Urteil
Kostenerstattung für einen Senkrechtaufzug

Gericht:

LSG Nordrhein-Westfalen 9. Senat


Aktenzeichen:

L 9 SO 254/14


Urteil vom:

21.07.2016


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.04.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihrer am 00.00.2012 verstorbenen Tochter K X1 vom dem Beklagten Kostenerstattung für einen Senkrechtaufzug.

Die am 00.00.1990 geborene K X1 litt an einer Tumorerkrankung im Rückenmarkskanal und war auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie lebte zusammen mit ihrer Mutter N C (Klägerin) und deren Ehemann (Stiefvater) in einem Einfamilienhaus, das im Jahre 1928 errichtet wurde. Das von der Tochter K benutzte Schlafzimmer befand sich im 2. Obergeschoss. Dorthin führte eine Wendeltreppe, die mit einem auf Kosten der Pflegekasse angeschafften Scalamobil, einer Treppensteighilfe, ausgerüstet war, zu deren Bedienung eine Hilfsperson erforderlich war.

Am 08.04.2010 richtete der Ehemann der jetzigen Klägerin an einen Herrn X vom beklagten Kreis I eine E-Mail, ob er ihm helfen könne, ob es Zuschüsse von der Fürsorgestelle für Umbauten und Anschaffungen eines Senkrechtlifts gebe. Am 14.04.2010 beantragte die Klägerin mit ihrem Ehemann die Gewährung von Eingliederungshilfe für den Einbau einer Hubplattform außerhalb des Hauses und für einen Carport. Mit Schreiben vom 29.04.2010 wies der Beklagte darauf hin, dass für Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung die Pflegekasse zuständig sei. Der Antrag würde an den Integrationsfachdienst Q-I weitergeleitet. Der dann am 05.05.2010 gestellte Antrag bei der Pflegekasse (T IKK) auf Leistungen zur Wohnumfeldverbesserung wurde mit Bescheid vom 11.05.2010 abgelehnt.

Am 20.05.2010 beantragte K X1 bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten für vier Maßnahmen, nämlich den Einbau eines Senkrechtaufzugs, den Einbau eines Außenhubliftes, den Umbau des vorhandenen Kfz auf Handgas und die Erstellung eines Carports mit Pflasterarbeiten der Zufahrt. Der Einbau eines Senkrechtaufzugs wurde dabei unter Zugrundelegung eines an die Fa. "S M", dessen Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin ist, gerichteten Kostenvoranschlags des Herstellers, der Fa. Lifttec, vom 25.03.2010 mit insgesamt 29.631 EUR beziffert. Ferner findet sich unter dem 10.06.2010 der gleiche an die jetzige Klägerin adressierte Kostenvoranschlag für den Senkrechtaufzug, diesmal aber direkt von der Fa. S M.

Bei einem Ortstermin am 02.06.2010 mit Bediensteten des Beklagten wurde ausweislich der entsprechenden Niederschrift festgestellt, dass der beantragte Senkrechtaufzug bereits eingebaut, der Außenhublift an der Rückseite des Hauses installiert, das Scalamobil zurückgegeben und die vorhandene Garage für den geplanten Carport abgerissen worden war. Nach Auskunft des Ehemanns der Klägerin sei mit dem Einbau des Aufzuges begonnen worden, nachdem die IKK mit Bescheid vom 11.05.2010 einen Zuschuss abgelehnt habe. Mit Schreiben vom 09.06.2010 teilte die Klägerin hierzu mit, dass das Unternehmen S M Teile des Wohnhauses und des Gartenbereichs für Demonstrations- und Ausstellungsstücke gemietet habe. Der eingebaute Aufzug sei als Ausstellungsstück im Haus aufgestellt.

