A
Der zulässige Antrag ist begründet. Der Verfügungskläger hat Anspruch auf Beschäftigung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache als Ausrüstungselektriker.
I.
Der Antrag ist zulässig, namentlich ist er entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht zu unbestimmt.
1.
Gemäß 253
Abs. 2
Nr. 2
ZPO hat die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag zu enthalten. Dieses Bestimmtheitsgebot dient dazu, den Streitgegenstand abzugrenzen. Darüber soll der bestimmte Antrag die Voraussetzung für die
ggf. erforderlich werdende Zwangsvollstreckung schaffen. In Ansehung dieser Ziele ist ein Klageantrag daher grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt und das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt. Schließlich muss der Antrag so gefasst sein, dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren möglich ist. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (
BAG, Urteil vom 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 -, Rn. 25, zit. n. juris
m.w.N.).
2.
Diesen Anforderungen genügt der Antrag jedoch.
Zwar besteht eine Unklarheit, denn der Antrag lasst für sich genommen nicht erkennen, welche Art der Beschäftigung der Verfügungskläger begehrt. Der Antrag ist jedoch unter Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vortrags der Auslegung zugänglich. Danach wird klar, dass es dem Kläger nicht nur auf eine Beschäftigung am Standort Bremen ankommt, sondern auch darauf, in der bisherigen Tätigkeit als Ausrüstungselektriker eingesetzt zu werden.
II.
Dem Verfügungskläger steht ein Verfügungsanspruch auf Beschäftigung als Ausrüstungselektriker am Standort Bremen.
1. Nach zutreffender Auffassung hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung in seiner bisherigen Tätigkeit am bisherigen Arbeitsort, wenn sich eine vom Arbeitgeber vorgenommene Versetzung als unwirksam erweist. Die Versetzung kann als eine einheitliche Maßnahme nicht in den Entzug der bisherigen Tätigkeit und die Zuweisung einer neuen Tätigkeit aufgespalten werden. Dies gilt auch dann, wenn Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag nicht abschließend festgelegt sind, sondern dem Weisungsrecht des Arbeitgebers aus § 106 GewO unterliegen. Solange bis dieser rechtswirksam von seinem Weisungsrecht erneut Gebrauch macht oder eine wirksame Freistellung von der Arbeit ausspricht, bleibt es bei der bisher zugewiesenen Arbeitsaufgabe am bisherigen Ort und der Arbeitnehmer hat einen dementsprechenden Beschäftigungsanspruch (
BAG, Urteil vom 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 -, Rn. 15 zit. n. juris).
Die Unwirksamkeit kann sich namentlich aus einer unbilligen Weisung ergeben. Insoweit gilt: Das dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 GewO zustehende Direktionsrecht hat dieser nach billigem Ermessen, § 106 Satz 1 GewO
i.V.m. § 315
BGB, auszüben. Dies verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (
BAG, Urteil vom 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 -, Rn. 39-40, zit. n. juris). Welche Umstände im Einzelnen einzubeziehen sind, ist auch von der Art der Weisung abhängig, also darauf, ob sich diese auf Zeit, Ort oder/und Inhalt der Arbeitsleistung bezieht. Ist eine personelle Auswahlentscheidung des Arbeitgebers vorzunehmen, so sind bei der Ausübung billigen Ermessens auch soziale Faktoren einzubeziehen. Die Leistungsbestimmung ist demjenigen Arbeitnehmer gegenüber zu treffen, der am wenigsten schutzbedürftig ist, wobei eine Sozialauswahl nach Maßgabe von
§ 1 Abs. 3 KSchG nicht vorzunehmen ist (
BAG, Urt. v. 10.07.2013 - 10 AZR 915/12 - Rn 29, zit. n. juris).
Für die Einhaltung der sich aus §§ 106 GewO, 315
Abs. 1
BGB ergebenden Grenzen trägt der Bestimmungsberechtigte die voll Darlegungs- und Beweislast (st. Rspr.
vgl. etwa
BAG, Urt. v. 18.10.2017 - 10 AZR 330/16 - Rn 45).
2.
