I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1966 geborene Kläger ist seit dem Jahre 2008 querschnittsgelähmt und aus diesem Grund im Alltag auf einen Rollstuhl angewiesen. Er arbeitet als Konstruktionsleiter bei der Firma C.
GmbH. Im Jahr 2009 zog der Kläger mit seiner Familie von D-Stadt nach E-Stadt, um in der Nähe seines Arbeitsplatzes zu wohnen. Seit April 2012 lebt er in einem eigenen Haus in A-Stadt.
Am 24. November 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hier gab er an, er bitte um Unterstützung bei Bau1
bzw. Umbaumaßnahmen im persönlichen Umfeld (
z.B. ebene Zuwegung, Stellplatz Fahrzeug, Behindertenaufzug
etc.). Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2011 führte der Kläger aus, nach dem Erwerb eines Grundstückes in A-Stadt im Oktober 2010 plane er den Bau eines Einfamilienhauses (Baubeginn Februar/März 2011). Dieses Wohnhaus werde behindertengerecht ausgebaut. Es fielen im Vergleich zu einem normalen Haus einige zusätzliche Positionen an, wie etwa Aufzug, Treppenlift, behindertengerechte Badausstattung, schwellenlose Terrassentür, stufenlose Zuwegung, Carport
usw. Für diese behindertengerechten Mehraufwendungen beantrage er die Förderung durch die Beklagte. Der Arbeitsplatz am Standort C-Stadt sei bereits weitgehend behindertengerecht ausgestattet gewesen. Einige weitere Anpassungen seien vom Arbeitgeber selbständig finanziert worden.
Der Arbeitgeber des Klägers erklärte mit Schreiben vom 15. Februar 2011, der Kläger führe einen Teil seiner Arbeiten von seinem Heimarbeitsplatz aus. Ein entsprechend eingerichtetes Arbeitszimmer sei daher notwendig.
Mit Bescheid vom 1. März 2011 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für einen behinderungsbedingten Umbau des künftigen Eigenheims des Klägers ab. Als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erstrecke sich die danach zu gewährende Wohnungshilfe nur auf eine durch die Berufsausübung
bzw. die Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Diese Voraussetzung liege bei dem Kläger nicht vor. Sei ein Umzug tatsächlich zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erforderlich, sei vom Kläger ohnehin eine bereits barrierefreie Wohnung zu wählen. Es sei nicht Aufgabe des Rentenversicherungsträgers, jegliche Mehrkosten, die aufgrund einer Behinderung entstünden, zu ersetzen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2011 zurück. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben würden nach Maßgabe von
§ 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) erbracht. Die Leistungen umfassten Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang. Die Wohnungshilfen seien nur insoweit von der Deutschen Rentenversicherung als Rehabilitationsträger zu erbringen, soweit sich eine berufsbezogene Notwendigkeit hierfür ergebe. Sie sollten dem behinderten Menschen die Möglichkeit schaffen, seinen Arbeitsplatz möglichst barrierefrei und selbständig zu erreichen. Maßnahmen, die auch ohne Arbeitsbezug zwingend zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung eines behinderten Menschen gehörten, die Verbesserung der Lebensqualität bewirkten oder sogar elementare Grundbedürfnisse befriedigten, seien nicht durch den Rentenversicherungsträger förderungsfähig. Im Falle des Klägers diene der Neubau eines Eigenheimes der Schaffung einer barrierefreien Wohnmöglichkeit und stehe somit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass barrierefreier Wohnraum nicht zur Verfügung gestanden habe. Daher seien Mehraufwendungen nicht erstattungsfähig.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 31. Oktober 2011 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt. Hier trug er vor, es gehe im Wesentlichen darum, dass das neue Haus so gebaut werde, dass ein Aufzug einzubauen sei, der es ihm ermögliche, in den ersten Stock zu gelangen. Eine behindertengerechte Wohnung sei im Umkreis nicht zu finden gewesen. Er übe einen Teil seiner Arbeit von zu Hause aus. Durch den Neubau werde hier eine erhebliche Verbesserung der derzeitigen schlechten Situation erreicht, die langfristig seine Erwerbsfähigkeit sicherstellen und verbessern könne. Das Arbeitszimmer in das Erdgeschoss zu verlagern, stelle keine wirkliche Lösung dar, denn auch hier werde sich die Problematik der freien Beweglichkeit und Zugänglichkeit aller Teile des Hauses ergeben. Seit April 2012 bewohne er sein neues Haus. Das Haus sei nicht mit dem begehrten Aufzug versehen worden, so dass die Erreichbarkeit des Arbeitszimmers, des Schlafzimmers und des Badezimmers über 16 Stufen erfolgen müsse.