Mit Bescheid vom 28.07.2010 lehnte der Beklagte die Gewährung der beantragten Leistung für den Einbau eines Senkrechtliftes ab. Zwar gehöre die Antragstellerin zum Personenkreis des § 53 SGB XII, der grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungshilfe habe. Der Antragstellerin habe ausweislich des Pflegegutachtens des MdK vom 17.03.2010 innerhalb des Hauses ein Treppensteiggerät, ein Scalamobil, zur Erreichung ihres Zimmers und des Badezimmers mit personeller Hilfe zur Verfügung gestanden. Die Notwendigkeit weiterer Baumaßnahmen sei vom MdK verneint worden. Ferner sei der Senkrechtlift bereits eingebaut (und das Scalamobil abgebaut) worden, bevor über den Antrag habe entschieden werden können. Der entsprechende Antrag sei erstmals am 20.05.2010 gestellt worden; der vorhergehende Antrag vom 14.04.2010 habe ausschließlich die Hubplattform betroffen. Mit dem Einbau des Senkrechtlifts sei (nach Ablehnung der Kostenübernahme durch die Pflegekasse vom 11.05.2010) folglich bereits begonnen worden, bevor der Beklagte von dem formellen Kostenübernahmeantrag überhaupt Kenntnis erlangt habe. Ausweislich des bereits unter dem 25.03.2010 erstellten Kostenvoranschlages des Herstellers, der Fa. Lifttec, der einen Zahlungsplan enthalte, wonach 50% der Summe bereits bei Auftragserteilung fällig seien, eine Lieferzeit von 6 bis 8 Wochen nach schriftlicher Auftragsbestätigung einkalkuliert werde und der Lift am 02.06.2010 bereits eingebaut gewesen sei, müssten Auftragserteilung und Zahlung des Abschlages spätestens Anfang bis Mitte April 2010 erfolgt sein und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beklagten dieses Vorhaben noch gar nicht bekannt gewesen sei. Auch habe weder ein Eilfall, noch eine Notlage vorgelegen, die ein sofortiges Handeln in Form des Einbaus eine Senkrechtlifts notwendig gemacht hätten. Wäre der Beklagten bereits im März 2010, zu dem der Einbau des Liftes schon konkret geplant gewesen sei, dieser Umstand bekannt gewesen, hätte eine rechtzeitige Kostenentscheidung getroffen werden können. Dieses Versäumnis müsse der Antragstellerin zugerechnet werden.

Hiergegen legte Frau X1 am 09.08.2010 Widerspruch ein. Der den Senkrechtlift betreffende Sachverhalt sei bereits durch die E-Mail ihres Stiefvaters sowie diverse Telefonate mit Mitarbeitern des Beklagten vom 08.04.2010 offengelegt und die Kostenübernahme beantragt worden. Damit habe der Beklagte rechtzeitig Kenntnis von der Bedarfslage gehabt und hätte dem Amtsermittlungsgrundsatz entsprechend unverzüglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zuständigkeit und des Anspruchs auf Kostenübernahme herbeiführen müssen, was aber nicht geschehen sei. Der Senkrechtaufzug sei notwendig gewesen, um das Haus eigenständig und ohne fremde Hilfe verlassen und zur Ausbildungsstelle beim Finanzamt gelangen zu können. Aufgrund der abschüssigen Lage des Wohnhauses sowie der Tatsache des nahenden Ausbildungsbeginns am 01.09.2010 sei der Einbau des Senkrechtlifts vor der Kostenentscheidung notwendig gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die E-Mail vom 08.04.2010 beinhalte lediglich eine kurze allgemeine Anfrage zu Zuschüssen vor dem Hintergrund der Anschaffung eines Senkrechtliftes. Der Antrag sei am 14.04.2010 für eine Hubplattform und einen Carport gestellt und am 20.05.2010 auf den Senkrechtaufzug erweitert worden. Bei dem Ortstermin am 02.06.2010 sei festgestellt worden, dass der Aufzug bereits installiert und das Scalamobil entfernt worden sei. Dadurch, dass vor sozialhilferechtlicher Bedarfsprüfung Fakten geschaffen worden seien, sei nicht mehr nachprüfbar, ob die bisherige Versorgung ausreichend gewesen sei. Auch die Einholung alternativer Kostenvoranschläge sei dadurch verhindert worden. Der Hilfebedarf sei bereits durch den Aufzug, der als Ausstellungsstück zu geschäftlichen Zwecken des Reha-Unternehmens installiert worden sei, gedeckt worden. Vor dem Hintergrund der Nachrangigkeit sei die Leistung daher zu versagen gewesen. Da bereits vorher ein vorhandenes Treppenliftsystem zur Verfügung gestanden habe, sei es zumutbar gewesen, die Entscheidung des Kostenträgers abzuwarten. Auch von einer Untätigkeit könne angesichts der Tatsache, dass bereits am 02.06.2010 ein Ortstermin stattgefunden habe, keine Rede sein, ebenso wenig von einem Eilfall.

