Die Klägerin begehrt die Erstattung von Baukosten für den Einbau eines Personenaufzugs in der ...-WerkrealschuIe.
Die Klägerin ist Trägerin der ...-Werkrealschule. An dieser Schule ist Herr O., ein Beamter des beklagten Landes, seit 2002 als Fachlehrer tätig. Mit Schreiben vom 15.05.2014 beantragte Herr O. beim Beklagten den Einbau eines Aufzugs. Er begründete dies damit, dass er wegen einer Erkrankung der Beine (Grad der Behinderung von 80 %) künftig nicht mehr die Treppen zu den naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen laufen könne. Eine Versetzung von Herrn O. an eine andere Schule kommt nach Ansicht des Beklagten mangels entsprechender Ausstattung der umliegenden Schulen nicht in Betracht. In der Folge verhandelten die Beteiligten über die Aufteilung der Kosten für den Einbau des Aufzugs. Am 12.03.2015 erhob das beklagte Land beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage gegen die Klägerin auf Einrichtung eines Personenaufzugs an der ...-WerkreaIschule (9 K 1061/15).
Am 29.06.2015 beschloss der Gemeinderat der Klägerin die Ausschreibung der Baumaßnahme ohne Anerkennung einer Rechts- und Finanzierungspflicht. Mit Schreiben vom 09.07.2015 führte die Klägerin aus, dass sie die Kosten des Aufzugs unter Abzug der Zuwendung des Kommunalverbandes Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden:
KVJS) dem beklagten Land in voller Höhe in Rechnung stellen werde. Unter dem 27.07.2015 nahm das Land die Klage 9 K 1061/15 zurück.
In der Folgezeit führte die Klägerin die Baumaßnahmen durch. Die Gesamtkosten lagen bei 173.816,08
EUR. Der
KVJS bewilligte dem Beklagten insgesamt einen Zuschuss i.H.v. 52.144,82
EUR, was einem Anteil an den Gesamtkosten i.H.v. 30 % entspricht.
Mit Schreiben vom 25.11.2016 verlangte die Klägerin vom beklagten Land die Erstattung der verauslagten Gesamtkosten. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erklärte in einem - mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Schreiben vom 18.01.2017 gegenüber der Klägerin, dass das Kultusministerium einen Betrag von 60.835,63
EUR für den Einbau eines Personenaufzugs zur Auszahlung an den Schulträger zugewiesen habe. Es handele sich dabei um 35 vom Hundert der der Klägerin entstandenen Gesamtkosten. Hierfür stelle
§ 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX i.V.m. dem Ablaufplan bei Anträgen auf bauliche Maßnahmen des Kultusministeriums vom 17.09.2015 und dem Erlass des Kultusministeriums vom 11.04.2016, Az.: 1204HH.0216/12 die Rechtsgrundlage dar. Da der
KVJS ihm, dem Regierungspräsidium, einen Betrag in Höhe von 52.144,82
EUR überwiesen habe, überweise es der Klägerin einen Betrag von 112.980,45
EUR. Der Differenzbetrag zu dem beantragten Gesamtbetrag in Höhe von 60.835,63
EUR könne mangels Rechtsgrundlage nicht vom Arbeitgeber erstattet werden und verbleibe beim Schulträger.
Hiergegen legte die Klägerin unter dem 13.02.2017 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2017 zurückwies.
Am 24.05.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2018 haben die Beteiligten einen widerruflichen Vergleich geschlossen. Mit Schreiben vom 14.01.2019 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe den Vergleich widerrufen.
Mit Urteil vom 21.01.2019 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.01.2017 und dessen Widerspruchsbescheids vom 19.04.2017 den Beklagten verurteilt, 43.454,03
EUR an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Klage als Leistungsklage zulässige Klage sei überwiegend begründet.
1. Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch der klagenden Gemeinde sei ein Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Klägerin könne die von ihr geltend gemachten Aufwendungen bis zu einer Höhe von 43.454,03
EUR in entsprechender Anwendung von § 683
BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Eine entsprechende Anwendung der §§ 677
ff. BGB komme allerdings nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweise. Das sei im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmische oder wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen habe, abschließend
bzw. eindeutig beantworteten.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe sei davon auszugehen, dass die entscheidenden Bestimmungen des Schul- und des Beamtenrechts keine eindeutige abschließende Regelung enthielten. Den Bestimmungen in § 15 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) - vom 01.01.2000 (GBI.
S. 14) - zum Schullastenausgleich, in § 54 BeamtStG und in § 48
Abs. 2 SchG lasse sich nicht ohne weiteres entnehmen, ob die Errichtung des streitgegenständlichen Aufzugs in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten als fürsorgepflichtigen Dienstherrn falle, der nach § 15
Abs. 1, 3 FAG die persönlichen Kosten der beamteten Lehrkräfte trägt, oder in denjenigen der Klägerin als Schulträgerin, die gemäß § 15
Abs. 2 FAG die "übrigen Schulkosten" zu tragen habe. Auch die die persönlichen Kosten nach § 15
Abs. 3 FAG konkretisierende Bestimmung des § 1 Schullastenverordnung (SchLVO) lasse nicht erkennen, wessen Aufgabe die Errichtung eines Aufzugs für einen gehbehinderten Lehrer sei. Es sei insbesondere bisher ungeklärt, ob § 1 SchLVO eine abschließende Regelung enthalte. Im Übrigen handele es sich dabei um eine einer doppelt relevanten Tatsache vergleichbare Fallkonstellation, da die Zuständigkeitsfrage auch im Rahmen der Geschäftsführung zu behandeln sei. Daher könne von der Anwendbarkeit der Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ausgegangen werden.
