A) Die zulässige Berufung ist unbegründet; zu Recht hat das SG Augsburg die Klage abgewiesen.
Statthaft ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54
Abs. 1 Satz 1
SGG. Allerdings ist die Anfechtungsklage gegen den einen Zuschuss ablehnenden Verwaltungsakt (VA) im Bescheid vom 28.02.2009 bereits unzulässig, weil dieser mit Verwaltungsakt im letzten Satz des Bescheides vom 03.03.2009 bereits aufgehoben worden war. Der einen Zuschuss ablehnende Verwaltungsakt im Bescheid vom 03.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2009 erweist sich als rechtmäßig.
Der Kläger hat schon deswegen keinen Anspruch gemäß § 40
Abs. 4
SGB XI als Rechtsnachfolger seiner Mutter, weil diese als Versicherte ihrerseits keinen Anspruch auf Entscheidung der Beklagten über die Gewährung eines Zuschusses im Sinne von § 40
Abs. 4
SGB XI nach pflichtgemäßem Ermessen hatte.
Nach § 40
Abs. 4
SGB XI können die Pflegekassen Pflegebedürftigen bei häuslicher Pflege subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wieder hergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist dabei unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen (§ 40
Abs. 4 Satz 2
SGB XI) und diese dürfen einen Betrag in Höhe von 2.557,- Euro je Maßnahme nicht übersteigen.
Dabei sind Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes zwar nicht auf die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit maßgebenden Verrichtungen des täglichen Lebens reduziert; die Einstandspflicht der Pflegekassen ist jedoch nach der Konzeption des § 40 Abs 4
SGB XI auf die Wahrung elementarer Bedürfnisse der Pflegebedürftigen beschränkt (
vgl. BSG vom 17.07.2009 -
B 3 P 12/07 R - SozR 4-3300 § 40
Nr. 9 Juris RdNr. 10 f.
m.w.N.). Diese Zuschüsse haben primär den Zweck, das Verbleiben in häuslicher Pflege zu fördern und die Notwendigkeit der Heimpflege zu vermeiden und müssen deshalb zuvorderst zur Überwindung von Hindernissen beitragen, die dem Verbleib des Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung und deren möglichst selbstständiger Nutzung entgegenstehen (
vgl. BSG vom 17.07.2009 a.a.O.).
So zielt das Tatbestandsmerkmal "Ermöglichung oder erhebliche Erleichterung der häuslichen Pflege" darauf ab, die Pflegebedürftigen möglichst lange in der häuslichen Wohnumgebung belassen und eine Heimunterbringung abwenden zu können. Daher "ermöglicht" eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes die häusliche Pflege, wenn sie objektiv erforderlich ist, um die Pflege im häuslichen Umfeld erst durchführen zu können (
vgl. BSG SozR 3-3300 § 40
Nr. 4). "Erheblich erleichtert" wird sie, wenn ohne Durchführung der zu bezuschussenden Maßnahme eine Überforderung der Pflegeperson droht und deshalb eine stationäre Unterbringung des Pflegebedürftigen in Betracht zu ziehen ist (
vgl. BSG vom 17.07.2009 - B 3 P 12/07 R - SozR 4-3300 § 40
Nr. 9 Juris RdNr. 11.). Diese Ziele werden nicht schon dadurch erreicht, dass die Pflegeperson sich durch die Maßnahme subjektiv entlastet fühlt. Die Maßnahme muss vielmehr objektiv erforderlich (notwendig) sein, um die Pflege im häuslichen Umfeld überhaupt erst durchführen zu können, oder zu einer erheblichen Erleichterung bei der Pflege führen und die eintretende Erleichterung der Pflege muss deutlich erkennbar sein (
vgl. BSG vom 26.04.2001 -
B 3 P 15/00 R - Juris RdNr. 14 f.). In entsprechender Weise sind Maßnahmen zur Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung (§ 40 Abs 4 Satz 1, 2. Alt
SGB XI) nur bezuschussungsfähig, soweit elementare Belange der Lebensführung betroffen sind (
vgl. BSG vom 17.07.2009 a.a.O RdNr. 11
m.w.N.). Das ist
z.B. ausgeschlossen, wenn das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgeht (
vgl. BSG ebenda).
