1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 24.09.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Freistellung des Beteiligten zu 3. von Schulungskosten.
Die Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beteiligte zu 2. ist ein Unternehmen, das sich an seinem Betriebsstandort in ……… mit der Herstellung und Veredelung von Bandstahl befasst. Dort werden u.a. Metallringe verarbeitet, die für die weitere Verwendung in einem Walzwerk auf die gewünschte Materialstärke dünner gewalzt werden. Die Beteiligte zu 2. beschäftigt etwa 285 Mitarbeiter. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1. ist der bei der Antragsgegnerin bestehende neunköpfige Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3. ist vormaliges Mitglied des Beteiligten zu 1.
Zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. bestand bereits seit 2017 Uneinigkeit dahingehend, inwieweit im Betrieb der Beteiligten zu 2. eine besondere Lärmbelastung bestehe, die weitere Lärmbelastungsmessungen und
ggf. weiterführende Maßnahmen erforderlich machen könnte. Es wurden durch externe Prüfunternehmen Lärmmessungen durchgeführt, über deren Ergebnis und Verwertbarkeit aber kein Konsens erzielt werden konnte.
In der Betriebsratssitzung vom 15.01.2020 fasste der Beteiligte zu 1. den Beschluss, dass die Betriebsratsmitglieder ……. und ……….. an Seminar „Lärmschutz in Büro und Produktion“ am 19.-21.02.2020 beim Veranstalter IG in …….. teilnehmen sollten. Die Beteiligte zu 2. lehnte die Kostenübernahme für diese Seminarteilnahme mit Email der Leiterin Personal vom 27.01.2020 ab mit der Begründung, dass es im Unternehmen weder beim Thema Lärm noch beim Thema Lasten Auffälligkeiten gebe und somit keinen akuten Handlungsbedarf. Es seien am 25.7.2019 Lärmmessungen durch FA SBU erfolgt, die unauffällig gewesen seien. Eine Teilnahme an diesem Seminar erfolgte durch die Betriebsratsmitglieder ……. und ……….. nicht.
Bei einer Sitzung des bei der Beteiligten zu 2. gebildeten Arbeitsschutzausschusses (ASA) vom 05.02.2020 verlangte der Beteiligte zu 1. eine erneute Lärmmessung durch die Berufsgenossenschaft. Hierzu kam es durch die Ausbreitung der Corona-Pandemie zunächst nicht.
In der Betriebsratssitzung vom 26.02.2020 beschloss der Beteiligte zu 1., dass der Beteiligte zu 3. an dem Seminar „Arbeits- und Gesundheitsschutz III B/1 – Arbeit menschengerecht gestalten/Teil 1 – Lärm und Lasten reduzieren“ im IG Metall Bildungszentrum ……… in der Woche vom 13.-18.09.2020 teilnehmen solle (siehe Gerichtsakte Bl. 7-12).
Die Beteiligte zu 2. lehnte die Kostenübernahme für dieses Seminar mit Email der Leiterin Personal vom 27.02.2020 ab mit der Begründung, dass es im Unternehmen weder beim Thema Lärm noch beim Thema Lasten Auffälligkeiten gebe und somit keinen akuten Handlungsbedarf. Evtl. Anliegen könne der Beteiligte zu 3. direkt im Arbeitsschutzausschuss des Unternehmens ansprechen. Im August 2020 übermittelte der Beteiligte zu 1. die erfolgte Seminarplatzbuchung an die Beteiligte zu 2., die die Kostenübernahme erneut ablehnte (Bl. 17 d.A.). Der Beteiligte zu 1. hielt dennoch an der Teilnahme fest und entsandte den Bet. zu 3. zu diesem Seminar. Hierüber erhielt der Beteiligte zu 3. eine Rechnung des Veranstalters vom 3.11.2020 über 2066,05 €. Die Beteiligte zu 2. verweigerte die Freistellung des Beteiligten zu 3. von diesen Kosten.
Am 27. Oktober 2020 war inzwischen eine Lärmmessung durch die
BGHM durchgeführt worden, die eine erhebliche Lärmbelastung an allen 9 Messorten im Betrieb der Beteiligten zu 2. ergab (Bl. 79/80 d.A.)
Mit Beschluss vom 6.1.2021 beauftragte der Beteiligte zu 1. seine hiesigen Bevollmächtigten mit der gerichtlichen Durchsetzung des Freistellungsanspruchs zugunsten des Beteiligten zu 3., woraufhin mit dem am 20.01.2021 eingegangenen Schriftsatz das entsprechende Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Suhl eingeleitet wurde.