Hiergegen hat Frau X1 am 15.12.2010 Klage bei dem Sozialgericht Detmold erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Der Beklagte habe durch die E-Mail vom 08.04.2010 und ein anschließendes Telefonat hinreichende Kenntnis vom Bedarf gehabt, so dass ein hinreichender Leistungsantrag vorgelegen habe. Der Senkrechtlift sei auch notwendig gewesen, und es habe bedingt durch die wochenlange Untätigkeit der Beklagten auch eine Notlage vorgelegen, die den Einbau des Liftes vor einer Sachentscheidung erfordert habe. Auch sei der Einbau durch die Fa. Lifttec alternativlos gewesen, da es sich bei ihr um einen schwedischen Spezialanbieter gehandelt habe, dessen Angebot auf zwölf Wochen befristet und eine baldige Annahme des Angebots auch unter Berücksichtigung des Lieferstopps während der langen schwedischen Sommerferien erforderlich gewesen sei. Auch sei nur diese Firma in der Lage gewesen, passgenau und individuell einen Senkrechtlift einzubauen.

Am 00.00.2012 ist K X1 verstorben und das Verfahren durch ihre Mutter, die Alleinerbin ist, fortgeführt worden.

Die gerichtliche Nachfrage vom 14.09.2012, ob eine Frist nach § 15 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) mit der Ankündigung der Selbstbeschaffung gesetzt worden sei, wurde von der Klägerin verneint.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 28.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Kostenerstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Mit Urteil vom 29.04.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin, die gemäß § 56 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) Rechtsnachfolgerin der verstorbenen K X1 geworden sei, habe keinen Anspruch auf die begehrten Maßnahmen aus der Eingliederungshilfe für den Bereich der Wohnumfeldverbesserung. Zwar habe die verstorbene K X1 aufgrund ihrer schweren Behinderung ausweislich des bereits im Verwaltungsverfahren vorliegenden Pflegegutachtens zum berechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe nach § 53 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) gehört. Der Anspruch auf die streitgegenständliche Leistung scheiterte jedoch am Grundsatz des Bedarfsdeckungsprinzips. Da jedenfalls durch den Einbau der Aufzugsvorrichtungen das Haus bereits vor der Entscheidung über die Gewährung von Eingliederungshilfe behindertengerecht umgerüstet worden sei, fehlte es im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung an einem Bedarf nach den begehrten Leistungen. Damit könne auch dahinstehen, ob die Versorgung bereits durch das seinerzeit von der Krankenkasse bewilligte Scalamobil erfüllt gewesen wäre.

Ferner könne die Zahlung auch nicht unter dem Aspekt der selbstbeschafften Reha-Leistung begehrt werden. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 SGB IX seien nicht erfüllt. Zunächst gelte in der Sozialhilfe der Bedarfsdeckungsgrundsatz mit der Konsequenz, dass keine Hilfe für die Vergangenheit geleistet werde. Dies komme hier in § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX zum Ausdruck, wonach die Sätze 1 bis 3 u.a. nicht für die Träger der Sozialhilfe gelten würden. Allerdings erachte das Gericht hier für die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe, die dem Recht der materiellen Versorgung behinderter Menschen zuzuordnen sei, den Anwendungsbereich des § 15 SGB IX für eröffnet, so dass grundsätzlich die Erstattung selbstbeschaffter Eingliederungs- oder Reha-Leistungen durch behinderte Menschen begehrt werden könne. Jedoch seien hier die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt. Denn § 15 Abs. 1 SGB IX verlange in allen Varianten, dass der Antragsteller dem Leistungsträger eine Frist mit der Ankündigung der Selbstbeschaffung der Leistung setze. Eine solche letzte Frist zum Handeln habe die Klägerin dem Beklagten jedoch nicht gesetzt, ehe der Bedarf eigenständig gedeckt worden sei.

