Urteil
Schadensersatzanspruch für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Gericht:

BAG 4. Senat


Aktenzeichen:

4 AZR 779/78


Urteil vom:

12.11.1980


Grundlage:

  • BGB § 249 |
  • BGB § 254 |
  • BGB § 823 |
  • BAT § 22 Fassung 1975-03-17 |
  • BAT Anl 1a |
  • SchwbG § 11 Fassung 1974-04-29

Leitsatz:

1. SchwbG § 11 Abs 2 S 1 ist Schutzgesetz im Sinne von BGB § 823 Abs 2. Verletzt ein Arbeitgeber schuldhaft seine Verpflichtungen aus dieser Vorschrift, so hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch sowohl wegen Verletzung des Arbeitsvertrages als auch aus BGB § 823 Abs 2 in Verbindung mit SchwbG § 11 Abs 2 S 1. Das Ausmaß der Schadenersatzpflicht bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des BGB § 249. Gegenüber dem Schadenersatzanspruch kann mitwirkendes Verschulden (BGB § 254) eingewendet werden.

2. Dem "Vorsteher" eines Lagers oder Magazins (BAT Anl 1a VergGr VIII Fallgruppe 27 und BAT Anl 1a VergGr VII Fallgruppe 26) müssen im Gegensatz zu dem "Verwalter" einer solchen Einrichtung (BAT Anl 1a VergGr IXb Fallgruppe 22) weitere Bedienstete unterstellt sein.

3. Die Tätigkeitsmerkmale für Magazin- und Lagervorsteher gelten auch für die Verwalter von Bekleidungskammern bei den Standortverwaltungen der Bundeswehr.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KARE250020403


Informationsstand: 01.01.1990