Leitsatz:
1. Der Bescheid, mit dem die Orthopädische Versorgungsstelle außerhalb ihrer Zuständigkeit einen Antrag auf Gewährung eines Hilfsmittels ablehnt, ist nicht nichtig. Auf den Zuständigkeitsmangel kommt es nicht mehr an, wenn über den Widerspruch des Antragstellers das zuständige LVersorgA entschieden hat.
2. Ein Treppenlift ist kein Hilfsmittel iS des BVG § 13 Abs 1.
3. Die Kosten für die Beschaffung eines Treppenliftes können nicht als Ersatzleistungen (BVG § 11 Abs 3 S 1) übernommen werden. Offen bleibt, ob für diesen Zweck aus dem Gesichtspunkt der Wohnungsfürsorge (KrFürsV § 25) Geldleistungen in Betracht kommen.
Sonstiger Orientierungssatz:
1. Hilfsmittel iS des BVG § 13 Abs 1 sind bewegliche Objekte, die an die Stelle eines nicht oder nicht voll verwendungsfähigen Körperorgans treten und möglichst weitgehend dessen Aufgaben übernehmen sollen.
2. Für die Auslegung des Begriffs "Hilfsmittel" sind nicht volkswirtschaftliche Gegebenheiten oder der private Rechtsverkehr maßgebend, sondern die Frage, ob der Gegenstand dazu dient, körperliche Defekte auszugleichen.
Rechtszug:
vorgehend SG Berlin 1976-02-24 S 46 V 521/75
vorgehend LSG Berlin 1976-10-12 L 13 V 24/76