In Anwendung der vorbezeichneten Grundsätze ist für die Kammer nicht zu ersehen, dass die Grenzen des billigen Ermessens gewahrt sind. Es besteht zwar ein schwerwiegendes wirtschaftliches Interesse der Verfügungsbeklagten für die Versetzung von Mitarbeitern, so auch des Verfügungsklägers, nach Hamburg. Jedoch ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass der Verfügungskläger weniger schutzbedürftig ist, als die am Standort Bremen als Ausrüstungselektriker im Bereich OWBW verbleibenden Arbeitnehmer.
a) Es besteht ein schwerwiegendes wirtschaftliches Interesse der Verfügungsbeklagten an der Versetzung. Nach Anordnung von Kurzarbeit im Zeitraum April 2020 bis Ende Juli 2021 steigt die Nachfrage nach kleineren Kurz- und Mittelstreckenfliegern, die am Standort Hamburg produziert werden, wieder. Die Verfügungsbeklagte hat daraus einen erhöhten Arbeitskräftebedarf am Standort Hamburg, der ohne Versetzungen aus Bremen anderweitig abgedeckt werden musste. Der Standort Bremen ist dagegen derzeit nicht ausgelastet. Die Verfügungsbeklagte beschäftigt bereits mehr Arbeitnehmer am Standort Bremen, als Arbeitsvolumina vorhanden sind.
b) Angesichts der gesundheitlichen Situation des Klägers, die dessen besondere Schutzbedürftigkeit begründet, genügt der Vortrag der Verfügungsbeklagten aus Sicht der Kammer nicht, um im Rahmen der im einstweiligen Verfügungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung erkennen zu können, dass die Auswahl gerade des Verfügungsklägers zur Versetzung nach Hamburg noch billigem Ermessen entspricht. Die Verfügungsbeklagte hatte naher dazu vortragen können und müssen, warum jedenfalls die beiden am Standort Bremen verbleibenden Ausrüstungselektriker schutzbedürftiger waren, als der Kläger oder welche sonstige Umstände deren Verbleib in Bremen im Rahmen der Ermessensausübung rechtfertigen konnten.
aa) Die Verfügungsbeklagte hatte eine personelle Auswahlentscheidung vorzunehmen. Aufgrund ihrer Entscheidung aus dem Monat August 2021 sollten 23 Mitarbeiter vom Standort Bremen an den Standort Hamburg versetzt werden. Hierbei sollten zehn der zwölf am Standort Bremen beschäftigten Ausrüstungselektriker nach Hamburg wechseln.
bb) Der Verfügungskläger ist durch die Maßnahme in seinen Interessen schwer belastet. Über die auch im Vergleich zu den weiteren Verfahren, die von der Kammer zu entscheiden waren, "üblichen" Interessen, wie etwa familiäre Bindungen oder Wohneigentum in Bremen, ist der Kläger im Hinblick auf seine gesundheitliche Situation stark betroffen.
Einem arbeitstäglichen Pendeln stehen, ebenso wie einem Aufenthalt in Hamburg für die Arbeitswoche unter Rückkehr nach Bremen für das Wochenende, gesundheitliche Bedenken entgegen.
(1) Arbeitstäglichem Pendeln des Verfügungsklägers stehen gesundheitliche Einschränkungen entgegen, die von der Verfügungsbeklagten zu berücksichtigen waren.
Der Verfügungskläger hat durch Vorlage eines ärztlichen Attestes hinreichend glaubhaft, dass der Kläger unter einer Angststörung, Hypertonie, peripherer arterieller Verschlusskrankheit (pPAVK) und Schwerhörigkeit leidet. Bei ihm liegt ein Zustand nach Bandscheibenvorfall vor. Der Kläger hat durch dasselbe ärztliche Attest glaubhaft gemacht, dass er aufgrund eintretender Kopfschmerzen jedenfalls bei längeren Autofahrten regelmäßig die Fahrt beenden oder jedenfalls unterbrechen müsse und dass sich bei ihm bei längerem Sitzen Rückenschmerzen einstellen. Außerdem hat der Arzt durch dasselbe Attest bestätigt, dass der Verfügungskläger derzeit auf wöchentliche Vorstellungen in der seiner hausärztlichen Praxis
bzw. bei Spezialisten angewiesen sei.
