Orientierungssatz:
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass in dem Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegeversicherung ein schwenkbarer Autositz nicht aufgeführt ist.
2. Für eine Annahme der Eigenschaft eines Hilfsmittels iS des § 40 Abs 1 SGB 11 muss gewährleistet sein, dass das Hilfsmittel der Ermöglichung bzw Erleichterung von Pflege und nicht anderen Zwecken - etwa der Ausübung einer Berufstätigkeit - dient.