohne fremde Hilfe das von ihr bewohnte Haus nicht verlassen. Hierdurch sei sie nicht nur erheblich in ihrer Alltagsgestaltung, sondern auch in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Die beantragte Förderung sei demnach durchaus auch eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Durch Widerspruchsbescheid vom 07.03.2013 wies die Bekl. den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie bekräftigte ihre Erwägungen aus dem Ausgangsbescheid und verneinte im Weiteren ihre Zuständigkeit für die beantragte Förderung. Sie sei nicht erst-, sondern drittangegangener Rehabilitationsträger. Zuständig sei die Bundesagentur für Arbeit als zweitangegangener Rehabilitationsträger. An diese habe die Krankenkasse der Kl. als erstangegangener Rehabilitationsträger den Antrag vom 07.11.2011 weitergeleitet. Mit dem Antrag vom 14.05.2012 begehre die Kl. eine insofern identische Leistung.
Am 10.04.2013 hat die Kl. Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Durch Beschlüsse vom 23.12.2013 und vom 19.03.2014 hat das Gericht den zuständigen Sozialhilfeträger und die Bundesagentur für Arbeit beigeladen.
Zur Klagebegründung bekräftigt die Kl. ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und vertieft dieses insofern, als sie den begehrten Treppenlift ausschließlich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötige. In der Freizeit seien ihr Verwandte und Bekannte bei dem Verlassen des Hauses behilflich. Sie könne ihre privaten Termine an die Verfügbarkeit dieser Personen anpassen.
Die Kl. beantragt,
die Bekl. unter Aufhebung des Bescheids vom 06.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2013 zu verpflichten, die Anschaffung und den Einbau eines Treppenlifts an dem von ihr bewohnten Haus zu fördern.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Der beigeladene Sozialhilfeträger hält eine Prüfung der Bedürftigkeit der Kl. für notwendig.
Die im Weiteren beigeladene Bundesagentur für Arbeit weist auf die bestandskräftige Ablehnung des Antrags vom 07.11.2011 hin. Auch sei sie nicht für den streitgegenständlichen Antrag zuständig. Der Antrag vom 07.11.2011 sei auf eine gänzlich andere Leistung als die streitgegenständliche, nämlich auf den Einbau einer feststehenden Behindertenfahrrampe, gerichtet gewesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten der Bekl. und der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit sowie den der Gerichtsakte (S 11 R 1330/13) Bezug genommen.
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54
Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist unbegründet. Der Bescheid vom 06.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 54
Abs. 2 Satz 1
SGG). Die Kl. hat weder gegenüber der Bekl. (hierzu unter 1.) noch gegenüber den Beigeladenen einen Anspruch auf Förderung der Anschaffung und des Einbaus eines Treppenlifts an dem von ihr bewohnten Haus (hierzu unter 2. und 3.).
1. Ein Anspruch der Kl. gegenüber der Bekl. auf die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung der Anschaffung und des Einbaus eines Treppenlifts besteht nicht. Die Bekl. ist für diese Leistung bereits nicht zuständig. Zuständig als zweitangegangener Rehabilitationsträger ist weiterhin die beigeladene Bundesagentur für Arbeit (hierzu unter a). Im Weiteren stellt die begehrte Förderung der Anschaffung und des Einbaus eines Treppenlifts auch keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dar (hierzu unter b).
a) Die Bekl. ist bereits - unabhängig davon, ob die von der Kl. begehrte Leistung tatsächlich die Qualität einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben hat - nicht zuständig. Zuständig nach
§ 14 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ist (weiterhin) die beigeladene Bundesagentur für Arbeit.
