Leitsatz:
1. Ein Blindenführhund ist kein Hilfsmittel iS der gesetzlichen KV.
Orientierungssatz:
1. Im Unterschied zum Sozialhilferecht - aber auch zu dem Recht der UV und der KOV - sind Hilfsmittel iS des RVO § 182b nur solche Gegenstände, die bei der Behinderung selbst, also in dem Bereich ausgefallener oder gestörter Körperfunktionen helfend einsetzen: Es sind nicht Hilfsmittel gemeint, die im beruflichen, gesellschaftlichen oder privaten Bereich einsetzen, also vorwiegend darauf abzielen, die Folgeerscheinungen von Behinderungen zu mildern. Der Blindenführhund ist ein Mittel, das die Folgen der Behinderung auszugleichen geeignet ist; er vermittelt aber keine der Körperfunktion des Sehens auch nur vergleichbaren Eindrücke. Er wirkt über die Funktionen des Hörens und Tastens und tritt somit gerade nicht an die Stelle eines Teiles der Körperfunktion Sehen. Der Hund erfüllt vielmehr Aufgaben, wie sie sonst eine Begleitperson im jeweiligen Bereich - beruflich, gesellschaftlich oder privat - übernehmen müßte. Für solche Bedürfnisse, so dringend sie auch sein mögen - ist aber keine Leistungspflicht der KV zu begründen.
Sonstiger Orientierungssatz:
Aufgabenbereiche der gesetzlichen Krankenversicherung - Begriff "Hilfsmittel" iS des RVO § 182b ( Blindenführhund):
1. Der Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt sich im Rahmen der Krankenpflege ( RVO § 182 Abs 1 Nr 1) auf die mit diagnostischen und therapeutischen Mitteln durchzuführende Krankheitsbekämpfung; insoweit besteht eine umfassende Zuständigkeit, ohne daß die dafür in Betracht kommenden Leistungen im Gesetz abschließend aufgeführt sind.