Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Das angefochtene Urteil ist rechtswidrig. Auf die Berufung der Beklagten war es aufzuheben und die Klage abzuweisen.
§ 40
Abs. 1 bis 3
SGB XI regelt die Versorgung Pflegebedürftiger mit Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen. Nach § 40
Abs. 4
SGB XI können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (Satz 1). Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen (Satz 2). Die Zuschüsse dürfen einen Betrag von 2.557,-
EUR je Maßnahme nicht übersteigen (Satz 3).
Die vorgenannten Voraussetzungen liegen hinsichtlich des beantragten Zuschusses für den Einbau eines Treppenlifts nicht vor, denn die Versicherte war im Dezember 1999 nicht pflegebedürftig im Sinne der Bestimmungen des
SGB XI.
Dies ist für den geltend gemachten Anspruch jedoch erforderlich, denn entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Bezuschussung einer Maßnahme nur dann möglich, wenn zum Zeitpunkt ihrer Durchführung Pflegebedürftigkeit bestand. Grundsätzlich werden Leistungen ab Antragstellung erbracht, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vergleiche § 33
Abs. 1 Satz 2
SGB XI). Zuschüsse zu den Kosten einer der in § 40
Abs. 4
SGB XI genannten Maßnahmen können allerdings auch dann gewährt werden, wenn die Maßnahme bereits vor der Beantragung des Zuschusses durchgeführt wurde (Bundessozialgericht -
BSG -
B 3 P 1/00 R). Dies bedeutet aber nicht, dass auch der Eintritt der Pflegebedürftigkeit nach diesem Zeitpunkt liegen kann. Die soziale Pflegeversicherung sichert das Risiko der Pflegebedürftigkeit (vergleiche § 1
Abs. 1
SGB XI). Wird der Versicherte pflegebedürftig, tritt der Versicherungsfall ein. Es fehlt der Zusammenhang zum Versicherungsfall, wenn für vor dessen Eintritt getätigte Aufwendungen eine Bezuschussung begehrt wird, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist. Werden vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit Maßnahmen im Sinne des § 40
Abs. 4
SGB XI durchgeführt, kommen sie nicht einem Pflegebedürftigen im Sinne dieses Gesetzes zu gute, so dass schon deshalb eine Einstandspflicht der Pflegeversicherung ausscheidet. Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit kommt es aber auch nicht zu einer Leistungspflicht dieser Versicherung für schon durchgeführte Maßnahmen, denn durch diese kann die häusliche Pflege des Hilfebedürftigen nicht ermöglicht, erleichtert oder wieder hergestellt werden - wie es § 40
Abs. 4
SGB XI fordert -, weil die durch die Maßnahmen bedingten Verbesserungen des Wohnumfeldes bereits vorhanden waren, als Pflegebedürftigkeit eintrat. Soweit ersichtlich entspricht dieses Ergebnis auch höchstrichterlicher Rechtsprechung, denn das
BSG hatte im Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 1/00 R - die Auffassung einer Pflegeversicherung - auf die es in jenem Verfahren allerdings nicht entscheidungserheblich ankam -, eine Bezuschussung könne nur erfolgen, wenn die Baumaßnahme erst nach Eintritt des Versicherungsfalles durchgeführt worden sei, nicht beanstandet.
Pflegebedürftigkeit im Sinne des
SGB XI lag bei der Versicherten im Dezember 1999 noch nicht vor. Da Leistungen aus der Pflegeversicherung erstmals im Oktober 2001 beantragt wurden, liegt für den hier fraglichen Zeitraum zwar kein den Hilfebedarf der Versicherten beurteilendes medizinisches Gutachten vor, aus den zu den Verfahrensakten gelangten Unterlagen und auch aus dem Vorbringen des Klägers kann jedoch geschlossen werden, dass Pflegebedürftigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist.
