Streitig war zwischen den Beteiligten, ob die beruflichen Rehabilitanden Arbeitnehmer
i.S.v. §§ 5 I, 60 I, 2 Alt.
BetrVG sind. Diese Frage war für die behinderten Jugendlichen und jungen Leute, die Rehabilitationsmaßnahmen mit dem Ziel ihrer beruflichen Erstausbildung in einer Rehabilitationseinrichtung erhielten, entscheidend, um eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60
ff. BetrVG) nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu wählen. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten den Arbeitnehmerstatus bejaht, bevor ihn das Bundesarbeitsgericht letztinstanzlich in dieser Entscheidung verneint.
Bis zu seinem Beschluß vom 13.05.1992 vertrat das Bundesarbeitsgericht die Ansicht, daß berufliche Rehabilitanden i.
S. des § 56
AFG, die im Ausbildungszentrum eines Berufsbildungswerkes eine Berufsausbildung erhalten, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte i.
S. des § 5 I
BetrVG sind und somit zur Betriebsbelegschaft des Ausbildungszentrums gehören. Diese Rechtsprechung wurde in dem Beschluß vom 21.07.1993 mit der Argumentation geändert, daß diese Auffassung die unterschiedlichen Arten der Berufsbildung nicht hinreichend berücksichtige und deshalb zu teilweise unausgewogenen, dem Sinn des Betriebsverfassungsgesetzes nicht mehr entsprechenden Ergebnissen führen würde.
Für die Zugehörigkeit eines Auszubildenden zur Belegschaft eines Betriebes ist entscheidend, daß der Auszubildende in vergleichbarer Weise wie ein Arbeiter oder Angestellter in dem Betrieb eingegliedert ist. "Dies ist nur der Fall, wenn sich die berufspraktische Ausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks vollzieht, zu dessen Erreichung die Arbeiter und Angestellten des Betriebes zusammenwirken. Die Berufsausbildung muß mit dem laufenden Produktions- oder Dienstleistungsprozeß des Betriebs dergestalt verknüpft sein, daß die Auszubildenden mit solchen Tätigkeiten beschäftigt werden
bzw. diese erlernen, die auch zu den beruflichen Aufgaben von Arbeitern und Angestellten des Betriebes gehören."