Angesichts der vorliegenden Unterlagen, insbesondere des Gutachtens der Sachverständigen E., vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Mauerdurchbruch die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder der Wiederherstellung einer möglichst selbständigen Lebensführung in diesem Sinne gedient hat. Die pauschale Bestätigung des Hausarztes im vorgelegten Attest kann die gutachterlichen Aussagen nicht entkräften, zumal darin keine Auseinandersetzung mit den Angaben der Sachverständigen enthalten ist.
Dass ohne den Mauerdurchbruch eine Pflege der Versicherten in einem der beiden jeweils
ca. 11 qm großen Zimmer oder unter Nutzung beider Zimmer nicht möglich gewesen wäre
bzw. dass ohne diesen eine Heimunterbringung gedroht hätte, ist nicht ersichtlich. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen war insbesondere ein Verlassen und Wiederaufsuchen des (Schlaf-) Zimmers mit dem Rollator oder dem Rollstuhl auch ohne den Mauerdurchbruch möglich, wenn auch ein umsichtiges Rangieren angesichts des engen Flures erforderlich war. Der Senat hat keine Bedenken, dieser gutachterlichen Einschätzung zu folgen. So fordert die
DIN 18040-1 für barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden 120
cm für eine Bewegungsfläche ohne Richtungsänderung für Rollstuhlfahrer und die Maße im Flur beim Verlassen des Schlafzimmers durch die ursprüngliche Tür genügen ausweislich des Grundrisses diesen Anforderungen (Breite: 126
cm; Länge des Teilstücks 1,63 m). Ferner war die Versicherte nach den überzeugenden Ausführungen von Frau E. auch nicht ständig auf den Rollstuhl angewiesen, sondern insbesondere zum Zeitpunkt der Antragstellung und des Mauerdurchbruchs innerhalb der Wohnung noch mit Rollator und Begleitperson - wenn auch unsicher - gehfähig. Das stimmt mit den Ausführungen im SMD-Gutachten vom 03.11.2008 überein. Eine Mindestgröße für Zimmer von pflegebedürftigen Personen, die im häuslichen Bereich gepflegt werden, hat der Gesetzgeber nicht festgelegt.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass angesichts des Umzugs der gesamten Familie auch die Nutzung eines anderen Zimmers als Schlafzimmer der Klägerin in Betracht gekommen wäre, wie
z.B. das als Wohnbereich genutzte Zimmer oder das direkt neben dem Badezimmer gelegene, im Grundriss mit "Eltern" bezeichnete Zimmer.
Auch eine erhebliche Erleichterung durch den Mauerdruchbruch in dem Sinne, dass ohne Durchführung der zu bezuschussenden Maßnahme eine Überforderung der Pflegeperson drohte und deshalb eine stationäre Unterbringung des Pflegebedürftigen in Betracht zu ziehen ist (
vgl. BSG vom 17.07.2009 - B 3 P 12/07 R - SozR 4-3300 § 40
Nr. 9 Juris RdNr. 11.), ist nach Überzeugung des Senats nicht erzielt worden. Dass ohne den Umbau nicht alle Hilfsmittel - Rollator, Rollstuhl und Toilettenstuhl - gleichzeitig in einem der beiden Zimmer aufbewahrt werden konnten und daher zum Teil aus dem anderen Zimmer über den Flur hätten geholt werden müssen, erfordert nur einen kleinen Umweg für die Pflegeperson, zumal auch beim Holen von Utensilien aus dem vergrößerten Zimmer die Wege naturgemäß etwas länger sind. Der Sachverständigen ist zuzustimmen, dass
ggf. eine Aufteilung der Garderobe und entsprechende Einteilung der Schränke in beiden Zimmern, mit teilweiser Aufbewahrung von Pflegeutensilien auch im Schlafzimmerschrank, zumutbar ist. Zudem verfügten Schlaf- und Wohnzimmer vor dem Mauerdurchbruch über mehr Wände und damit mehr Stellfläche für Schränke.