Nach § 14
Abs. 2 Satz 1
SGB IX verliert der materiell-rechtlich zuständige Rehabilitationsträger (
§ 6 Abs. 1 SGB IX) im Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger seine Zuständigkeit für eine Teilhabeleistung, sobald der zuerst angegangene Rehabilitationsträger eine
i. S. v. § 14
Abs. 1 Satz 1
SGB IX fristgerechte Zuständigkeitsklärung versäumt hat und demzufolge die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen auf ihn übergegangen ist. Sinn dieser Regelung ist es, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern schnell und dauerhaft die Zuständigkeit zu klären und so Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken. Der erstangegangene Rehabilitationsträger ist deshalb gehalten, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe festzustellen, ob er nach dem für ihn geltenden gesetzlichen Regelwerk für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach § 14
Abs. 1 Satz 1
SGB IX nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der dem Grunde nach zuständig wäre und die Leistung dann zunächst ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt (§ 14
Abs. 1 Sätze 2 und 3
SGB IX). Anderenfalls bestimmt § 14
Abs. 2 Satz 1
SGB IX: "Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest." Diese Zuständigkeit nach § 14
Abs. 2 Satz 1
SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem erstangegangenen Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind. Die nach außen verbindliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers lässt intern die Verpflichtungen des eigentlich zuständigen Leistungsträgers unberührt und verweist die Träger insoweit auf den nachträglichen Ausgleich nach § 14
Abs. 4 Satz 1
SGB IX und §§ 102
ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (
SGB X) (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 24.01.2013,
B 3 KR 5/12 R, Rn. 16; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.2013,
L 13 R 2607/10, Rn. 39 - jeweils nach juris; Luik, in: jurisPK-SGB IX, 1. Aufl. 2010, Stand: 15.07.2013, § 14
SGB IX, Rn. 69).
Hält sich der erstangegangene Rehabilitationsträger hingegen für unzuständig, leitet er den Antrag an den von ihm für zuständig erachteten Rehabilitationsträger weiter (§ 14
Abs. 2 Satz 1
SGB IX). Mit dieser Weiterleitung wird die Zuständigkeit gesetzlich bestimmt. Eine weitere Weiterleitung ist nicht möglich. Der zweitangegangene Rehabilitationsträger ist gemäß § 14
Abs. 2 Satz 3
SGB IX im Außenverhältnis nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zuständig (
BSG, Urteil vom 20.10.2009,
B 5 R 5/07 R, Rn. 15 - nach juris; Luik,
a. a. O., § 14
SGB IX, Rn. 73). Diese Befassungswirkung fällt grundsätzlich auch nach einer verbindlichen abschließenden Entscheidung des Rehabilitationsträgers nicht weg. Vielmehr behält er seine Zuständigkeit nach § 14
Abs. 2 Satz 3
SGB IX im Außenverhältnis zum Antragsteller regelmäßig auch dann, wenn er das Verwaltungsverfahren durch Erlass eines Verwaltungsakts abschließt und dieser Verwaltungsakt bindend wird (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R, Rn. 17; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.2013, L 13 R 2607/10, Rn. 39 - jeweils nach juris; Luik, a. a. O, § 14
SGB IX, Rn. 69).
Die Anträge vom 07.11.2011 und vom 14.05.2012 waren auf eine identische Leistung gerichtet. Unerheblich sind die näheren Ausführungen der Kl. insofern, als sich der Antrag vom 07.11.2011 auf eine "feststehende Behindertenfahrrampe" und der vom 14.05.2012 auf einen "Umbau"
bzw. eine "Rampe" bezieht. Maßgeblich ist alleine das in beiden Anträgen zum Ausdruck kommende Begehren der Kl. auf Leistungen, die es ihr ermöglichen, dass von ihr bewohnte Haus selbstständig und ohne fremde Hilfe zu verlassen. Gemäß § 9
Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) kommt dem Leistungsträger bei dem Erbringen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezüglich des "Wie" der Leistung ein Ermessensspielraum zu (Luthe, in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, Stand: 01.07.2013, § 9
SGB VI, Rn. 105
ff.). Demnach beschränken die weiteren Ausführungen der Kl. in den jeweiligen Anträgen nicht den Leistungsträger in seinem Ermessensspielraum. Sie sind vielmehr als Vorschläge der Kl. im Hinblick auf die Qualität der zu erbringenden Leistungen zu werten.
b) Darüber hinaus ist die streitgegenständliche Förderung der Anschaffung und des Einbaus eines Treppenlifts keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Gemäß § 9
Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2
SGB VI können bei Erfüllung der in § 10 und § 11
SGB VI genannten Voraussetzungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimmt sich gemäß § 16
SGB VI nach den
§§ 33 bis
38 SGB IX.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i.
S. d. § 16
SGB VI umfassen
gem. § 33
Abs. 8 Satz 1
Nr. 6
SGB IX auch die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung. Eine solche Maßnahme ist indes nur dann als - förderungsfähige - Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einzustufen, wenn sie final auf die Entwicklung oder Sicherung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet ist. Denn der Förderrahmen beschränkt sich auf die durch die Berufsausübung oder Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Maßnahmen hingegen, die der persönlichen Lebensführung, der Verbesserung der Lebensqualität oder der Befriedigung elementarer Grundbedürfnis dienen und sich nur mittelbar auf die Berufsausübung auswirken, stellen keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dar. Entscheidend ist, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen ist (
BSG, Urteil vom 20.09.2012,
B 8 SO 15/11 R, Rn. 19;
LSG Thüringen, Urteil vom 29.01.2013, L 6 R 202/08, Rn. 25 - jeweils nach juris; Luik,
a. a. O., § 33
SGB IX, Rn. 171, Pahlen, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen,
SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 33
SGB IX, Rn. 6).
