1. Das Mitbestimmungsrecht nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG setzt eine Handlungspflicht des Arbeitgebers voraus, die aus Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes folgt und die wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe einer konkreten betrieblichen Regelung bedarf.
2. Der Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87
Abs. 1
Nr. 7
BetrVG muss erkennen lassen, welche konkreten betrieblichen Regelungen zur Umsetzung dieser Handlungspflicht mitbestimmt werden sollen.