(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.
(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang - erfolgt eine Anhebung um Monate - auf Vollendung eines Lebensalters von
1947 - 1 - 65 Jahren und 1 Monat
1948 - 2 - 65 Jahren und 2 Monaten
1949 - 3 - 65 Jahren und 3 Monaten
1950 - 4 - 65 Jahren und 4 Monaten
1951 - 5 - 65 Jahren und 5 Monaten
1952 - 6 - 65 Jahren und 6 Monaten
1953 - 7 - 65 Jahren und 7 Monaten
1954 - 8 - 65 Jahren und 8 Monaten
1955 - 9 - 65 Jahren und 9 Monaten
1956 - 10 - 65 Jahren und 10 Monaten
1957 - 11 - 65 Jahren und 11 Monaten
1958 - 12 - 66 Jahre
1959 - 14 - 66 Jahren und 2 Monaten
1960 - 16 - 66 Jahren und 4 Monaten
1961 - 18 - 66 Jahren und 6 Monaten
1962 - 20 - 66 Jahren und 8 Monaten
1963 - 22 - 66 Jahren und 10 Monaten
ab 1964 - 24 - 67 Jahren.
(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie
1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2. in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.