Die Kammer hält die von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Anhaltspunkte nicht für ausreichend, um den Beweiswert des vorgelegten Attestes zu erschüttern.
Wenn die Verfügungsbeklagte meint, dass Attest enthalte keine Angaben zur Diagnose, so ist dies nicht nachzuvollziehen. Das Attest weist z.T. konkrete Diagnosen - pAVK, Hypertonie - aus. Im Hinblick auf die Angabe, der Kläger leide unter "Angst"
bzw. einer "Angststörung", mag das Attest die Diagnose nicht genau ausdifferenzieren. Denn der Begriff "Angststörung" ist ein pauschaler Oberbegriff, der eine Vielzahl unterschiedlicher Erkrankungen umfasst. Hierauf kommt es aber nicht an. Die Bandbreite der Erkrankungen, die gemeint sein können, ist hinreichend konkretisiert, damit sich die Verfügungsklägerseite hierauf einlassen könnte. Dasselbe gilt für die diagnostizierte Schwerhörigkeit.
Die Äußerungen des Verfügungsklägers stehen dem Attest nicht entgegen. Der Zeitpunkt der Äußerungen ist unklar, sodass hieraus keine Rückschlüsse auf das Attest gezogen werden können. Die Ankündigung einer Arbeitsunfähigkeit am 30. August 2021 ab dem 31. August 2021, die auch sodann vom Arzt bescheinigt wurde, mag zwar die betreffende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in ihrem Beweiswert erschüttern; ohne Hinzutreten weiterer Umstande genügt dies aber nicht, um das
ca. 1 % Monate zuvor erstellte Attest unglaubwürdig zu machen.
Einem arbeitstäglichen Pendeln stehen medizinische Gründe entgegen. Der Verfügungskläger hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass seine ihn behandelnden Ärzte ihm erklärt haben, dass er aus medizinischen Gründen arbeitstägliches Pendeln zwischen Bremen und Hamburg vermeiden soll, da dies bei ihm zu weiteren gesundheitlichen Komplikationen führen würde.
(2) Nach dem Dafürhalten der Kammer stehen ebenfalls erhebliche Gründe einem Aufenthalt in Hamburg nur für die Arbeitswoche unter Hinfahrt vor Beginn und Rückfahrt nach Ende der Arbeitswoche entgegen. Der Kläger müsste in diesem Fall je Woche zwei Hin- und Rückfahrten von Bremen nach Hamburg erbringen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger wöchentlich Behandlungstermine wahrzunehmen hat. Dies hat er durch Vorlage des ärztlichen Attests vom 21. Juli 2021 glaubhaft gemacht, in dem dieser Umstand ausdrücklich bestätigt wird.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass auch eine solche Ausgestaltung der Tätigkeit in Hamburg den Verfügungskläger derart belastet, dass sich hieraus ein erhebliches Interesse an der Beschäftigung in Bremen ergibt. Ob im eigentlichen Sinne medizinische Gründe einer solchen Ausgestaltung entgegenstehen, vermag die Kammer letztlich nicht zu beurteilen. Jedenfalls aber spricht viel dafür, dass dem Verfügungskläger vier Fahrten pro Woche auf der Strecke Bremen/Hamburg nicht zuzumuten sind. Der Verfügungskläger hat noch hinreichend glaubhaft gemacht, dass er Fahrten von Bremen nach Hamburg mit dem Auto, wenn dann nur unter großen Schwierigkeiten erledigen kann. Durch die Vorlage des Attests vom 21. Juli 2021 ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass er bei längeren Fahrten, wie sie jedenfalls bei der Strecke Bremen - Hamburg vorliegen, die Fahrt unterbrechen, möglicherweise sogar abbrechen muss. Im Attest hat der Arzt ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Angststörung und hieraus folgende Symptome ausgeführt, dass der Kläger regelmäßig Autofahrten beenden müsse. Aus dem Zusammenhang mit den weiteren Erklärungen im Attest und den Ausführungen des Klägers in der Kammerverhandlung schließt die Kammer, dass solche Fahrtunterbrechungen jedenfalls bei längeren Fahrten, wie etwa nach Hamburg zu befürchten sind. Unter Verweis auf den Gesundheitszustand attestiert der Arzt, der Verfügungskläger sei "mindestens sechs Monate nicht in der Lage, in Hamburg zu arbeiten". Der Kläger hat in der Kammerverhandlung ausgeführt, dass kürzere Fahrten von ihm durchaus bewältigt werden könnten, er bei längeren Fahrten diese aber unterbrechen müsse; die Symptomatik verstärke sich, wenn er unter Zeitdruck fahre.