Der Senat hat ebenso wie das SG keine Bedenken, dass angesichts der räumlichen Verhältnisse in dem rechteckigen Zimmer mit Maßen von 3,88 auf 2,88
m² trotz Pflegebett auch ohne den Mauerdurchbruch ein Rangieren des Rollators oder des Rollstuhls durch die Pflegeperson möglich gewesen wäre.
Eine erhebliche Erleichterung für die Versicherte oder die Pflegeperson dadurch, dass sich die Wege zwischen Schlaf- und Wohnzimmer verkürzt haben, sieht der Senat nicht; insbesondere nicht in dem Sinne, dass andernfalls eine erhebliche Überforderung von Pflegeperson und Versicherter eingetreten wäre.
Zum einen hat die Sachverständige E. überzeugend darauf hingewiesen, dass angesichts des von den Angehörigen geschilderten Tagesablaufs viele Wege jeweils nicht direkt zwischen dem Schlaf- und Wohnbereich zurückgelegt wurden, sondern zum oder vom Badezimmer.
Nach den Angaben der Angehörigen ist morgens gegen 8.00 Uhr der Pflegedienst zur pflegerischen Grundversorgung gekommen, anschließend haben die Angehörigen das mundgerecht zubereitete Frühstück serviert. Vormittags sei ein Toilettengang erfolgt und kleingeschnittenes Obst als Zwischenmahlzeit gegeben worden. Nach dem Mittagessen und anschließendem Toilettengang sei die Versicherte zur Mittagsruhe teilweise entkleidet und ins Bett gebracht worden. Gegen 15.00 Uhr sei sie aus dem Bett geholt, wieder angezogen worden und habe Kuchen bekommen. Nachmittags habe sie gerne ferngesehen. Nach dem Abendessen, das teilweise im Bett eingenommen wurde, sei sie ins Bad begleitet worden zum Waschen und Toilettengang. Vor und nach jeder Mahlzeit seien die Hände gewaschen worden, mit Aufsuchen des Bades. Die Versicherte sei nachts regelmäßig gelagert worden, mit Windeln und Einlagen versorgt worden und etwa zweimal wöchentlich sei Einstuhlen erfolgt. Daraus ergibt sich morgens ein Gang vom Schlaf- in das Badezimmer und dann vom Bad in den Wohnbereich. Weiter erfolgte vormittags ein Toilettengang und das Bad wurde vor und nach der Zwischenmahlzeit sowie vor und nach dem Mittagessen aufgesucht, wobei der Weg anschließend vom Bad zum Schlafzimmer führte. Anschließend ging die Versicherte vom Schlaf- in den Wohnbereich, nach dem Kaffeetrinken zum Badezimmer und von dort zurück in den Wohnbereich. Ferner wurde vor und nach dem Abendessen das Bad und von dort das Schlafzimmer aufgesucht.
Zum anderen erscheint der Weg über die Diele nicht so erheblich länger, dass dadurch eine wesentliche Überforderung von Pflegeperson oder Versicherter ersichtlich ist.
Der Senat verkennt nicht, dass die Anpassung der Gestaltung des Pflegezimmers im neuen Haus an die Verhältnisse im alten Haus für das Krankheitsbild der Demenz bei der Versicherten günstig war, zumal aus dem Pflegetagebuch deutlich wird, dass diese bereits nach dem Zuzug zu ihrem Sohn viele Jahre zuvor mehrmals über die örtlichen Gegebenheiten von der Pflegeperson aufgeklärt werden musste. Eine Linderung von Beschwerden oder eine erhebliche Pflegeerleichterung kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, wie das SG zutreffend ausgeführt hat.
