Urteil
Keine Kostenübernahme für Reparatur eines Treppenlifts

Gericht:

SG Stuttgart


Aktenzeichen:

S 27 KR 5559/14


Urteil vom:

16.08.2016


Grundlage:

  • SGB XI § 11

Pressemitteilung:

(vom 16.08.2017)

Das SG Stuttgart hat entschieden, dass die Kranken- und Pflegekassen zur Übernahme der Kosten der Reparatur eines Treppenliftes eines auf einen Rollstuhl angewiesenen Versicherten nicht verpflichtet sind, auch wenn beim Einbau des Treppenliftes von der Pflegeversicherung der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gewährt worden ist.

Der querschnittsgelähmte Kläger wohnt in einer Wohnung im ersten Stock. Er hat im Jahr 2007 einen Treppenlift einbauen lassen. Von der Pflegeversicherung hat er dazu den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in Höhe von insgesamt 2.557 Euro erhalten. Unter Vorlage eines Kostenvoranschlages hat er die Übernahme der Kosten der Reparatur des Treppenlifts bei der Krankenkasse beantragt, dieser sei kaputt gegangen.

Das SG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts gehören Treppenlifte zu den technischen Hilfsmitteln, die der Verbesserung des individuellen Wohnumfelds eines Behinderten dienen, indem eine möglichst selbständige Lebensführung wiederhergestellt wird. Sie gehörten nicht zu den Hilfsmitteln, die von den Krankenkassen zu leisten seien und bei denen das Gesetz ausdrücklich einen Anspruch auf die notwendige Instandsetzung und Ersatzbeschaffung vorsehe. Nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI könnten für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen nur finanzielle Zuschüsse gewährt werden, in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung je Maßnahme ein Betrag von 2.557 Euro, seither von 4.000 Euro. Zur Überzeugung des Sozialgerichts hat der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Beteiligung auf einen einmaligen, finanziell in der Höhe begrenzten Zuschuss beschränken will und den Anspruch durch die einmalige Bezuschussung als erfüllt ansieht und eine Kostendeckung nicht beabsichtigt ist. Im Übrigen habe die Kosten wohnumfeldverbessernder Maßnahmen der Pflegebedürftige zu tragen. Dem liege zugrunde, dass die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen sich im Gegensatz zu Hilfsmitteln nur wohnungsbezogen auswirkten. Die Gewährung eines zweiten bzw. weiteren Zuschusses komme erst in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändere und dadurch im Laufe der Zeit zusätzliche weitere Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich würden. Der gesundheitliche Zustand des Klägers, somit seine objektive Pflegesituation, habe sich vorliegend jedoch nicht geändert, vielmehr sei nur der Treppenlift reparaturbedürftig geworden. Die Begrenzung für erforderliche Umbaumaßnahmen auf einen oft die Gesamtkosten nicht deckenden Zuschuss würde konterkariert, wenn die nach Einbau anfallenden Reparaturkosten übernommen werden müssten und den Zuschuss sogar übersteigende Folgekosten zu übernehmen wären.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Referenznummer:

R/R7522


Informationsstand: 30.01.2018