Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100
Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO). Die für den Einbau des Treppenlifts angefallenen Aufwendungen in unstreitiger Höhe von 18.664 Euro sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Nach § 33
Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastungen) erwachsen. Zwangsläufig sind Aufwendungen dann, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33
Abs. 2 Satz 1 EStG).
Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (
vgl. BFH, Urteil vom 06.02.2014
VI R 61/12, BStBl. II 2014, 458 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
In ständiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass Krankheitskosten - ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung - dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Es werden aber nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zu Zwecke der Heilung einer Krankheit (
z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen (
z.B. Rollstuhl).
Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33
Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf. Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind. Dabei ist nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer Mindestversorgung medizinisch indiziert ist, sondern vielmehr jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt (angezeigt) ist. Der medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen (
vgl. BFH, Urteil vom 06.02.2014 -
VI R 61/12, BStBl. II 2014, 458 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Besonderer formalisierter Nachweise bedarf es dazu im vorliegenden Fall nicht; jedoch ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein Gutachten des behandelnden Arztes als Parteigutachten nicht zum Nachweis geeignet (
vgl. BFH in BStBl. II 2014, 458).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat nach dem Inhalt der vorliegenden ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass der Einbau des Treppenlifts zur Linderung der Krankheiten des Vaters des Klägers angezeigt und damit medizinisch indiziert war.
So hat der Kläger bekundet, dass sein Vater in den letzten Lebensjahren große Schwierigkeiten gehabt habe sich zu bewegen, und im Streitjahr bereits für den Weg vom Bett zur Toilette seine Gehhilfe oder auch seinen Rollator habe benutzen müssen.
Der Vater des Klägers war darüber hinaus nach Auffassung der ihn behandelnden Ärzte
Prof. Dr. med. L und
Prof. Dr. med. C, deren Beurteilung anzuzweifeln der Senat keinen Anlass hat, nicht nur durch seine orthopädischen Leiden, insbesondere die Spinalkanalstenose, in seiner Treppengehfähigkeit behindert, sondern, wie sich aus der Aussage des
Prof. Dr. med. C in der mündlichen Verhandlung ergibt, zusätzlich durch seine Luftnot des Schweregrads III (Luftnot bei geringer Belastung) nicht in der Lage, die Treppe vom Erdgeschoss des Hauses in den ersten Stock zu bewältigen.
Die Sachverständige hat sich zur Gesamtheit der vorliegenden Arztbriefe und Bescheinigungen und auch zu der Zeugenaussage dahingehend geäußert, dass zum Zeitpunkt des Einbaus des Treppenlifts Ende 2005 davon auszugehen sei, dass dieser zur Linderung der Krankheiten des Klägers erforderlich gewesen sei, und sich der Wertung der behandelnden Ärzte für das Streitjahr angeschlossen. Sie hat dabei darauf hingewiesen, dass zwar aus den weiter zurückliegenden Arztbriefen sich diese Wertung hinsichtlich der internistischen Sicht noch nicht zwingend ergeben habe, dass sich aber der Gesundheitszustand des Vaters des Klägers im weiteren Verlauf, insbesondere nach den noch im Frühjahr und Sommer 2005 erstellten Arztbriefen wesentlich verschlechtert habe. Eine rapide Verschlechterung des Krankheitsbildes sei möglich. Dass eine derartige Verschlechterung eingetreten sei, sei auch aus den zeitnah zum Streitjahr erstellten hausärztlichen Bescheinigungen ersichtlich, auf die sie ihre Wertung ebenfalls stütze.
Der Senat folgt der Wertung der behandelnden Ärzte und der Sachverständigen.
Die Steuerberechnung wird dem Beklagten
gem. § 100
Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135
Abs.1, § 143
Abs. 2 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151
Abs. 3, 155 FGO
i. V. m. §§ 708
Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe im Sinne des § 115
Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Der Senat hat unter Anwendung der vom Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätze die für den vorliegenden Einzelfall festgestellten Tatsachen gewürdigt.