Der Aufwendungsersatzanspruch analog §§ 677, 683
BGB setze voraus, dass der Geschäftsführer (hier: die Klägerin) ein Geschäft "für einen anderen", also ein fremdes Geschäft, besorgt habe. Daneben müsse er mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben, ohne durch den Geschäftsherrn (hier: den Beklagten) beauftragt worden zu sein. Weiter müsse die Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen. So liege es hier.
a) Es liegt eine weit überwiegende Geschäftsführung für das beklagte Land vor.
aa) Es handele sich für die Klägerin um ein fremdes Geschäft. Die Klägerin sei mit der Errichtung des auf die individuellen Bedürfnisse des Lehrers O. ausgelegten Aufzugs nicht ihrer Aufgabe dazu nachgekommen, die sonstigen für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen (§ 48
Abs. 2 SchG). Sie habe damit vielmehr die dem beklagten Land gegenüber dem Lehrer obliegende Fürsorgepflicht erfüllt. Das beklagte Land sei selbst davon ausgegangen, dass es aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht für den schwerbehinderten O. die Schule behinderungsgerecht einrichten müsse. Dem Lehrer, für den dieser Aufzug errichtet worden sei, stehe gegenüber der Klägerin als Schulträgerin kein (einklagbarer) Anspruch auf Beschaffung eines barrierefreien Zugangs zu den oberen Stockwerken der Schule zu. Ein solcher Anspruch des Lehrers habe bestanden und bestehe nur gegenüber dem Beklagten, der gegenüber den in seinem Dienst stehenden Beamten zur Fürsorge verpflichtet sei, § 45 BeamtStG. Diese allgemeine Pflicht finde in
§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX ihre Konkretisierung. Danach hätten schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr. Dazu zähle auch die barrierefreie Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes, hier der in den oberen Stockwerken gelegenen Unterrichtsräume. Nach
§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 SGB IX finde die Vorschrift auch auf das beklagte Land Anwendung, da es als öffentlicher Arbeitgeber gemäß
Abs. 2
Nr. 2 gelte und der Legaldefinition des Arbeitgebers in
Abs. 1 Satz 1 unterfalle.
Diese beamtenrechtlichen Ansprüche könnten auch nicht durch Regelungen des Schullastenausgleichs, hier insbesondere durch § 15
Abs. 2 und 3 FAG oder durch § 48
Abs. 2 SchG, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Zwar sei die Klägerin als Schulträgerin nach § 48
Abs. 2 SchG
u. a. verpflichtet, die Schulgebäude und die Schulräume zu errichten und zu unterhalten und die für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Die Herstellung der Zugänglichkeit oberer Stockwerke und der dort gelegenen Unterrichtsräume, beispielsweise durch Treppenhäuser, fielen auch unter den Begriff der "übrigen Schulkosten" im Sinne von § 15
Abs. 2 FAG, die der Schulträger zu tragen habe. Dies werde von der Klägerin auch nicht bestritten, vielmehr trage sie vor, der allgemeine Schulbetrieb sei auch ohne den Personenaufzug sichergestellt.
Eine Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzugs lasse sich indes weder aus § 48
Abs. 2 SchG noch aus § 15
Abs. 2 und 3 FAG
i.V.m. der Schullastenverordnung ableiten. Hiergegen spreche bereits der Wortlaut des § 48
Abs. 2 SchG, der den Schulträger verpflichte, die "für die Schule" erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen, das heiße, die Erforderlichkeit der Sachmittel an objektiven Kriterien auszurichten. Mit dem Vorhalten eines funktionstüchtigen Treppenhauses, das es Schülern und Lehrkräften ermögliche, die oberen Stockwerke und die dort befindlichen Unterrichtsräume zu erreichen, habe die Klägerin das erforderliche Sachmittel für die Schule bereitgestellt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Regelungen zum Schullastenausgleich in § 15 FAG
bzw. aus den Regelungen in der Schullastenverordnung. Zwar trage hiernach das Land die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen (§ 15
Abs. 1 FAG) und der Schulträger die übrigen Schulkosten (§ 15
Abs. 2 FAG). Bezogen auf die Kosten für die Ausstattung der Schulen mit Sachmitteln bedeute diese Regelung jedoch nur, dass der Schulträger die Kosten für die Sachmittel (hier: der Zugänglichkeit der oberen Stockwerke) zu tragen habe. Bei der Auswahl der Zugangsmöglichkeiten sei der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder
DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Errichtung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt sei, bestehe für den Schulträger grundsätzlich nicht. Denn eine solche Verpflichtung lasse sich bei Beamten nur aus der in § 45 BeamtStG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten; sie sei mithin nur gegen den Dienstherrn und nicht gegen den Schulträger gerichtet. Im Übrigen stünde der Annahme, die Aufzählung in § 1 SchLVO sei abschließend, wegen ihres Charakters als untergesetzliche Norm das höherrangige einfache Gesetzesrecht in § 45 BeamtStG entgegen.
