(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen
1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.
Informationen über dieses Gesetz
Stand:
20.08.2021
Quelle:
JURIS-GmbH
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