(3) Bahnfahrten nach Hamburg stellen keine zumutbare Alternative dar, da sie eine Anfahrtszeit von mindestens 2 Stunden und 51 Minuten mit sich bringt. Ein dauerhafter Umzug nach Hamburg ist vor rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten.
III.
Dem Kläger steht ein Verfügungsgrund zur Seite.
1.
Der Verfügungskläger begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit befriedigender Wirkung.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung mit befriedigender Wirkung setzt
gem. § 940
ZPO voraus, dass Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sind, aus denen sich herleiten lasst, dass eine Entscheidung im Eilverfahren zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nach zutreffender Auffassung nicht aus. Ebenso wenig genügt die Unsicherheit, ob die ergangene Weisung wirksam ist. Vielmehr kann vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes für eine einstweilige Verfügung gegen Weisungen des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Art der Arbeitsleistung nur dann ausgegangen werden, wenn ein deutlich gesteigertes Abwehrinteresse des Arbeitnehmers vorliegt, wie es allenfalls bei erheblichen Gesundheitsgefahren, einer drohenden irreparablen Schädigung des beruflichen Ansehens oder bei schweren Gewissenskonflikten bestehen kann. Einem Arbeitnehmer ist es in der Regel zuzumuten, eine Versetzungsanordnung oder arbeitsvertraglichen Weisung zunächst Folge zu leisten und sodann den Umfang des Direktionsrechts in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Etwas Anderes kann gelten in Fallen einer offenkundigen Rechtswidrigkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme (
LAG Köln, Urt. v. 24.01.2018 - 11 SaGa 22/17 - Rn 20; Hess.
LAG, Urt. v. 23.10.2020 - 10 SaGa 863/20 Rn 33
m.w.N., zit. n. juris).
b) Die Folgen, die bei wochenweisen Fahrten mit einer Hinfahrt vor dem wöchentlichen Arbeitsbeginn und einer Rückfahrt nach Ende der Arbeitswoche im Raume stehen, ließen sich nicht abschließend aufklären. Wegen der Notwendigkeit für den Kläger zusätzlich zur Hin- und Rückfahrt eine weitere Fahrt zum wöchentlichen Arztbesuch in Bremen zu erbringen, sprechen aus Sicht der Kammer deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der behandelnde Arzt auch in diesem Fall eine Gesundheitsgefährdung zu prognostiziert hatte, wenn er sich hierzu eingelassen hatte.
Unter Berücksichtigung der in diesem Fall gebotenen Folgenabwägung genügen die Umstände aus Sicht der Kammer noch, um die Erforderlichkeit des Erlasses der einstweiligen Verfügung anzunehmen. Denn im Falle, dass diese nicht erginge, der Verfügungskläger aber in der Hauptsache gewönne, spräche einiges für das Risiko einer Gesundheitsschädigung des Verfügungsklägers. Ergeht die einstweilige Verfügung und unterläge der Verfügungskläger in der Hauptsache, so waren die Folge wirtschaftliche Nachteile, die durch die von der Verfügungsbeklagten zu erbringenden Kompensationsleistungen allerdings relativiert würden.
B
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91
ZPO. Der Wert des Streitgegenstands war gemäß § 61
Abs. 1
ArbGG im Urteil festzusetzen, seine Höhe folgt aus § 42 GKG und 3 ff
ZPO und entspricht einem Bruttomonatsgehalt. Gemäß § 62
Abs. 1
ArbGG ist das Urteilvorläufig vollstreckbar.