Am Vorliegen eines fremden Geschäfts ändere sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin Eigentum nach §§ 946, 94
BGB erworben habe, weil sie den Aufzug in das bestehende Gebäude eingebaut habe und er dadurch wesentlicher Bestandteil des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks geworden sei. Denn es bleibe dabei, dass die Errichtung auf der individuellen gesundheitlichen Konstitution des Lehrers O. beruhe, für die der Beklagte nach § 45 BeamtStG Sorge zu tragen habe.
bb) Zugleich liege in der Errichtung des Personenaufzugs im Schulgebäude aber auch eine untergeordnete Eigengeschäftsführung der Klägerin, da sie Eigentum und die jederzeitige Nutzungsmöglichkeit für eigene Zwecke erworben habe. Dadurch werde aber der Anspruch dem Grunde nach nicht ausgeschlossen; denn es liege ein sog. auch fremdes Geschäft vor.
Die Beteiligten hätten keine Vereinbarung darüber getroffen, dass der Aufzug lediglich durch Lehrer O. benutzt werden dürfe. Bei lebensnaher Betrachtung sei damit zu rechnen, dass Bedienstete der Klägerin, etwa ein Hausmeister, den Aufzug zum Transport der für den Unterricht benötigten Sachmittel (
z.B. neue Bunsenbrenner o.ä. für den naturwissenschaftlichen Unterricht) oder schwerer Gegenstände verwenden würden. Auch sei nicht auszuschließen, dass Stühle oder ähnliche Sachmittel damit transportiert würden, um sich das Treppensteigen zu ersparen. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, bestünden keine Weisungen an den Hausmeister, den Aufzug nicht zu nutzen. Selbst mit entsprechenden Weisungen dürfte die tatsächliche Nutzung nicht auszuschließen sein. Denn in einem solchen Fall müsste die Klägerin zusätzlich überwachen, ob die Weisungen eingehalten würden, da der Hausmeister über einen Schlüssel verfüge. Der Aufzug möge zwar, wie die Klägerin vortrage, für den allgemeinen Schulbetrieb nicht erforderlich sein, allerdings erleichtere er ihn. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass es sich nicht um einen Lastenaufzug handele. Dies schließe nämlich die Möglichkeit des Transports von Gegenständen, wie
z.B. einigen Stühlen, nicht aus. Nach alledem liege zusätzlich eine Eigengeschäftsführung vor; zumindest sei aber davon auszugehen, dass die Klägerin aus der Fremdgeschäftsführung etwas erlangt habe.
Träfen Eigen- und Fremdgeschäftsführung zusammen, schließe dies grundsätzlich nicht den Anspruch analog § 683
BGB aus. Denn die Eigengeschäftsführung sei so lange unschädlich, wie gleichzeitig noch ein objektiv fremdes Geschäft (sog. auch fremdes Geschäft) geführt werde. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Eigengeschäftsführung nur einen untergeordneten Teil der Geschäftsführung ausmache.
b) Die Klägerin habe auch mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt, weil sie ausweislich ihres Schreibens vom 09.07.2015 dem Beklagten mitgeteilt habe, den Aufzug ohne Anerkennung einer Rechts- und Finanzierungspflicht zu errichten. Damit habe sie erklärt, dass nicht sie die finanzierungspflichtige Stelle sei, sondern das Land als Dienstherr des Lehrers O. Ferner liege kein Auftragsverhältnis vor. Zwar seien sich die Beteiligten einig gewesen, dass für den Lehrer O. ein Aufzug habe errichtet werden müssen. Sie hätten aber letztlich erfolglos über die Finanzierung verhandelt.
Die Herstellung liege auch im wirklichen, zumindest aber im mutmaßlichen Willen des beklagten Landes als Geschäftsherr. Diesen wirklichen Willen habe das beklagte Land in den Verhandlungen mit der Klägerin geäußert, indem es die Klägerin zur Errichtung des Aufzugs gedrängt habe. Selbst wenn auf den mutmaßlichen Willen abzustellen wäre, läge dieser vor. Durch die Geschäftsbesorgung der Klägerin sei das Land von seiner in
§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX konkretisierten Fürsorgepflicht gegenüber seinem Bediensteten O. frei geworden, einen behinderungsgerechten Zugang zu seinem Arbeitsplatz in den oberen Stockwerken des Schulgebäudes herzustellen. Aus dieser Bestimmung folge die Pflicht zur Errichtung eines Aufzugs. Denn der Beklagte habe eine Versetzung mangels barrierefreier Schulen im Umkreis ebenso ausgeschlossen wie die Errichtung eines kostengünstigeren Treppenlifts, weil dieser möglicherweise dem Vandalismus einiger Schüler ausgesetzt gewesen wäre.