Mit Urteil vom 27. Februar 2014 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, bei der beantragten Förderung von Anschaffung und Einbau eines Aufzugs handele es sich nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 16 Sozialgesetzbuch VI (
SGB VI) in Verbindung mit den §§ 33 bis 38
SGB IX. Die finale Ausrichtung dieser Maßnahme auf das gesetzlich vorgegebene Ziel der positiven Entwicklung der Erwerbsfähigkeit sei nicht erwiesen. Zur Überzeugung der Kammer wirke sie sich vielmehr nur mittelbar bei der Berufsausübung aus. Der Aufzug ins Obergeschoss des Klägers ermögliche ihm den Zugang zum Arbeitszimmer, aber auch zu den weiteren dort gelegenen Räumen. Er sei damit Bestandteil der persönlichen Lebensführung des Klägers und bewirke eine Verbesserung der Lebensqualität. Dass er auch den Zugang zum Arbeitszimmer ermögliche, stehe dem nicht entgegen, denn dessen Nutzung sei jedenfalls nicht Schwerpunkt der Maßnahme. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass er lediglich 20 bis 25 % seiner Arbeitsaufgaben von zu Hause aus erledige. Ferner sei in keiner Weise dargelegt und nachgewiesen worden, dass das Arbeitszimmer zwingend im Obergeschoss des Hauses habe untergebracht werden müssen. Beruflich bedingt sei die Verlagerung des Arbeitszimmers in den ersten Stock des Hauses nicht gewesen.
Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Leistung bestehe ebenfalls nicht gegenüber dem Landeswohlfahrtsverband Hessen, der während des Klageverfahrens beigeladen worden war. Ein entsprechender Anspruch sei einkommensabhängig. Das Vorliegen einer sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit des Klägers bestehe nicht. Deshalb sei die Beiladung auch wieder aufgehoben worden.
Mit seiner am 1. August 2014 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen das ihm am 28. Juli 2014 zugestellte Urteil. Mit seiner am 21. Januar 2015 vorgelegten Berufungsbegründung hat der Kläger vorgetragen, zusätzlich zu den Arbeiten, die er in seinem Büro in der Firma ausübe, werde das häusliche Arbeitszimmer von ihm in der Regel täglich mehrfach benutzt. Die Nutzung finde überwiegend am Abend, aber auch zusätzlich am Morgen statt. Da sich das Arbeitszimmer im ersten Stock des Hauses befinde, könne er dies aktuell nur durch entsprechende Hilfeleistung seiner Frau erreichen. Wenn er aus gesundheitlichen Gründen das Haus nicht verlassen könne und seine Arbeit an seinem Heimarbeitsplatz ausführe, müsse er zwischendurch auch an den Briefkasten oder in die Küche. Dies sei ihm jedoch ohne Aufzug nicht möglich. Er sei somit ohne die Möglichkeit, das Stockwerk alleine überwinden zu können, stark in der Entwicklung seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und somit auf die beantragte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dringend angewiesen. Der Kläger hat ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin
Dr. F. vom 19. Januar 2015 vorgelegt, der bestätigt, der Einbau des Aufzuges sei für den Kläger zur längerfristigen Sicherstellung der Erwerbsfähigkeit zwingend erforderlich.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 zu verpflichten, seinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 24. November 2010 neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wie das Sozialgericht überzeugend festgestellt habe, sei das Arbeitszimmer aus rein privaten Erwägungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Wohnhauses im Obergeschoss eingerichtet worden. In welchem prozentualen Anteil der Kläger dieses Arbeitszimmer in der Woche zur Berufsausübung nutzen müsse, sei unerheblich. Bei der vom Kläger vorgenommenen Hausplanung sei der Hausaufzug auch erforderlich, um im Obergeschoss des Wohnhauses die dort gelegenen weiteren Zimmer zu erreichen. Es habe sich bei der Aufteilung der Zimmer um rein private Erwägungen gehandelt.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rehabilitationsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Wohnungshilfe, wie etwa die Einrichtung eines Aufzuges, gewährt. Die Beklagte ist dementsprechend auch nicht zu verpflichten, den Antrag des Klägers neu zu bescheiden.