Nach § 14
Abs. 1
SGB XI sind pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Laufe des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen. Gemäß § 14
Abs. 3
SGB XI besteht die Hilfe im Sinne des
Abs. 1 in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Nach
Abs. 4 dieser Vorschrift sind gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des
Abs. 1
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Nach § 15
Abs. 1
SGB XI sind für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz pflegebedürftige Personen im Sinne des § 14 einer von drei gesetzlich näher umschriebenen Pflegestufen zuzuordnen. Voraussetzung für die Zuordnung zur niedrigsten Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) ist, dass die Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der Hauswirtschaftsversorgung benötigt (§ 15). Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss gemäß § 15
Abs. 3
SGB XI (in der Fassung des Ersten
SGB XI - Änderungsgesetzes vom 14. Juni 1996 - BGBl. I
S. 830) täglich im Wochendurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Die vorgenannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllte die Versicherte im Dezember 1999 bereits deshalb nicht, weil nicht nachgewiesen ist, dass der zu berücksichtigende Pflegebedarf in der Grundpflege mindestens 46 Minuten betrug. Ob und in welchem Umfang Pflegebedarf im hauswirtschaftlichen Bereich vorhanden war, konnte deshalb offen bleiben.
Nach der ärztlichen Bescheinigung des W Krankenhauses S vom 21. Mai 2002 verfügte die Versicherte nach der stationären Behandlung im November 1999 über eine Steh- und Gehfähigkeit für kürzere Strecken und ihre Sitzfähigkeit war gesichert. Damit war die Versicherte zumindest in ihrer Wohnung in der Lage, die im Zusammenhang mit den im Gesetz genannten regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen anfallenden Wege (von einem Zimmer ins andere) zurückzulegen. Dass die Bewegungsfähigkeit der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erheblich eingeschränkt war, belegt auch die Bescheinigung von
Dr. M vom 27. Dezember 2000. Obwohl die Erkrankung zum damaligen Zeitpunkt sicherlich weiter fortgeschritten war, wird lediglich attestiert, dass die Versicherte nicht mehr in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Von einer Geh- und Stehbehinderung, die auch das selbständige Zurücklegen von kurzen Strecken unmöglich macht, ist hingegen nicht die Rede und es wird auch nicht die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Zurücklegung zumutbarer Wegstrecken
(z. B. von der Wohnung zu einem herbeigerufenen Taxi) attestiert. Schließlich ist auf den Arztbrief des W.Krankenhauses S vom 08. Januar 2002 hinzuweisen, in dem eine seit 3 Monaten bestehende Bettlägerigkeit nebst Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme beschrieben wird. Auch daraus lässt sich ableiten, dass die Versicherte im hier fraglichen Zeitraum noch keinen erheblichen Hilfebedarf bei den im Gesetz genannten Verrichtungen hatte. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Gebrauchsfähigkeit ihrer Arme und Hände krankheitsbedingt eingeschränkt war, kann allenfalls ein geringer Hilfebedarf beispielsweise beim Baden - in Form einer Unterstützung oder einer Teilübernahme dieser Verrichtung - im Dezember 1999 angenommen werden. Selbst wenn zum damaligen Zeitpunkt auch bei anderen Verrichtungen ein im Verfahren im Übrigen vom Kläger nicht geltend gemachter Hilfebedarf angefallen sein sollte, kann dieser nur gering gewesen sein und nicht das gesetzlich für die Pflegestufe I vorgesehene Mindestmaß erreicht haben. Aus dem MDK-Gutachten ist ebenfalls nichts dafür zu entnehmen, dass ein erheblicher Pflegebedarf bereits
ca. 2 Jahre vor der Untersuchung vorgelegen haben könnte.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Angaben des Klägers nicht für eine Pflegebedürftigkeit der Versicherten im Dezember 1999 sprechen. Es ist zwar zutreffend, dass die Versicherte an einer Erkrankung litt, die schon vor Herbst 1999 vorhanden war und aufgrund ihrer Schwere auch zum Tode führte. Entscheidend für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit ist jedoch nicht die Schwere der Erkrankung, sondern sind die daraus folgenden Beeinträchtigungen für die selbstständige Vornahme der Verrichtungen des täglichen Lebens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2
Nr. 1 und 2
SGG nicht vorliegen.