Gemessen hieran handelt es sich bei der beantragten Förderung der Anschaffung und des Einbaus eines Treppenlifts um keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben i.
S. d. § 16
SGB VI i. V. m.
§ 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 SGB IX. Vielmehr dient dieser Treppenlift der allgemeinen Teilhabe der Kl. am Leben in der Gesellschaft. Zu jedem Verlassen des von ihr bewohnten Hauses, demnach unabhängig von einem privaten oder beruflichen Zweck, ist sie auf diesen Treppenlift angewiesen. Für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine selbständige Lebensführung ist die umfassende Möglichkeit, die Wohnräume nach draußen zu verlassen und wieder hinein zu gelangen, von wesentlicher Bedeutung. Bei wertender Betrachtung kommt dieser Möglichkeit für das Selbstbestimmungsrecht der Kl. ein höheres Gewicht zu als die zugleich eröffnete Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen. Ist demnach bereits die bloße Möglichkeit, das Haus zu privaten Zwecken zu verlassen, elementar, kommt es nicht entscheidend darauf an, wie oft die Kl. von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht.
Auch wenn der Kl. beim Verlassen des Hauses in der Freizeit Verwandte und Bekannte behilflich sind und sie deshalb - so ihr Vorbringen - vornehmlich den Treppenlift zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt, ist die beantragte Förderung bereits aus den vorgenannten Erwägungen im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der Kl. keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Im Weiteren lässt der Vortrag der Kl. Zweifel an der Notwendigkeit der beantragten Förderung aufkommen. Bei den in der heutigen Zeit durchaus üblichen flexiblen Arbeitszeiten ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Verwandte und Bekannte der Kl. dieser auch nicht bei dem Verlassen des Hauses zum Zweck der Erwerbstätigkeit behilflich sein könnten.
c) Ein möglicher Anspruch nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen (
§ 5 Nr. 4 SGB IX i. V. m. § 6
Abs. 1
Nr. 7
SGB IX i. V. m.
§ 55 Abs. 1 und 2 Nr. 5 SGB IX) - eine Förderung als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - besteht unabhängig von der Zuständigkeit der Bekl. oder der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit nicht. Die Kl. war nicht bereit, bei der Prüfung ihrer Bedürftigkeit (
§ 53 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII] i. V. m.
§ 19 Abs. 3 SGB XII) mitzuwirken.
d) Zuletzt besteht gegenüber der Bekl. - unabhängig von ihrer Zuständigkeit - auch kein Anspruch nach den
§§ 112 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) oder nach
§ 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Diese Bestimmungen umfassen nicht die von der Kl. vorliegend begehrte Leistung (zu § 33
SGB V:
BSG, Urteil vom 06.08.1998,
B 3 KR 14/97 R, Rn. 13 - nach juris).
2. Einer Verurteilung des beigeladenen Sozialhilfeträgers ist bereits deshalb nicht möglich, weil dieser weder hinsichtlich des Antrags vom 07.11.2011 noch des Antrags vom 14.05.2012 erst- oder zweitangegangener Rehabilitationsträger i.
S. d. § 14
SGB IX war. Seine Zuständigkeit nach § 14
SGB IX ist demnach unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen.
3. Zuletzt steht einer Verurteilung der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit, auch wenn diese als zweitangegangener Rehabilitationsträger nach § 14
Abs. 2 Satz 3
SGB IX zuständig ist, die Bestandskraft des Bescheids vom 30.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2012 entgegen (
BSG, Urteil vom 24.01.2013,
B 3 KR 5/12 R, Rn. 12 - nach juris; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, § 75
SGG, Rn. 18b).
Nach alledem ist der Bescheid vom 06.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2013 rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. Die Kl. hat weder gegen die Bekl. noch gegen die Beigeladenen einen Anspruch auf Förderung der Anschaffung und des Einbaus eines Treppenlifts.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.