Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das SG hat die Leistungsklage zu Recht abgewiesen und richtigerweise entschieden, dass der Klägerin ein Erstattungsanspruch für die von ihr aus Mitteln der Sozialhilfe geleisteten Reparaturkosten an dem Treppenlifter gemäß § 104
SGB X gegenüber der Beklagten nicht zusteht. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, weil der Versicherte gegenüber der Beklagten keinen vorrangigen Leistungsanspruch hat. Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass es sich nach der Rechtsprechung des
BSG bei dem Treppenlifter nicht um ein Pflegehilfsmittel, sondern um eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme handelt. Die bloße Reparatur eines bereits vorhandenen und bezuschussten Treppenlifts stellt begrifflich keine Maßnahme zur Verbesserung der individuellen Wohnumfeldes dar. Der Senat schließt sich der richtigen Entscheidung des SG an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe Bezug (§ 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Parallele zur Treppensteighilfe als Pflegehilfsmittel iSv § 40 Abs 1
SGB XI und zu den technischen Hilfsmitteln iSd § 40 Abs 3
SGB XI kann nicht gezogen werden. Der Treppenlifter ist eine technische Hilfe zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes iSd § 40 Abs 4
SGB XI und dient damit der Erleichterung der Pflege. Er ist nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der sozialen Pflegeversicherung und kein Pflegehilfsmittel iSd § 40 Abs 1 und 3
SGB XI (
BSG, Urteil vom 12.08.2008,
B 3 P 6/07 R, Juris Rn 15). Der Gesetzgeber gewährt den Zuschuss maßnahmenorientiert und beschränkt diesen auf die Maßnahmen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv erforderlich sind (
BSG, Urteil vom 03.11.1999,
B 3 P 6/99 R, Juris Rn 13; vom 19.04.2007, B 3 P 8/08 R, in Juris Rn 19). Die Zusammenfassung mehrerer Einzelmaßnahmen zu einer Gesamtmaßnahme im Rechtssinne gilt sogar auch dann, wenn die Einzelmaßnahmen nicht in einem Auftrag gemeinsam vergeben oder zeitlich nacheinander durchgeführt werden (Urteil vom 17.07.2008,
B 3 P 12/07 R, Juris Rn 20). Der Zuschusstatbestand des § 40 Abs 4 S 3
SGB XI enthält eine Höchstsummenbegrenzung und der Anspruch aus § 40 Abs 4
SGB XI ist für jeden Pflegebedürftigen erfüllt, sobald die Pflegekasse eine entsprechende Maßnahme bezuschusst hat (
BSG, Urteil vom 17.07.2008, B 3 P 12/07 R, Juris Rn 21).
Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des
BSG vom 03.11.1999, B 3 P 6/99 R und hier zu Rn 13 Bezug nimmt, in der das
BSG die Frage offen gelassen hat, ob ein zweiter Zuschuss auch dann gewährt werden könne, wenn die erneute Maßnahme zwar nicht durch einen geänderten Pflegebedarf verursacht wird, sondern darauf beruht, dass eine bereits bezuschusste technische Hilfe (zB Treppenlift) nach einem Defekt repariert oder ersetzt worden ist, stellt sich diese Frage vorliegend nicht. Wiederholt auftretende Reparaturkosten in einem Zeitraum von hier immerhin drei Jahren können schon begrifflich nicht als eine neue Maßnahme gesehen werden (so auch
LSG Baden-Württemberg aaO, Juris Rn 23). Der Senat teilt auch nicht die Ansicht des SG Koblenz (aaO), der Gesetzgeber habe offenbar nicht daran gedacht, dass wohnumfeldverbessernde Maßnahmen im Einzelfall auch Verschleißerscheinungen zeigen und repariert und sogar erneuert werden müssten. Gerade § 40 Abs 3
SGB XI verdeutlicht, dass der Gesetzgeber bei Pflegehilfsmittel "Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen", also zu erstattende Folgekosten durchaus im Blick hatte. Bei der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen hat er sich hingegen für einen finanzielle Zuschuss je Maßnahme entschieden und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Beteiligung der Pflegekassen auf diesen einmaligen finanziellen in der Höhe begrenzten Zuschuss beschränken wollte und den Anspruch nach der Bezuschussung als erfüllt ansieht (
BSG, Urteil vom 17.07.2008, B 3 P 12/07 R, Juris Rn 21). Laufende Betriebskosten (wie Strom) sind ebenso wie Aufwendungen für Wartung und Reparaturen von diesem Zuschuss umfasst. Die Entscheidung des SG Koblenz betraf im Übrigen die vollständige Erneuerung des Treppenlifters und, anders als im vorliegenden Fall, nicht die Übernahme von über Jahre anfallende Reparaturkosten. Für die rechtssystematische Auslegung, mit der das SG Koblenz (aaO Rn 25) zwischen funktionswiederherstellenden Maßnahmen (erhebliche Reparatur) und funktionserhaltenden Maßnahmen (Wartung) unterscheidet und die funktionswiederherstellenden Maßnahmen als neue Maßnahme behandeln will, ist, solange sich der Pflegebedarf nicht objektiv ändert, nach der Rechtsprechung des
BSG kein Raum.
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, den von der Klägerin unterstützten Versicherten notwendig nach § 75 Abs 2
SGG zum Verfahren beizuladen, weil sich die Entscheidung über den Erstattungsanspruch der Klägerin nicht auf den bereits von dieser erfüllten Anspruch des Versicherten auf die Zahlung der Reparaturkosten nach dem
SGB XII auswirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a
SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 1 oder 2
SGG) sind angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gegeben.