Wegen des Vorbringens im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (
S. 2 – 3 des Entscheidungsabdrucks – Bl. 169/170 d. A.) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 24.09.2021, verkündet am 20.10.2021, hat das Arbeitsgericht Suhl die Beteiligte zu 2. verurteilt, den Beteiligten zu 3. von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem IG Metall Bildungszentrum ……… in Höhe von 2.066,05 € freizustellen. Die Schulungsveranstaltung habe erforderliche Kenntnisse vermittelt, sodass die Beteiligte zu 2.
gem. §§ 40,
37 Abs. 6 BetrVG die Kosten zu tragen habe. Der Bezug des Themas Lärm zur Betriebsratsarbeit ergebe sich aus dem Beteiligungsrecht
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und sei hier evident. Die Schulungsveranstaltung habe sich zwar nicht ausschließlich dem Thema Lärm gewidmet. Jedoch habe sich lediglich einer von fünf Tagen mit dem Thema Lasten einem nicht einschlägigen Thema gewidmet. Ein Tag sei spezifisch dem Thema Lärm gewidmet gewesen und drei Tage hätten Grundlagenwissen vermittelt, dass jedenfalls auch einen Bezug zum Thema Lärm gehabt habe. Damit habe das Seminar im Ganzen überwiegend erforderliche Kenntnisse vermittelt.
Gegen den ihr am 17.03.2022 in begründeter Form zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2. mit am 19.04.2022 eingegangenem Schriftsatz die Beschwerde zum Thüringer Landesarbeitsgericht erhoben und diese – nach Fristverlängerung bis 17.06.2022 – am 15.06.2022 begründet.
Die Beteiligte zu 2. meint, das Arbeitsgericht habe bei der Entscheidung die maßgeblichen Kriterien für die Erforderlichkeit verkannt und wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen. Die Schulungsveranstaltung sei im Ganzen nicht erforderlich gewesen, selbst wenn man einen konkreten Betriebsbezug des Themas Lärm unterstelle. Das Seminar habe die Thematik Gefährdungsbeurteilung behandelt, zu der der Beteiligte zu 3. bereits ein Grundlagenseminar besucht habe. Ebenfalls habe er ein Seminar zum Thema „Betriebliche Arbeitsschutzorganisation“ besucht. Das Betriebsratsmitglied …… habe darüber hinaus bereits Seminare zur Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsmanagement besucht. Beim Betriebsrat sei daher hinreichendes Wissen zu dem Themenkomplex Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter vorhanden. Die „Grundlagentage“ des nunmehr besuchten Seminars seien daher nicht erforderlich gewesen. Folglich sei lediglich der eine Tag zum Thema „Lärm“ als erforderlich zu betrachten. Dies führe dazu, dass die Veranstaltung im Ganzen nicht mehr als erforderlich zu werten sei. Der Beteiligte zu 1 sei gehalten gewesen, ein spezifisch auf das Thema „Lärm“ zugeschnittenes Seminar zu besuchen. Solche seien bei einer Google-Suche leicht aufzufinden, insbesondere biete die Berufsgenossenschaft solche kostenlos an.
Die Beteiligte zu 2. beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 20.10.2021, Az. 6 BV 1/21, abzuändern und den Antrag des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 1. und 3. beantragen,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2. verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er meint, das Vorbringen der Beschwerdeführerin ignoriere die Systematik betrieblicher Mitbestimmung. Jede mögliche Gefährdung am Arbeitsplatz müsse zunächst ermittelt und sodann beurteilt und bewertet werden. Ohne Diskussion der Gefährdungsbeurteilung sei eine pädagogisch gelungene Vermittlung des Handlungsfeldes „Lärm“ nicht sinnvoll möglich. Im Rahmen einer vertiefenden Schulung dürfe der Betriebsrat es für erforderlich halten, theoretische Hintergründe zu erwerben, die eine Einordnung der konkreten Problematik in das größere System des Gesundheitsschutzes ermöglichten. So sei am ersten Seminartag das Belastungs- und Beanspruchungsmodell der Arbeitswissenschaften erläutert worden. Am zweiten Tag sei es um das Arbeitssystem als Grundlage der Gefährdungsermittlung, die
DIN 6385 sowie das ABBV als Instrument der ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung gegangen. Diese vertieften Kenntnisse seien in den zuvor besuchten Blöcken des Seminaranbieters nicht behandelt worden. Es handele sich vielmehr um eine darauf aufbauende Veranstaltung. Der Betriebsrat dürfe zudem seine Auswahlentscheidung auch vom Veranstalter abhängig machen und dabei gewerkschaftliche oder gewerkschaftsnahe Anbieter bevorzugen.