Gegen dieses ihr am 30.05.2014 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 24.06.2014 eingelegten Berufung, zu deren Begründung sie über ihr bisheriges Vorbringen im Klageverfahren hinaus im Wesentlichen das Folgende geltend macht:

Sie sei als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Tochter gemäß § 58 Abs. 1 SGB I berechtigt, den Kostenerstattungsanspruch ihrer Tochter weiterzuverfolgen. Am 08.04.2010 sei bei der Beklagten ein Antrag auf Kostenübernahme für den Senkrechtlift gestellt worden. Infolge der wochenlangen Nichtreaktion der Beklagten sei der Antrag am 20.05.2010 persönlich und postalisch wiederholt worden. Erst am 02.06.2010 sei es überhaupt zu einem Ortstermin mit dem Beklagten gekommen. Zwischen Antragstellung und Reaktion der Beklagten habe ein Zeitraum besorgter Unsicherheit gelegen, der zur Folge gehabt habe, dass die Erblasserin nunmehr die Einbauarbeiten an dem gemeinsam bewohnten Haus schon vorzeitig veranlasst habe. Die vorsorgliche Bestellung des Liftes vom 29.03.2010 sei durch den Stiefvater der Erblasserin in seiner Eigenschaft als Leistungserbringer des Sanitätshauses S M erfolgt. Dass diese Bestellung noch vor Antragstellung gelegen habe, sei für das Verfahren ohne Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr, wann sich die damals leistungsberechtigte Erblasserin den Lift beschafft habe. Das Beschaffen der Leistung liege aber nicht in dem Bestellen der Leistung durch das Sanitätshaus als Leistungserbringer, sondern vielmehr in dem konkreten "in den Händen halten" der Leistung, was hier bildlich durch den Einbau des Lifts erfolgt sei. Die vorliegenden Gesamtumstände, insbesondere die Notwendigkeit, aufgrund der schwedischen Sommerferien beim dortigen Hersteller des Lifts mit den Arbeiten vor Mitte Juni 2010 zu beginnen und diese in der ersten Jahreshälfte 2010 abzuschließen, der nahende Ausbildungsbeginn am 01.09.2010 sowie die pflichtwidrige Untätigkeit des Beklagten, über den Sachleistungsantrag vom 08.04.2010 zu entscheiden statt lediglich Zuständigkeitsfragen zu prüfen, hätten ein unverzügliches Handeln dringend erforderlich gemacht.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.04.2014 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2010 zu verurteilen, ihr die Kosten für den Einbau eines Senkrechtslifts in Höhe von 29.631 EUR zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin habe als Rechtsnachfolgerin ihrer Tochter keinen Anspruch auf Kostenerstattung, da die Voraussetzungen des hier allenfalls einschlägigen § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nicht vorlägen. Es habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschaffung, hier der verbindlichen Bestellung des Senkrechtslifts am 29.03.2010, schon keine unaufschiebbare Leistung vorgelegen. Dies ergebe sich aus den Zeitangaben im Angebot der Fa. Lifttec, nach welchem die Angebotsfrist von zwölf Wochen erst zum 17.06.2010 abgelaufen wäre. Selbst bei Ausschöpfung dieser Frist wäre der Einbau des Lifts bei der angegebenen Lieferzeit von 6 bis 8 Wochen und einer Montagedauer von 2 bis 3 Werktagen in jedem Fall noch rechtzeitig bis zum Ausbildungsbeginn zum 01.09.2010 erfolgt. Der Vortrag der Klägerin, dass am 29.03.2010 lediglich der Stiefvater bzw. die Fa. S einen Auftrag bezüglich des Lifts erteilt habe, müsse als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Dies könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Beauftragung für die frühere Klägerin gelten sollte. Es habe sich schließlich um eine Maßanfertigung gehandelt, um den besonderen räumlichen Anforderungen gerecht zu werden. Eine anderweitige Beauftragung des Lifts durch die Klägerin bzw. deren Tochter werde zwar behauptet, sei aber nie erfolgt. Darüber hinaus sei die Selbstbeschaffung am 29.03.2010 durch die (angeblich) nicht rechtzeitig mögliche Leistungserbringung des Beklagten nicht kausal verursacht worden. Diese sei nämlich erfolgt, noch bevor der Beklagte vom Hilfebedarf überhaupt Kenntnis gehabt habe, selbst wenn man den Zeitpunkt auf den 08.04.2010 festlegen möchte. Auch bleibe der Beklagte dabei, dass der Einbau des Lifts angesichts des damals vorhandenen Scalamobils nicht erforderlich gewesen sei.

