Leitsatz:
1. Unter Mehrarbeit im Sinne des § 46 SchwbG ist nicht die über die individuelle Arbeitszeit des Schwerbehinderten hinausgehende tägliche Arbeitszeit zu verstehen, sondern die die werktägliche Dauer von 8 Stunden (§ 3 ArbZO) überschreitende Arbeitszeit.
Orientierungssatz:
1. Auslegung des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Sägeindustrie und der übrigen Holzbearbeitung vom 13.3.1986.