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Protokoll des Anhörungstermins vom 11.06.2024 sowie die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Sie ist zulässig, insbesondere innerhalb der gesetzlichen Frist der §§ 87
Abs. 2
S. 1, 66
Abs. 1
S. 1
ArbGG eingelegt und begründet worden. Die Monatsfrist zur Beschwerdeeinlegung lief erst am 19.04.2022 ab, da der 17.04.2022 der Ostersonntag und der 18.04.2022 der Ostermontag war. Auch im Übrigen sind die Formalia des Beschwerdeverfahrens gewahrt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet, denn das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beteiligte zu 2. den Beteiligten zu 3. von den Fortbildungskosten in Höhe von 2.066,05 € freizustellen hat.
Der entsprechende Antrag des Beteiligten zu 1. ist zulässig, denn der Betriebsrat ist insoweit antragsbefugt. Dem steht nicht entgegen, dass nicht der Betriebsrat, sondern das zu 3 beteiligte Betriebsratsmitglied von dem Schulungsveranstalter in Anspruch genommen wurde. Zu den Kosten des Betriebsrats gehören auch die Schulungskosten seiner Mitglieder. Soweit einzelne Betriebsratsmitglieder für den Besuch betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsveranstaltungen Zahlungsverpflichtungen eingegangen sind, ist der Betriebsrat als Gremium berechtigt, den Arbeitgeber auf Freistellung des Betriebsratsmitglieds von der Zahlungsverpflichtung in Anspruch zu nehmen (
vgl. BAG NZA 1995, 1216; NZA 2015, 1141).
Der Antrag des Beteiligten zu 1. ist auch begründet. Der Freistellungsanspruch folgt aus § 40
Abs. 1
iVm. § 37
Abs. 6
S. 1
BetrVG. Dieser verpflichtet die Beteiligte zu 2., die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung
gem. § 37
Abs. 6
BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist (
BAG, NZA 2014, 1349). Neben den eigentlichen Seminargebühren hat der Arbeitgeber auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds zu tragen (
BAG, NZA 2011, 816).
Eine Schulungsveranstaltung ist für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können (
BAG 15.1.1997, NZA 1997, 781; ErfK/Koch, 24. Aufl. 2024,
BetrVG § 37 Rn. 13). Allerdings steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40
Abs. 1
BetrVG auch in diesem Fall unter dem in § 2 I
BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (
vgl. BAG NZA 2010, 1298;
BAG NZA 2008, 546; NZA 2005, 1002). Der Betriebsrat ist daher verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er der Sache nach für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken (
BAG NZA 2015, 1141).
Hinsichtlich des Themas „Lärm“ stellt die Beteiligte zu 2. mittlerweile die Erforderlichkeit einer Schulung, anders als noch vorgerichtlich, offenbar selbst nicht mehr in Frage. Bezogen auf die konkrete betriebliche Situation ist diese auch tatsächlich selbstevident. In einem metallverarbeitenden Betrieb wie dem der Beteiligten zu 2. spielt Lärm stets eine mehr oder weniger große Rolle. Entsprechend ermöglicht das Mitbestimmungsrecht des § 87
Abs. 1
Nr. 7
BetrVG dem Betriebsrat Initiativen im Zusammenhang mit Lärm als gesundheitsbeeinträchtigendem Faktor. Auch losgelöst von der konkret durch die Berufsgenossenschaft festgestellten Betroffenheit des Betriebs der Beteiligten zu 2. war deshalb eine Schulung zu diesem Thema schon allein deshalb erforderlich, um den Betriebsrat zur hinreichenden Ausübung seines Mitbestimmungsrechts zu befähigen.
Die unstreitig nicht betriebsbezogen erforderlichen Kenntnisse zum Thema „Lasten“, die auf der besuchten Schulung „Arbeits- und Gesundheitsschutz III B/1 – Arbeit menschengerecht gestalten/Teil 1 – Lärm und Lasten reduzieren“ ebenfalls vermittelt wurden, führen nicht dazu, dass die Veranstaltung als im Ganzen nicht erforderlich einzustufen ist. Ebenso führen sie nicht dazu, dass die Beteiligte zu 2. etwa nur einen Teil der angefallenen Kosten zu tragen hätte. Denn die entsprechenden Inhalte nahmen nur einen von fünf Seminartagen in Anspruch, sodass lediglich 20% der vermittelten Schulungsinhalte als nicht erforderlich einzustufen sind. Hier dürfte allgemein die Grenze zu ziehen, bis zu der eine Veranstaltung stets noch als insgesamt erforderlich eingestuft werden kann (Wank/Mathies, NZA 2004, 1033, 1035 unter Verweis auf Däubler, Handbuch Schulung und Fortbildung 5. Aufl. 2004, Rn. 270). Überdies handelte es sich vorliegend offenbar um ein Blockseminar. Diese sind grds. nur insgesamt buchbar, sodass es auf eine Gesamtbetrachtung ankommt, ob überwiegend erforderliche Inhalte vermittelt wurden. Dies ist hier ebenso der Fall.