Der Senat hat mit Schreiben vom 04.05.2015 bei der Klägerin angefragt, wer die Kosten für den Einbau des Senkrechtlifts getragen hat und ob die verstorbene K X1 hierdurch Schulden gehabt habe. Mit Schriftsatz vom 01.07.2015 hat die Klägerin hierzu ausgeführt, dass der Stiefvater der Verstorbenen über seine Firma "in Vorleistung" getreten sei. Im Verhältnis zur verstorbenen Klägerin sei dieser Betrag nach wie vor offen, so dass das Erbe mit dieser Forderung nach wie vor belastet sei und insoweit Schulden der verstorbenen Klägerin im Verhältnis zur Fa. S bestünden. Die Klägerin selbst habe bisher auch nur 5.000 EUR erbracht und die weitere Differenz zu 50% der damaligen Gesamtforderung der leibliche Vater der verstorbenen Klägerin. Offen als Schulden sei somit noch der genannte Betrag von 14.850 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Rechtsweg:

SG Detmold, Urteil vom 29.04.2014 - S 2 SO 310/10

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 28.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2010 schon deswegen nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert, weil der etwaige Sozialhilfeanspruch der K X1 auf Kostenübernahme bzw. -erstattung für den Einbau eines Senkrechtslifts mit deren Tod am 00.00.2012 nicht auf sie als deren Rechtsnachfolgerin übergangen, der Anspruch vielmehr untergegangen ist. Sie ist daher auch nicht Inhaberin dieses nunmehr im eigenen Namen geltend gemachten Anspruchs und somit nicht aktivlegitimiert. Auch ist ein Bedarf der verstorbenen früheren Klägerin zu Lebzeiten in Form einer Verbindlichkeit nicht ersichtlich.

1.) Die Klägerin ist - ungeachtet des bislang fehlenden Nachweises ihrer Alleinerbenstellung; einen Erbschein hat sie im Laufe des Verfahrens nicht vorgelegt - nicht (Sonder-)Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Tochter geworden. Sozialhilfeansprüche sind ungeachtet ihrer Leistungsform höchstpersönliche Rechte. Damit kann ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen wegen seines höchstpersönlichen Charakters grundsätzlich nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) und auch nicht im Wege der Vererbung (§ 58 SGB I i.V.m. §§ 1922 ff. BGB) auf einen Dritten übergehen, wenn nach dem Tode des Hilfesuchenden die Leistung nicht mehr der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks dienen würde; denn eine (etwa vorhanden gewesene) Notlage in der Person des Hilfebedürftigen lässt sich nach dessen Tod nicht mehr beheben. Der Anspruch geht deshalb mit dem Tod unter, und zwar unabhängig von einer etwaigen Rechtshängigkeit (LSG NRW, Beschl. v. 03.11.2015 - L 20 SO 388/15 B ER -, juris Rn. 21; jurisPK-SGB XII/Coseriu, § 17 Rn. 28). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der sich das BSG angeschlossen hat, nur dann gegeben, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Dem Erben obliegt auch die Begleichung der Nachlassschulden, und die Sozialhilfeleistungen fließen ihm in solchen Fällen gerade deshalb zu, um ihn in den Stand zu setzen, die aus der Hilfe des Dritten entstandenen Schulden des Sozialhilfeempfängers zu tilgen (BVerwG, Urt. v. 05.05.1994 - 5 C 43/91 -, juris Rn. 10 ff.; BSG, Urt. v. 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R -, juris Rn. 12). Damit sind aus Gründen der effektiven Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe nur die in der Person des Sozialhilfeberechtigten entstandenen Ansprüche insoweit vererblich, als diesem durch die Inanspruchnahme von Dritthilfe Schulden entstanden sind (BVerwG, Urt. v. 05.05.1994 - 5 C 43/91 -, juris Rn. 14).

a) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin weder dargetan, dass ein "Dritter" gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers zu Lebzeiten der Tochter in Vorlage getreten ist, um deren Bedarf zu decken, noch, dass der verstorbenen K X1 aus der Hilfe des Dritten Schulden entstanden sind. So kann der Leistungserbringer, hier die Fa. S M (oder ggf. der Hersteller Lifttec), von vornherein kein "Dritter" sein, weil er als Gläubiger des dem eigentlichen sozialhilferechtlichen Bedarf zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Vertrages nicht sogleich derjenige sein kann, der gleichsam für den Sozialhilfeträger zu Gunsten des Hilfebedürftigen in Vorleistung tritt. Vielmehr müsste der "einspringende Dritte" gerade bei der Anschaffung eines Hilfsmittels wie hier dem Senkrechtlift, bei dem der Sozialhilfeträger die entsprechende Eingliederungshilfeleistung nicht als Sach-, sondern originäre Geldleistung zu erbringen hätte (s. BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R -, juris Rn. 20), den entsprechenden Leistungserbringer durch Zahlung befriedigen (vgl. §§ 362, 267 BGB).

Die Klägerin hat aber auch nicht den Nachweis erbracht, dass der Stiefvater ihrer verstorbenen Tochter, Herr X C, als Privatperson einspringender Dritter für K X1 gewesen ist und der Verstorbenen zu ihren Lebzeiten deshalb Schulden gegenüber ihrem Stiefvater entstanden sind. Ihre hierauf bezogenen Ausführungen im Schriftsatz vom 01.07.2015 auf die ausdrückliche Nachfrage des Senats vom 04.05.2015, wer seinerzeit die Kosten für den Einbau des Senkrechtlifts getragen hat und ob die Verstorbene deshalb Schulden hatte, sind nicht ansatzweise geeignet, den Stiefvater als Dritten i.S. der o.a. Rechtsprechung zur Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen zu qualifizieren. Zwar scheitert dies nicht schon an der Grundnorm des § 19 Abs. 3 SGB XII, weil die am 00.00.1990 geborene K X1 im frühestmöglichen Zeitpunkt des Entstehens des Hilfebedarfs (März/April 2010, s. sogleich) nicht mehr minderjährig war und mit ihrem Stiefvater ohnehin keine Einsatzgemeinschaft bilden konnte (vgl. hierzu jurisPK-SGB XII/Coseriu, § 27 Rn. 19 u. § 19 Rn. 17). Die Klägerin hat aber ausgeführt, dass der Stiefvater "über seine Firma S" in Vorleistung getreten sei und dass insoweit "Schulden der verstorbenen Klägerin im Verhältnis zur Firma S bestehen". Damit hat sie deutlich gemacht, dass nicht der Stiefvater persönlich als "einspringender Dritter" in Erscheinung getreten ist, sondern dem Leistungserbringer, also dem Sanitätshaus, dessen Geschäftsführer der Stiefvater ist, Verbindlichkeiten gegenüber dem Hersteller (Fa. Lifftec) entstanden sind. Der Leistungserbringer selbst kann jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht "Dritter" sein.