Insbesondere wurde der Versicherten durch den Mauerdurchbruch auch keine selbstständigere Lebensführung
i.S.d. § 40
Abs. 4 Satz 1 2. Alt
SGB XI ermöglicht. Eine Verbesserung der Selbstständigkeit der Versicherten ist nicht ersichtlich. So war sie trotz dieser Maßnahme nicht in der Lage, selbstständig zwischen Wohn- und Schlafbereich zu wechseln, sondern musste jeweils begleitet werden. Auf die erhebliche Gangunsicherheit hatte auch der Kläger selbst in seiner Stellungnahme zum Gutachten von Frau E. nochmals ausdrücklich hingewiesen.
Vor diesem Hintergrund bestand kein Anspruch der Versicherten auf eine Entscheidung der Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung eines finanziellen Zuschusses gemäß § 40
Abs. 4
SGB XI zum Mauerdurchbruch.
Daher kann dahinstehen, ob angesichts des bereits gewährten Zuschusses im Sinne von § 40
Abs. 4
SGB XI im Jahr 2005, der zu einer adäquaten Pflegesituation im Haus in der H-Straße 15 beigetragen hatte, überhaupt Anspruch auf einen zweiten Zuschuss entstanden war, weil sich die Pflegesituation objektiv geändert hatte und dadurch im Lauf der Zeit weitere Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich geworden sind (
vgl. BSG vom 28.06.2001 -
B 3 P 3/00 R - Juris RdNr. 20). Dabei kann eine nachträgliche Änderung der Pflegesituation nach der
BSG-Rechtsprechung nicht nur bei Ausweitung des Pflegebedarfs eintreten, sondern auch durch andere nachvollziehbare Gründe, solange der Bedarf nicht mutwillig herbeigeführt wird. Als nachvollziehbare Erwägungen für einen Umzug hat das
BSG (obiter dictum)
z.B. einen Umzug aus beruflichen Gründen oder aus einer Mietwohnung in geerbtes Wohneigentum angesehen sowie den Umzug in eine kleinere Wohnung im eigenen Haus zur Verringerung des Arbeitsaufwandes bei der Haushaltsführung mit Überlassung der bisherigen größeren Wohnung an einen Familienangehörigen (
vgl. BSG vom 19.04.2007 -
B 3 P 8/06 R - SozR 4-3300 § 40
Nr. 4).
Gründe für den Umzug wurden von der Versicherten oder dem Kläger nicht genannt.
Der Senat kann ferner offenlassen, ob der Anspruch nach § 40
Abs. 4
SGB XI auf den Kläger als Rechtsnachfolger übergegangen ist. Eine Sonderrechtsnachfolge nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB I) scheidet aus, da es sich bei dem finanziellen Zuschuss gemäß § 40
Abs. 4
SGB XI nicht um eine laufende Geldleistung handelt.
Aber auch gegen die Vererbung eines Anspruch auf finanzielle Zuschüsse als Geldleistungen gemäß § 58
SGB I i.V.m. § 1922
BGB an den Kläger als Alleinerben bestehen Bedenken. Denn nach § 58
SGB I werden nur fällige Ansprüche auf Geldleistungen vererbt und die Gewährung finanzieller Zuschüsse nach § 40
Abs. 4
SGB XI steht im Ermessen der Pflegekasse (
vgl. BSG Urteil vom 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R - Juris RdNr. 24; Urteil vom 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R - Juris RdNr. 16;
BSG vom 14.12.2000 -
B 3 P 1/00 R; BT-Drucks 12/5262
S. 114 zu § 36 SGB XI-Entwurf), sowohl hinsichtlich der Höhe als auch dem Grunde nach (sog. Entschließungsermessen -
vgl. Udsching, Kommentar zum
SGB XI, 3. Auflage, zu § 40 RdNr. 32). Gemäß § 40
Abs. 2
i.V.m. Abs. 1
SGB I entstehen Ansprüche auf Ermessensleistungen erst in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; ferner werden sie mit Entstehen gemäß § 41
SGB I fällig. Da hier gerade kein bewilligender VA nach Ermessensausübung bekannt gegeben worden ist, ist kein Anspruch auf einen finanziellen Zuschuss gemäß § 40
Abs. 4
SGB XI vor dem Tod der Versicherten entstanden und fällig geworden.