Selbst wenn von einem entgegenstehenden Willen im Hinblick auf die Finanzierung des Vorhabens ausgegangen werden sollte, wäre dieser analog § 679
BGB unbeachtlich, da ohne das Eingreifen der Klägerin eine Pflicht des Beklagten als Geschäftsherr, die im öffentlichen Interesse liege, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre. Die Pflicht zur Herstellung des barrierefreien Zugangs für O. liege nicht nur in dessen Interesse. Die Eingliederung von Menschen mit Behinderung sei vielmehr ein allgemeiner Belang. Die Pflicht habe seit der Antragstellung des O. bestanden, so dass ohne das Eingreifen der Klägerin eine weitere Verzögerung mit Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des O. eingetreten wäre.
c) Daraus folge dem Grunde nach ein Ersatzanspruch für die Aufwendungen, die der Klägerin im Rahmen der Errichtung des Aufzugs entstanden seien.
d) Den Aufwendungsersatzanspruch könne die Klägerin aber nicht in voller Höhe beanspruchen. Er sei um einen Anteil von 10 % an den Gesamtkosten (17.381,60
EUR) zu kürzen. Der Anspruch bestehe nur in Höhe von 43.454,03
EUR.
aa) Träfen Fremd- und Eigengeschäftsführung zusammen und sei eine gegenständliche Abgrenzung der Aufwendungen nicht möglich, komme eine Verteilung der Kosten nach dem Maß der Verantwortlichkeit, dem Gewicht der Interessen und der Vorteile der Beteiligten in Betracht. Es entspreche dem bei der Klägerin entstandenen Vorteil, den Anspruch auf 43.454,03
EUR zu kürzen, was einer Eigenbeteiligung der Klägerin an den Gesamtkosten in Höhe von 10 % gleichstehe. Dazu sei das Gericht gemäß § 173 Satz 1
VwGO i.V.m. § 287
Abs. 2,
Abs. 1 Satz 1
ZPO befugt. Nach § 287
Abs. 2,
Abs. 1 Satz 1
ZPO entscheide das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten über die Höhe des streitigen Anspruchs, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig sei und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden sei, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stünden.
Die Beteiligten stritten vorliegend um den jeweiligen Finanzierungsanteil für die Aufzugerrichtung. Eine vollständige Aufklärung, insbesondere durch eine Beweisaufnahme, sei nicht zu erreichen, da sich der Nutzungswert des Aufzugs erst in der Zukunft unter der tatsächlichen Nutzung durch Bedienstete der Klägerin herausstellen könne. Der Geldwert des Aufzugs und des daran erlangten Eigentums ließen sich darüber hinaus nicht bemessen, da keine Anhaltspunkte für einen Verkauf des Schulgebäudes vorlägen. Trotz der rückläufigen Schülerzahlen der ...-Werkrealschule sei nicht mit einem Verkauf des Schulgebäudes an Dritte zu rechnen. Im Falle der Schließung der Schule sei vielmehr davon auszugehen, dass die Räumlichkeiten von der benachbarten Realschule übernommen würden, da diese auch schon bisher Schulräume mitbenutze. Die Klägerin sei auch Trägerin dieser Schule. Eine mögliche Wertsteigerung ließe sich damit nicht realisieren. Unter diesen Umständen sei in der Schätzung des Gerichts auch kein Verstoß gegen § 86
Abs. 1
VwGO zu sehen.
Unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Vorteile für die Klägerin erscheine eine Bezifferung des Vorteils mit 10 % der Gesamtkosten als angemessen.
Der von dem Beklagten vorgetragene Vorteil der Klägerin von 35 % der Gesamtkosten bilde die tatsächlichen Verhältnisse und Interessen nicht hinreichend ab. Die Bezifferung scheine vielmehr von Gesichtspunkten des Staatshaushalts getragen. So enthalte Titel 883 65 des Einzelplans 04 Ministerium für Kultus, Jugend und Sport des Staatshaushaltsplans Baden-Württemberg 2015/2016 für die Zuweisung zur behindertengerechten Ausstattung und Ausrüstung öffentlicher Schulen den Passus (
S. 31): "Im Rahmen der verfügbaren Mittel sind grundsätzlich Ausgaben bis zur Höhe von 1/3 der notwendigen Aufwendungen je Einzelmaßnahme zulässig. Soweit Erstattungsleistungen des
KVJS aus der Ausgleichsabgabe im Einzelfall dieses Drittel nicht erreichen, können Ausgaben bis zu 50 % der danach verbliebenen Restsumme geleistet werden." Darauf aufbauend habe der Beklagte die nicht von den Erstattungsleistungen des
KVJS gedeckten Kosten (70 % der Gesamtkosten) paritätisch geteilt. Dieses Vorgehen lasse außer Acht, dass der Aufzug weit überwiegend durch den Lehrer O. genutzt werde, der ihn für seinen Unterricht mindestens zweimal täglich benutze. Damit sei zugleich die in § 164
Abs. 4 Satz 1
Nr. 4
SGB IX konkretisierte Fürsorgepflicht erfüllt worden. Die daneben bestehenden Nutzungsvorteile der Klägerin fielen nicht erheblich ins Gewicht. Auf ihrer Seite bestehe lediglich eine untergeordnete Nutzungsmöglichkeit für den Hausmeister der Schule zum Transport. Auf eine Wertsteigerung sei - wie ausgeführt - nicht abzustellen, zumal die Klägerin auch für den Fall, dass Schüler künftig im Rahmen der Inklusion den Aufzug benutzen müssten, einen Anspruch auf Erstattung nach § 1
Abs. 4 SchullnklkomAusglG hätte. Darüber hinaus könne der bezifferte Vorteil aber nicht deshalb geringer ausfallen, weil die Klägerin bisher tatsächlich die Folgekosten des laufenden Aufzugsbetriebs übernehme. Diese seien nämlich nicht vom vorliegenden Streitgegenstand umfasst.