Soweit die Klägerin weiterhin vorgetragen hat, dass der leibliche Vater der Verstorbenen "die weitere Differenz zu 50% der damaligen Gesamtforderung" erbracht habe, fehlen hierüber jegliche aussagekräftigen Unterlagen. Ebenso ist völlig unklar, ob der leibliche Vater anstelle des Sozialhilfeträgers "in Vorlage" getreten ist und damit lediglich darlehensweise Leistungen gegenüber seiner Tochter erbracht hat und somit im Zeitpunkt ihres Todes noch Schulden gegenüber dem leiblichen Vater bestanden. Angesichts der schicksalshaften Lebensgeschichte der Tochter dürfte dies auch wenig realitätsnah sein. Dem kann auch nicht die Rechtsauffassung des BSG entgegengehalten werden, wonach einem denkbaren Kostenerstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger nicht entgegenstehen würde, dass die Eltern (bzw. der Vater) des Hilfebedürftigen die angefallenen Kosten bereits getragen hätten (s. BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R -, juris Rn. 25). Denn diese Rechtsprechung ist auf einen noch lebenden, minderjährigen Hilfeempfänger bei einer Selbsthilfe im Rahmen von Einsatzgemeinschaften nach § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII bezogen und betrifft nicht die Problematik einer Rechtsnachfolge bei etwaigen Hilfeleistungen Dritter außerhalb solcher Einsatzgemeinschaften.

b) Unabhängig hiervon ist es auch höchst zweifelhaft, ob die verstorbene K X1 ihren Hilfebedarf mithilfe eines vorleistenden Dritten gedeckt hat, "weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat". Denn nach der aktenkundigen Chronologie der Ereignisse und ausweislich des eigenen Vortrages der Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 30.03.2015) spricht alles dafür, dass der Senkrechtlift bereits am 29.03.2010 entsprechend dem Angebot der Herstellerfirma Lifttec vom 25.03.2010 "vorsorglich" bestellt worden ist und ausweislich des Zahlungsplans im Angebot der Firma (50 % bei Auftragserteilung, 50 % bei Lieferung, Montage und Übergabe) bereits zu diesem Zeitpunkt Verbindlichkeiten eingegangen worden sind. Denn maßgeblich für das Entstehen eines sozialhilferechtlichen Bedarfs und damit des Leistungsanspruchs ist bei einer (hier streitigen) Geldleistung entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht das "in den Händen halten" des Hilfsmittels, sondern der Zeitpunkt der Entstehung der Kosten, also der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Forderung (s. BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 12; vgl. auch BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R -, juris Rn. 19). Dieser für das Entstehen des sozialhilferechtlichen Bedarfs maßgebende Zeitpunkt lag aber vor dem 08.04.2010 und damit dem von der Klägerin reklamierten, frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Kenntnisnahme des Beklagten i.S.d. § 18 SGB XII. Da somit bereits im März 2010 vor Einschaltung des Sozialhilfeträgers "Fakten geschaffen" worden sind, dürfte es nahezu ausgeschlossen sein, dass ein Dritter gerade wegen der nicht rechtzeitigen Hilfe des Sozialhilfeträgers und im Vertrauen auf eine spätere Bewilligung in Vorleistung getreten ist.

c) Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass die zivilrechtlichen Verbindlichkeiten nicht der verstorbenen K X1, sondern der Fa. S gegenüber der Herstellerfirma (Lifftec) entstanden sind. Im Gegenteil ergeben sich hieraus gerade durchgreifende Zweifel, dass die verstorbene frühere Klägerin jemals eigenen zivilrechtlich wirksamen Verbindlichkeiten im Hinblick auf die Bestellung des Senkrechtslifts ausgesetzt war, was für den sozialhilferechtlichen Bedarf (zu Lebzeiten) aber entscheidend ist (s.o.). Aus den aktenkundigen Unterlagen ergibt sich, dass die vertraglichen Beziehungen nur zwischen dem Sanitätshaus und der Herstellerfirma bestanden (s. Schreiben der Fa. Lifttec vom 25.03.2010) und der (nachträgliche) Kostenvoranschlag vom 10.06.2010 der Fa. S ausweislich des Briefkopfs nur an die Klägerin, nicht aber an die zu diesem Zeitpunkt schon volljährige und nach Lage der Akten auch sonst geschäftsfähige K X1 gerichtet war. Dass die Verstorbene die Klägerin für die verbindliche Bestellung, Lieferung und Montage des Senkrechtaufzuges bevollmächtigt hat (§ 164 BGB), ist nicht ersichtlich und von der Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat allenfalls "ins Blaue hinein" behauptet worden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Erteilung einer Vollmacht zum Zwecke von medizinischen Behandlungen ihrer Tochter verwiesen hat, besteht kein Zusammenhang mit dem Entstehen einer wirksamen vertraglichen Bindung zum Hersteller des Senkrechtaufzuges.