Das
BSG (Urteil vom 24.06.1987 - 5a RKnU 2/86 - Juris) hat die Vererbung eines Anspruchs des verstorbenen Unfallversicherten auf Zahlung einer Abfindung von dessen Unfallrente verneint, weil der im Ermessen der Verwaltung stehende Abfindungsanspruch mangels Bekanntgabe des Bescheides an den Versicherten zum Todeszeitpunkt nicht entstanden und damit nicht fällig geworden war.
Zwar hat das
BSG im Urteil vom 05.02.2008 (B 2 U 18/06 - Juris) die Fälligkeit eines Anspruchs auf Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3
Abs. 2 Satz 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) im Sinne der §§ 56 und 58
SGB I bejaht, obwohl vor dem Tod des Versicherten kein bewilligender VA bekanntgegeben worden war. Begründet wurde dies mit der besonderen Struktur des Anspruchs, wonach bei Erfüllung der Voraussetzungen kein Entschließungs-, sondern nur Auswahlermessen der Verwaltung besteht, und mit dem Sinn und Zweck der Übergangsleistungen sowie des § 56
SGB I. Denn § 56
SGB I soll im Wesentlichen Nachteile ausgleichen, die (auch) den mit dem Berechtigten in einem Haushalt lebenden Familienangehörigen durch nicht rechtzeitige Erfüllung fälliger Ansprüche auf laufende Geldleistungen treffen und der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile für Familienangehörige sei gerade Sinn und Zweck der Leistung nach § 3
Abs. 2 BVK. Eine unterschiedliche Auslegung der Fälligkeit in § 58
SGB I im Vergleich zu § 56
SGB I hielt das
BSG dabei für nicht angezeigt. Im Gegensatz dazu räumt § 40
Abs. 4
SGB XI der Verwaltung sowohl Entschließungs- als auch Auswahlermessen ein. Außerdem ist der Zuschuss nach § 40
Abs. 4
SGB XI keine laufende Geldleistung
i.S.v. § 56
SGB I und dient nicht dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile der im gemeinsamen Haushalt wohnenden Familienangehörigen, sondern dazu, die Pflege im häuslichen Bereich zu ermöglichen und zu gewährleisten.
In der Literatur ist die Vererbung von Ansprüchen auf Ermessensleistungen, die nach § 59 Satz 2
SGB I fortbestehen, aber mangels Fälligkeit weder § 56 noch § 58
SGB I unterfallen, umstritten (für die entsprechende Anwendung von § 58
SGB I Lebich in Hauck / Noftz, zu § 59
SGB I RdNr. 6; für Vererbung nach
BGB Lilge, Kommentar zum
SGB I, zu § 59 RdNr. 3; gegen eine Rechtsnachfolge Seewald in Kasseler Kommentar, zu § 59 RdNr. 5-7
m.w.N.). Allerdings können nur entstandene (Einzel-) Ansprüche
i.S.v. § 59 Satz 2
SGB I fortbestehen. Das
BSG hat sich im Urteil vom 30.10.2001 (
B 3 P 3/01 R - SozR 3-3300 § 40
Nr. 8 - Juris RdNr. 9), worin es den Übergang eines Anspruchs nach § 40
Abs. 4
SGB XI auf den Rechtsnachfolger gemäß § 59 Satz 2
SGB I angenommen hat, nicht zu dieser Problematik geäußert.
Da ein Anspruch auf eine Zuschussgewährung nicht besteht
bzw. die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden ist, ist die Frage der Sonderrechtsnachfolge vorliegend ohne Relevanz.
B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a
SGG i.V.m. § 154
Abs. 1
VwGO. Da die Versicherte als Klägerin bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens verstorben ist und der Kläger kein Sonderrechtsnachfolger im Sinne von § 56
Abs. 1
SGB I ist, ist das Berufungsverfahren für den Kläger nicht gerichtskostenfrei gemäß § 197a
Abs. 1 Satz 1
SGG i.V.m. § 183 Satz 2
SGG. Da er unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen.
C) Gründe, die Revision gemäß § 160
Abs. 2
SGG zuzulassen, bestehen nicht.