Der Anspruch der Klägerin sei aber auch nicht auf 0,-
EUR zu reduzieren. Denn Rechtsgrundlage des Anspruchs sei nicht der Erlass des Kultusministeriums vom 11.04.2016 oder dessen Ablaufplan bei Anträgen auf bauliche Maßnahmen vom 17.09.2015. Solche Verwaltungsvorschriften entfalteten gegenüber Selbstverwaltungskörperschaften - wie der Klägerin - keine Bindungswirkung.
bb) Selbst wenn man in der Aufzugserrichtung keine untergeordnete Eigengeschäftsführung der Klägerin sähe, hätte die Klage auch dann nur in dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
In der Verweigerung einer weiteren Kostenbeteiligung durch den Beklagten könne zugleich eine Aufrechnung mit dem Gegenanspruch auf Herausgabe des aus der öffentlich-rechtlichen Geschäftsbesorgung Erlangten analog §§ 681 Satz 2, 667
BGB zu sehen sein. Dieser umfasse auch die Nutzungen, § 100
BGB, worunter Gebrauchsvorteile zu fassen seien. Die Klägerin habe durch die Errichtung des Aufzugs Eigentum daran und bei lebensnaher Betrachtung die Möglichkeit erlangt, diesen auch für ihre Zwecke zu verwenden. Da eine Herausgabe des erlangten Eigentums und der Nutzungsmöglichkeiten in natura ausgeschlossen sei, komme nur ein auf diesen Wert bezogener Zahlungsanspruch in Betracht. Dieser Anspruch betrage - wie ausgeführt - nach richterlicher Forderungsermittlung gemäß § 173 Satz 1
VwGO i.V.m. § 287
Abs. 2, 1 Satz 1
ZPO 10 % der Gesamtkosten des Aufzugs. Folglich sei durch die in der Weigerung einer weiteren Kostenbeteiligung zu sehende Aufrechnungserklärung die Forderung der Klägerin in der genannten Höhe erloschen, § 389
BGB.
2. Der Zahlungsanspruch der Klägerin habe seine Rechtsgrundlage zudem in einem öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch.
Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten sei durch die Herstellung des Personenaufzugs für den Lehrer O. entstanden. Zwar sei der Aufzug als wesentlicher Gebäudeteil wie ausgeführt in das Eigentum der Klägerin übergegangen. Gleichzeitig liege eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensvermehrung des Beklagten darin, dass dieser durch die Errichtung des Aufzugs von seiner in § 164
Abs. 4 Satz 1
Nr. 4
SGB IX konkretisierten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht aus § 45 BeamtStG befreit worden sei und sich insoweit teilweise eigene Aufwendungen erspart habe. Diese Vermögensmehrung basiere darauf, dass die Klägerin die Kosten für die Errichtung verauslagt habe. Wie ausgeführt, bestehe zwischen den Beteiligten eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung im Gefüge des Schulrechts, da die Klägerin als Schulträgerin die Sachkosten und der Beklagte als Dienstherr der beamteten Lehrer die Personalkosten trügen. Diese Vermögensverschiebung sei auch ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Klägerin nicht zur Tragung der Errichtungskosten, die als Personalkosten anzusehen seien, verpflichtet sei. Der Beklagte habe Wertersatz analog § 818
Abs. 2
BGB zu leisten, denn die Herausgabe der Vermögensmehrung sei in natura ausgeschlossen. Die Klägerin könne der Höhe nach aber nur bis zu einem Betrag von 43.454,03
EUR den Wert der erlangten Pflichtbefreiung ersetzt verlangen; sie müsse sich wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben analog § 242
BGB die bei ihr durch den Einbau entstandenen Vorteile entgegenhalten lassen. Diese Nutzungsvorteile entsprächen - wie ausgeführt - einem Anteil von 10 % an den Gesamtkosten.
Gegen das am 08.03.2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.03.2019 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30.04.2019, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 03.05.2019, begründet. Er führt aus:
Ein Anspruch der Klägerin nach §§ 677
ff. BGB analog aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe ebenso wenig wie eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung i.
S. eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. § 15
Abs. 1 FAG regele, dass das Land die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrkräfte trage. § 15
Abs. 3 FAG bestimme in Verbindung mit § 1 der Schullastenverordnung abschließend, was diese persönlichen Kosten seien. Hier seien die Kosten für den Bau und Ausbau des Schulgebäudes nicht genannt. Diese Kosten seien nämlich übrige Schulkosten i.
S. d. § 15
Abs. 2 FAG, die die Klägerin als Schulträgerin als sonstige für die Schule erforderlichen Einrichtungen (§ 48
Abs. 2 Satz 1 SchG) zu finanzieren habe. Die Klägerin habe mit dem Bau des Aufzuges also kein fremdes Geschäft, sondern vielmehr ein eigenes besorgt. Die Vermögensverschiebung zu seinen Gunsten entspreche dem materiellen Recht.
Andererseits müsse er mit Blick auf seine Fürsorgepflicht gegenüber der schwerbehinderten Lehrkraft nach § 45 BeamtStG und nach § 164
Abs. 4 Satz 1
Nr. 4
SGB IX die Schule für die Lehrkraft behindertengerecht einrichten. Die von ihm zur Verteilung der Kosten angewendete annähernde Drittelregelung, wonach der
KVJS 30 %, der Schulträger 35 % und er ebenfalls 35 % zu tragen habe, erscheine angemessen. Ein Klägeranteil von nur 10 % der Kosten, wie es das Verwaltungsgericht entschieden habe, erscheine dagegen unangemessen. Die Klägerin habe nämlich mit dem Einbau des Aufzugs in ihr Schulgebäude immerhin Eigentum an dem Fahrstuhl erworben, aus dem ein Nutzungsrecht folge. Die Klägerin könne den Aufzug tatsächlich auch jederzeit für eigene Zwecke nutzen. Wenn sie von ihrem Recht derzeit keinen Gebrauch mache, so sei das unerheblich. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entspreche der Gegenwert für das Nutzungsrecht 17.381,60
EUR. Gehe man von einer Betriebszeit von 40 Jahren für den Fahrstuhl aus, so entspräche dies einem Nutzungsentgelt von monatlich 35
EUR, was die Nutzungsmöglichkeit nicht ausgleiche. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass das Schulgebäude mit dem Einbau des Aufzuges eine Wertsteigerung erfahren habe. Insgesamt habe also die Klägerin größere Vorteile an dem Aufzug als es den vom Verwaltungsgericht bezifferten 10 % der Gesamtkosten entspreche.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2019 -
12 K 6942/17 - insoweit aufzuheben, als er zur Zahlung von
EUR 43.454,03
EUR an die Klägerin verurteilt wird, und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens trägt sie vor: Als Schulträgerin sei sie weder nach baurechtlichen noch nach schulrechtlichen Bestimmungen zum Einbau eines Personenaufzuges zur Nutzung durch eine Lehrkraft des Landes mit Behinderung verpflichtet. Der Aufzug sei gerade keine für den allgemeinen Schulbetrieb erforderliche Einrichtung im Sinne des § 48
Abs. 2 SchG. Sie benötige den Aufzug für den täglichen Betriebsablauf nicht.
Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Sonderausstattungen (Aufzug) aufgrund individueller Hilfsbedürftigkeit des Lehrers mit Behinderung bestehe für den Schulträger nicht. Eine solche Verpflichtung lasse sich bei Beamten nur aus der in § 45 BeamtStG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten; sie sei mithin nur gegen den Dienstherrn und nicht gegen den Schulträger gerichtet. Wenn das Land im Zuge der Inklusion von Schülern die Kosten für bauliche Maßnahmen an Schulgebäuden mittlerweile voll trage, stehe es für seine Beamten im Wege der Fürsorgepflicht erst recht in der Verantwortung. Nach der Rücknahme der auf Einbau des Aufzugs gerichteten Klage durch das Land habe sie sich ohne Anerkennung einer Rechts- und Finanzierungsverpflichtung bereit erklärt, den Aufzug zunächst einzubauen und die Kosten dann vom Land anzufordern. Durch den vom Land verlangten Einbau des Aufzugs habe sie zwar das Eigentum erworben, dafür aber auch die Folgekosten (Wartung,
TÜV, Strom, jährlich derzeit
ca. 2.900
EUR, die sich dynamisch erhöhten) und Aufwendungen für spätere Reparaturen zu tragen. Dadurch sei die Wertsteigerung des Gebäudes finanziell ausreichend berücksichtigt. Durch den vom Land widerrufenen Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts habe eine weitere rechtliche Auseinandersetzung um die Berechnung der laufenden Kosten für den Aufzugbetrieb vermieden werden und eine Verwaltungsvereinfachung erfolgen sollen. Sie behalte sich weiterhin vor, dem Beklagten die laufenden Kosten für den Betrieb des Aufzugs nach tatsächlich angefallenem Aufwand in Rechnung zu stellen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die Akten der Klägerin und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Verfahrens 9 K 1061/15 verwiesen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das auf Zahlung von 60.835,63
EUR gerichtete Klagebegehren der Klägerin nicht in vollem Umfang, sondern nur, soweit ihrer Klage in Höhe von 43.454,03
EUR stattgegeben worden ist. Da das Verwaltungsgericht die Klage im Übrigen abgewiesen hat, steht rechtskräftig fest, dass der Klägerin lediglich ein um 10 % der Gesamtkosten gekürzter Anspruch zusteht.