Nach alledem fehlt es nicht nur an einer Rechtsnachfolge der Klägerin in eine sozialhilferechtliche Anspruchsposition ihrer verstorbenen Tochter, sondern bereits an einem sozialhilferechtlichen Bedarf der K X1 zu deren Lebzeiten.

2.) Schließlich scheidet ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen K X1 gegen den Sozialhilfeträger auch nach Maßgabe der krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften und als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung offensichtlich aus. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob eine Rechtsnachfolge in diese Ansprüche eintreten konnte. Der Beklagte wäre als erstangegangener Rehabilitationsträger i.S.d § 14 SGB IX allerdings für die Prüfung dieser Anspruchsnormen zuständig gewesen, weil er hinsichtlich des Senkrechtlifts den Antrag nicht rechtzeitig weitergeleitet hat und damit im Außenverhältnis für die Leistungserbringung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zuständig geworden ist (vgl. BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R -, juris Rn. 13 ff.). Eine (echte notwendige) Beiladung der Krankenkasse oder des Rentenversicherungsträgers (§ 75 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SGG) ist aber aufgrund der offensichtlich fehlenden Ansprüche (s. sogleich) nicht erforderlich (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R -, juris Rn. 9).

a) Ein Anspruch der K X1 auf Kostenerstattung gegen die Krankenkasse (§§ 13 Abs. 3, 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V) schied (abgesehen von der Nichteinhaltung des Beschaffungsweges) von vornherein aus, da es sich bei dem Senkrechtlift nicht um ein Hilfsmittel i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V handelt. Denn er war allein der konkreten Wohnsituation der dauerhaft behinderten Verstorbenen geschuldet, was nach der Rechtsprechung des BSG trotz des mit dem Hilfsmittel verbundenen mittelbaren Behinderungsausgleichs von vornherein zu einem Ausschluss des Versorgungsanspruchs gegen die Krankenkasse führt (s. zum Scalamobil BSG, Urt. v. 16.07.2014 - B 3 KR 1/14 R -, juris Rn. 21 ff., 29 ff.; hierzu Sommer, jurisPR-SozR 7/2015 Anm. 4).

b) Ferner schied - mit Blick auf die beabsichtigte Aufnahme einer Berufsausbildung der Verstorbenen ab 01.09.2010 - auch ein Anspruch der K X1 auf Kostenübernahme bzw. -erstattung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach rentenversicherungsrechtlichen Grundsätzen (§ 16 SGB VI i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 4, § 33 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 4 SGB IX) aus. Der Rentenversicherungsträger hat nur für solche Hilfsmittel einzustehen, die aufgrund der besonderen Bedingungen am Arbeitsplatz erforderlich, also "berufs- und arbeitsplatzspezifisch" sind (vgl. SächsLSG, Urt. v. 30.04.2013 - L 5 R 408/12 -, juris Rn. 31 m.w.N.). Dies trifft auf den Senkrechtlift nicht zu, da dieser sich allenfalls mittelbar auf die Berufsausübung auswirkt (s. auch jurisPK-SGB VI/Stähler, § 16 Rn. 29).

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

4.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.

Referenznummer:

R/R7604


Informationsstand: 06.08.2018