Nach § 9
SGB VI erbringt die Rentenversicherung u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit des Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden gemäß § 10
SGB VI erbracht, wenn Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist, und bei denen voraussichtlich
a. bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b. bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c. bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 9 und 10
SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter den Voraussetzungen der §§ 33 bis
38 SGB IX. Die vom Kläger begehrte Wohnungshilfe wird nach § 33
Abs. 8
Nr. 6
SGB IX gewährt. Danach werden die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenen Umfang übernommen. Die Leistung "Wohnungshilfe" muss jedoch erforderlich im Sinne des
Abs. 1 der Vorschrift sein, so dass Voraussetzung für die Gewährung von Wohnungshilfe ein kausaler Zusammenhang zwischen Arbeitstätigkeit und Notwendigkeit der Leistung ist. Leistungen der Wohnungshilfe umfassen sowohl die Beschaffung von behindertengerechtem Wohnraum, wenn solcher nicht vorhanden ist, etwa durch Umzug in eine behindertengerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung, als auch die Anpassung von vorhandenem Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse (
vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 -
B 7 AL 16/04 R). Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat die Wohnungshilfe zum Ziel, die Folgen behinderungsbedingter Erschwernisse auszugleichen, wie sie sich im Leben des behinderten Menschen bei der Teilhabe am Arbeitsleben auswirken. Der Förderrahmen beschränkt sich auf die durch die Berufsausübung
bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausübung auswirken, sind nicht durch Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig und allenfalls im Wege der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach
§ 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX zu übernehmen. Entscheidend ist, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen ist (Urteil des
LSG Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2012 -
L 29 AL 337/09; Urteil des
LSG Thüringen vom 28. Januar 2013 -
L 6 R 202/08).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger zunächst keinen Anspruch auf den Einbau eines Aufzuges auf Kosten der Rentenversicherung. Der Kläger hat einen vollschichtigen Arbeitsplatz inne. Dieser Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers ist behindertengerecht ausgestattet worden. Daneben arbeitet der Kläger zu Hause in einem eigenen Arbeitszimmer. Zwar verrichtet der Kläger auch zu Hause berufliche Tätigkeit. Allerdings ist nie vorgetragen worden, dass ein Verlust des Arbeitsplatzes drohe, wenn er neben seiner Tätigkeit im Betrieb nicht auch zu Hause (weiter-)arbeite. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem Anstellungsvertrag 28. Juli 2009, der als Arbeitsort C-Stadt benennt und keine Vereinbarungen zu Heimarbeit enthält. Deshalb ist bereits fraglich, ob die Voraussetzungen der §§ 9, 10
SGB VI überhaupt erfüllt sind. Jedenfalls aber hat die Planung des jetzt vom Kläger bewohnten Hauses und seine Entscheidung, seinen Heimarbeitsplatz im ersten Stockwerk einzurichten, in seinem privaten Ermessen gelegen, wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Darüber hinaus befinden sich im ersten Stockwerk des Hauses weitere Privaträume, deren Nutzung keinen Bezug zur Berufsausübung hat. Die Einrichtung des Arbeitszimmers im ersten Stock ist Bestandteil der persönlichen Lebensführung des Klägers. Der Einbau eines Aufzuges dient neben der Erreichbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers mindestens gleichwertig auch der Erreichbarkeit der weiteren Privaträume. Der Schwerpunkt der Nutzung liegt also nicht in der besseren Erreichbarkeit des Arbeitszimmers, so dass der Einbau eines Aufzuges als Wohnungshilfe nicht durch den Rentenversicherungsträger gefördert werden kann.
Für die weiteren Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wie sie im Antrag des Klägers vom 24. November 2010 beispielhaft benannt worden sind (ebene Zuwegung, Stellplatz Fahrzeug), fehlt es ebenfalls an den o.a. notwendigen Voraussetzungen, da auch hier der unmittelbare Bezug zum Berufsleben nicht gegeben ist, sondern die ausschließliche Verbesserung der Lebensqualität und die Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse im Vordergrund stehen.
Ein Anspruch gegen die Beklagte - die auch insoweit nach
§ 14 SGB IX im Außenverhältnis zum Kläger für die Leistungserbringung zuständig wäre -, die begehrte Leistung als Maßnahme der Eingliederungshilfe auf der Grundlage sozialhilferechtlicher Vorschriften, insbesondere in Form der Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft (§§ 19
Abs. 3,
53 Abs. 1 S. 1,
54 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Verbindung mit
§ 55 SGB IX), zu erbringen, kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger ersichtlich nicht bedürftig im Sinne von
§ 19 Abs. 3 SGB XII ist; das Sozialgericht hat daher auch zu Recht - und vom Kläger unwidersprochen - die Beiladung des Sozialhilfeträgers wieder aufgehoben.
Bei möglichen Leistungen der Pflegeversicherung (§ 40
Abs. 4
SGB XI) handelt es sich nicht um Leistungen zur Rehabilitation, so dass weder eine Zuständigkeit der Beklagten über § 14
SGB IX entstehen konnte noch eine Beiladung der zuständigen Pflegekasse zu erfolgen hatte (
vgl. in diesem Sinne auch
BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010 -
B 3 KR 13/09 R, dort auch zu möglichen Ansprüchen gegen die Krankenversicherung).
Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, dass es an den Voraussetzungen des § 160
Abs. 2
Nr. 1 und 2
SGG fehlt.