Die vom Beteiligten zu 1. dargelegte Struktur der Veranstaltung läuft darauf hinaus, dass diese aus einem allgemeinen Teil bestand, der an den ersten Seminartagen Wissen hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung vermittelte, das dann anschließend auf die Themen „Lärm“ und „Lasten“ (jeweils ein Tag) hin vertieft wurde. Die im „allgemeinen Teil“ der ersten Seminartage vermittelten Kenntnisse des Belastungs- und Beanspruchungsmodells der Arbeitswissenschaften und des Arbeitssystems als Grundlage der Gefährdungsermittlung, der
DIN 6385 sowie des ABBV als Instrument der ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung sind nach insoweit unwidersprochenem Vorbringen des Beteiligten zu 1. auch noch nicht Gegenstand der vorangegangenen besuchten Seminare gewesen, da es sich um aufeinander aufbauende Veranstaltungen handelte. Die aus den eingereichten Unterlagen ersichtlichen Seminarbezeichnungen „Arbeits- und Gesundheitsschutz III B/1 – Arbeit menschengerecht gestalten/Teil 1 – Lärm und Lasten reduzieren“ (= streitgegenständliche Veranstaltung) und „Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes II/Teil 1 – Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung“ sowie „Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes II/Teil 2 – Betriebliche Arbeitsschutzorganisation“ (=in der Vergangenheit besuchte Veranstaltungen) plausibilisieren dieses Vorbringen zusätzlich. Es ist plausibel und wurde durch die Beteiligte zu 2. nicht substantiiert widerlegt, dass die Inhalte des „allgemeinen Teils“ der ersten Seminartage als vertiefendes Grundlagenwissen sowohl für die Thematik „Lärm“ als auch für die Thematik „Lasten“ erforderliches Wissen vermittelten. Damit vermittelten auch diese Seminartage erforderliches Wissen mit Bezug zur konkreten Betriebssituation.
Der Beteiligte zu 1. hat mit der Wahl dieses umfangreicheren Seminars, das zu 20% auch nicht erforderliche Inhalte hatte, seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Ein solcher besteht sowohl im Hinblick darauf, welche Person(en) geschickt wird
bzw. werden, welchen Umfang die Veranstaltung hat als auch welcher Anbieter gewählt wird (
BAG 9.10.1973 – 1 ABR 6/73; DKW/Wedde Rn. 147; ErfK/Koch Rn. 13;
GK-
BetrVG/Weber Rn. 224 f.; Fitting/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt, 32. Aufl. 2024,
BetrVG § 37 Rn. 174). Der Beteiligte zu 1. durfte dabei sowohl das ausführlichere Format einer fünftägigen Veranstaltung wählen als auch sich für einen gewerkschaftsnahen Anbieter entscheiden. Dies folgt bereits daraus, dass es sich um eine Aufbauveranstaltung zu vorangegangenen Fortbildungen handelte. Die Beteiligte zu 2. hat auch nicht dargetan, dass sich dem Beteiligten zu 1. andere, kostengünstigere und vor allem inhaltlich gleichwertige Alternativen hätten aufdrängen müssen. Hierbei kommt es auf die ex-ante-Perspektive des Betriebsrats im Zeitpunkt seiner Entscheidung an (Fitting/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt, 32. Aufl. 2024,
BetrVG § 37 Rn. 174). Der lediglich pauschale Verweis der Beteiligten zu 2. auf angeblich vorhandene kürzere Seminare sowie angeblich von der Berufsgenossenschaft sogar kostenlos angebotene Veranstaltungen ist zu unkonkret. Hiermit ist weder etwas zur inhaltlichen Gleichwertigkeit dieser Veranstaltungen vorgetragen noch dazu, aufgrund welcher Umstände dem Betriebsrat eine (unterstellt: gleichwertige) Veranstaltung hätte bekannt sein müssen. Jedenfalls kann letzteres nicht aus einem Hinweis der Beteiligten zu 2. an den Beteiligten zu 1. auf eine solche Alternativveranstaltung gefolgert werden. Denn die Beteiligte zu 2. hatte vorgerichtlich noch jegliche Erforderlichkeit von Schulungen zum Themenkomplex „Lärm“ pauschal in Abrede gestellt.
III.
Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde
gem. §§ 72
Abs. 2, 92
Abs. 1
ArbGG besteht nicht.