1. Hat ein Träger der Krankenversicherung einem Versicherten im Rahmen der Krankenhilfe (RVO § 182 Abs 1) medizinische Leistungen zu erbringen, so kann der Versicherte nach den §§ 13, 14 AVG (= §§ 1236, 1237 RVO) die Gewährung dieser Leistungen von dem Rentenversicherungsträger nur verlangen, wenn dieser gemäß § 16 AVG ( = § 1239 RVO) die Leistungen anstelle des Krankenversicherungsträgers übernimmt (Anschluß an
BSG 1977-12-07 1 RA 7/77 = SozR 2200 § 182 Nr 29 sowie
BSG 1979-08-30 4 RJ 63/78 = SozR 2200 § 1239 Nr 1).
2. Die Verurteilung eines beigeladenen Versicherungsträgers nach § 75 Abs 5
SGG wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch gegen diesen bereits anderweit anhängig ist.
Psychotherapie als Sachleistung der Krankenversicherung - Kostenerstattung:
1. Gemäß § 182 Abs 1 RVO hat der Träger der Krankenversicherung als Krankenhilfe von Beginn einer Krankheit an Krankenpflege durch ärztliche Behandlung zu gewähren; nach Abs 2 und dem ihn präzisierenden und ergänzenden § 368e RVO (vgl 1981-09-22 11 RK 10/79 = SozR 2200 § 182 Nr 76) muß diese zur Heilung oder Linderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich, ausreichend und zweckmäßig sein; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und nicht unwirtschaftlich sein.
War eine psychotherapeutische Behandlung zweckmäßig, notwendig und wirtschaftlich und ist die Krankenkasse der Gewährung der Behandlung als Sachleistung nicht nachgekommen, hat der Versicherte Anspruch auf Erstattung der Kosten der selbst beschafften Leistung.
2. Ein Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten für die Psychotherapie, die nicht als ärztliche Behandlung geleistet worden ist, besteht nicht. Nach § 122 Abs 1 S 2 RVO umfaßt die ärztliche Behandlung Hilfeleistungen anderer Personen nämlich nur dann, wenn der Arzt sie anordnet oder wenn in dringenden Fällen kein approbierter Arzt zugezogen werden kann (vgl
BSG 1982-03-09 3 RK 43/80 = SozR 2200 § 182 Nr 80).
BSG 1982-08-12 11 RA 62/81 Vergleiche
BSG 1984-05-24 7 RAr 15/82 Vergleiche
BSG 1983-06-15 9b/8 RU 76/81 Vergleiche
vorgehend SG Berlin 1977-04-19 S 9 An 4457/74
vorgehend
LSG Berlin 1981-03-06
L 1 An 90/77