Ausgehend hiervon ist die Berufung des Beklagten nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hat Bestand. Der der Klägerin in Höhe von 43.454,03
EUR zugesprochene Zahlungsanspruch ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht weiter zu kürzen.
1. Der mit der statthaften und auch im Übrigen zulässigen Leistungsklage geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin dem Grunde nach zu.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Klägerin der streitgegenständliche Anspruch auf Erstattung der ihr durch den Einbau des Aufzugs entstandenen Aufwendungen dem Grunde nach in entsprechender Anwendung von § 683
BGB nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag sowie auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zusteht. Dies hat das Verwaltungsgericht detailliert und überzeugend begründet (UA
S. 7 bis 14, 16 f.). Der Senat verweist auf diese Begründung und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2
VwGO). Hiergegen bringt der Beklagte mit der Berufung lediglich vor, die Kosten für den Bau und Ausbau des Schulgebäudes, also auch für den Einbau eines Aufzugs, seien übrige Schulkosten i.
S. d. § 15
Abs. 2 FAG, die die Klägerin als Schulträgerin als sonstige für die Schule erforderlichen Einrichtungen (§ 48
Abs. 2 Satz 1 SchG) zu finanzieren habe. Dieser Einwand geht fehl.
Nach § 48
Abs. 2 Satz 1 SchG errichtet und unterhält der Schulträger die Schulgebäude und Schulräume, stellt die sonstigen für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung, beschafft die Lehr- und Lernmittel und bestellt die Bediensteten, die nicht im Dienst des Landes stehen. Nach den Regelungen des Schullastenausgleichs trägt der Beklagte die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SchG (§ 15
Abs. 1 FAG), während die Schulträger die "übrigen Schulkosten" tragen (§ 15
Abs. 2 FAG). Es entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass der Schulträger nach diesen Regelungen nicht verpflichtet ist, zusätzlich zur "normalen Ausstattung" Sonderausstattungen anzuschaffen, die durch die individuelle gesundheitliche Konstitution eines Lehrers bedingt sind (Senatsurteile vom 03.05.2006 -
9 S 2708/04 - [zu einem bandscheibengerechten Schreibtischstuhl für einen Lehrer] und -
9 S 778/04 - [zu orthopädischen Sicherheitsschuhen für einen Lehrer], jeweils juris). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:
"Gegen eine solche Verpflichtung spricht bereits der Wortlaut des § 48
Abs. 2 SchulG, der den Schulträger verpflichtet, die "für die Schule" erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung zu stellen, das heißt die Erforderlichkeit der Sachmittel an objektiven Kriterien auszurichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen zum Schullastenausgleich in § 15 FAG
bzw. aus den Regelungen in der Schullastenverordnung. Zwar trägt hiernach das Land die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen (§ 15
Abs. 1 FAG) und der Schulträger die übrigen Schulkosten (§ 15
Abs. 2 FAG). Bezogen auf die Kosten für die Ausstattung der Schulen mit Sachmitteln bedeutet diese Regelung - unabhängig von der Frage, ob § 1 der Schullastenverordnung eine abschließende Aufzählung der "persönlichen Kosten" enthält - jedoch nur, dass der Schulträger die Kosten für die Sachmittel, das heißt hier: den Schreibtischstuhl des Lehrers, zu tragen hat. Bei der Auswahl des anzuschaffenden Stuhles ist der Schulträger jedoch weitgehend frei und nur insoweit gebunden, als allgemeine Regelungen, wie etwa vorgegebene Sicherheitsstandards oder
DIN-Vorschriften, seine Auswahlentscheidung einschränken. Eine Verpflichtung zur Anschaffung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt sind, besteht für den Schulträger grundsätzlich nicht. Denn eine solche Verpflichtung lässt sich bei Beamten nur aus der in § 98
LBG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten; sie ist mithin nur gegen den Dienstherrn und nicht gegen den Schulträger gerichtet."
An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Ihrer Anwendung auf die vorliegende Fallgestaltung steht nicht entgegen, dass es sich bei dem gegenständlichen Aufzug um eine Sache handelt, an der die Klägerin Eigentum nach §§ 946, 94
BGB erworben hat, weil sie den Aufzug in das bestehende Gebäude eingebaut hat und er dadurch wesentlicher Bestandteil des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks geworden ist. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass sich die Verpflichtung zum Einbau allein aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des beklagten Landes (
vgl. § 45 BeamtStG) ergibt.
2. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass der Klägerin der Aufwendungsersatz-
bzw. der Erstattungsanspruch nicht in voller Höhe zusteht. Insbesondere hat es zutreffend - und ohne dass dies im Berufungsverfahren angegriffen worden wäre - angenommen, dass hier Fremd- und (untergeordnete) Eigengeschäftsführung zusammentreffen und eine gegenständliche Abgrenzung der Aufwendungen nicht möglich ist, sodass eine Verteilung der Kosten nach dem Maß der Verantwortlichkeit, dem Gewicht der Interessen und der Vorteile der Beteiligten in Betracht kommt (UA
S. 14).
Dabei ist das Verwaltungsgericht ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die der Klägerin durch den Einbau des Aufzugs entstandenen Vorteile auf der Grundlage der § 173 Satz 1
VwGO i.V.m. § 287
Abs. 2,
Abs. 1 Satz 1
ZPO im Wege der Schätzung ermittelt werden können. Auch die diesbezüglichen Erwägungen (UA
S. 14 f.), gegen die im Berufungsverfahren Einwände nicht erhoben worden sind, hält der Senat für überzeugend und schließt sich ihnen an.
Im Rahmen der von ihm vorgenommenen Schätzung hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die der Klägerin durch den Einbau des Aufzugs entstandenen Vorteile deren Beteiligung an den Gesamtkosten in Höhe von 10 % als angemessen erachtet. Wie dargelegt, ist das Urteil insoweit rechtskräftig.
Nach Auffassung des Senats, dem als Tatsachengericht im Berufungsverfahren auf der Grundlage von § 173 Satz 1
VwGO i.V.m. § 287
Abs. 2,
Abs. 1 Satz 1
ZPO eine eigene Schätzungsbefugnis zukommt (
vgl. nur
BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 -, NJW 2011, 1947; Prütting, in: Münchener Kommentar zur
ZPO, 5. Aufl. 2016, § 287 Rn. 35; Bacher, in: BeckOK
ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: März 2020, § 287 Rn. 27;
vgl. auch
BVerwG, Urteil vom 16.07.1998 - 2 C 12.98 -, juris), sind die der Klägerin durch den Einbau des Aufzugs entstandenen Vorteile nicht mit einem Wert anzusetzen, der über den vom Verwaltungsgericht für angemessen gehaltenen Betrag von 10 % der Gesamtkosten (17.381,60
EUR) hinausgeht.
Der Grund für den Einbau des Aufzugs ist allein die dem Land ihrem Beamten gegenüber bestehende Fürsorgepflicht (
vgl. § 45 BeamtStG). Das ist der Ausgangspunkt für die Annahme, ganz überwiegend das beklagte Land zu den Kosten heranzuziehen. Die Klägerin als Schulträgerin trifft keine entsprechende Verpflichtung, sie benötigt den Aufzug weder für den allgemeinen Schulbetrieb noch zur sonstigen Erfüllung ihrer Aufgaben.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Schätzung der der Klägerin zuzurechnenden Vorteile damit begründet, der Geldwert des Aufzugs und des daran erlangten Eigentums ließen sich nicht bemessen. Auf eine Wertsteigerung könne nicht abgestellt werden, da mit einem Verkauf des Schulgebäudes an Dritte nicht zu rechnen sei und eine mögliche Wertsteigerung sich damit nicht realisieren ließe. Diese überzeugenden Erwägungen sind vom Beklagten nicht in Frage gestellt worden.
Was die Vorteile der Klägerin aufgrund der mit dem Einbau des Aufzugs in das Schulgebäude (
vgl. §§ 946, 94
BGB) zugleich nach § 903
BGB erworbenen Nutzungsmöglichkeit anbelangt, hat das Verwaltungsgericht angenommen, diese fielen nicht erheblich ins Gewicht. Weit überwiegend werde der Aufzug durch den Lehrer O. genutzt, der ihn mindestens zweimal täglich benutze. Auf Seiten der Schule bestehe lediglich eine untergeordnete Nutzungsmöglichkeit für den Hausmeister zum Transport. Bei lebensnaher Betrachtung sei damit zu rechnen, dass etwa der Hausmeister, der über einen Schlüssel verfüge, den Aufzug zum Transport der für den naturwissenschaftlichen Unterricht benötigten Sachmittel oder schwerer Gegenstände, wie Stühle o.Ä., verwenden werde.
Vor dem Hintergrund dieser plausiblen Überlegungen und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht auch der Senat davon aus, dass die mit dem Aufzug für die Klägerin verbundenen Nutzungsvorteile nicht erheblich ins Gewicht fallen. In der mündlichen Verhandlung hat der Leiter des Haupt- und Ordnungsamts der Klägerin erklärt, der Hausmeister der Schule habe ihm gegenüber bei einem vor kurzem geführten Gespräch bestätigt, dass der Aufzug, bei dem es sich um einen reinen Personenaufzug handele, zu 99 % von dem Lehrer O. benutzt werde. Dieser Aussage, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, ist die Vertreterin des Beklagten nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich geltend gemacht, auch wenn der Aufzug derzeit vor allem durch den betreffenden Lehrer genutzt werde, sei es doch denkbar, dass sich daran langfristig etwas ändere. Damit sind indes hinreichend greifbare, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit der Klägerin ein Wert beizumessen wäre, der über den im angefochtenen Urteil - rechtskräftig - angesetzten Anteil von 10 % hinausgeht, weder aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 2
VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132
Abs. 2
VwGO sind nicht gegeben.