II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das
LSG hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses für die Errichtung eines überdachten Sitzplatzes in seinem Garten neu zu bescheiden, weil es an den Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung fehlt.
Nach § 40 Abs 4
SGB XI können die Pflegekassen Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes subsidiär bezuschussen. Nach den Feststellungen des
LSG ist nicht zu erkennen, dass in Bezug auf die streitigen Maßnahmen ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger - etwa die Krankenversicherung im Wege der Hilfsmittelversorgung - in Betracht kommt, so dass die Beklagte zuständig wäre.
Die Ablehnung des begehrten Zuschusses war jedoch nicht rechtswidrig. § 40 Abs 4
SGB XI läßt die Gewährung eines Zuschusses für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nur zu, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Da der Kläger im Hinblick auf die schwerwiegende Grunderkrankung, an der er leidet, zu einer selbständigen Lebensführung nicht mehr in der Lage ist, war nur zu prüfen, ob eine Bezuschussung unter dem Aspekt der Ermöglichung oder der wesentlichen Erleichterung der Pflege in Betracht kommt.
Der überdachte Sitzplatz im Garten soll dem Zweck dienen, einen Aufenthalt des Klägers auch an Tagen mit unsicherer Wetterprognose zu ermöglichen, weil die den Kläger pflegende Ehefrau nicht in der Lage ist, ihren Mann aus eigener Kraft jederzeit wieder in das Haus zurück zu befördern, und daher zeitaufwendige Hilfen für den Rücktransport organisieren muss. Dies widerspricht den Zielen, die § 40 Abs 4
SGB XI mit der Bezuschussung verfolgt, nicht schon deshalb, weil kein Zusammenhang mit einer der in § 14 Abs 4
SGB XI aufgeführten Verrichtungen besteht. Der Senat hat mit Urteil vom 3. November 1999 (
B 3 P 3/99 R = SozR 3-3300 § 40 Nr 1) entschieden, dass zumindest das Ziel, die selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherzustellen bzw zu erhalten, uU darüber hinausgeht und damit nicht verlangt wird, dass die Maßnahme eine Verrichtung iS des § 14 Abs 4
SGB XI betrifft.
Der Senat konnte - anders als vom
LSG entschieden - offenlassen, ob ein Freisitz im Garten noch zum individuellen Wohnumfeld zählt. Die Pflicht zur Zahlung eines Zuschusses kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die vom Kläger vorgesehene Maßnahme nicht dem Ziel dient, die häusliche Pflege erst zu ermöglichen oder sie erheblich zu erleichtern. Diese Ziele werden nicht schon dadurch erreicht, dass die Pflegeperson sich durch die Maßnahme subjektiv entlastet fühlt. Die Maßnahme muss vielmehr objektiv erforderlich sein, um die Pflege im häuslichen Umfeld überhaupt erst durchführen zu können; oder zu einer erheblichen Erleichterung bei der Pflege führen. Beides ist hier nicht der Fall. Die Feststellungen der Vorinstanzen lassen nicht den Schluss zu, dass die häusliche Pflege des Klägers ohne den Freisitz nicht mehr gewährleistet ist, so dass eine Heimunterbringung die Folge wäre.
Der überdachte Freisitz erleichtert aber auch nicht die Pflege in erheblicher Weise. Mit der Einschränkung "erheblich" hat der Gesetzgeber wie bei der Bestimmung der einzelnen Pflegemaßnahmen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Leistungsumfangs zum Ausdruck gebracht, daß nicht jedwede der Pflege zuzurechnende Maßnahme berücksichtigt werden soll, um die solidarisch finanzierte Pflegeversicherung nicht finanziell zu überfordern. Die Leistungsverpflichtung der Pflegeversicherung wird einmal dadurch begrenzt, dass es sich um eine für die weitere häusliche Pflege notwendige Maßnahme handeln muss. Zum anderen muss die durch die Maßnahme eintretende Erleichterung der Pflege deutlich erkennbar sein. Die Leistungspflicht der Pflegeversicherung ist hier deshalb ausgeschlossen, weil es sich um eine nicht notwendige Maßnahme handelt, die die üblichen Anforderungen an den Wohnkomfort übersteigt. Der Senat hat im Urteil vom 3. November 1999 (aaO) bereits entschieden, dass sich die Erforderlichkeit einer Maßnahme, wenn sie die selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglichen soll, nicht stets und vollständig nach den individuellen Bedürfnissen und Lebensgewohnheiten des einzelnen Pflegebedürftigen richtet. Maßgebend kann vielmehr nur ein üblicher und durchschnittlicher Standard sein, wie es sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§§ 4 Abs 3, 29 Abs 1
SGB XI) ergibt. Danach kann ein Versicherter keinen Zuschuss für den Einbau eines elektrischen Antriebs für eine Markise auf der Terrasse beanspruchen, damit er sich auch bei starker Sonneneinstrahlung dort aufhalten kann. Was aber für zu eigenständiger Lebensführung noch befähigte Pflegebedürftige gilt, kann für vollständig auf fremde Hilfe angewiesene Personen nicht anders entschieden werden: Die Möglichkeit, sich im Garten aufzuhalten, übersteigt den durchschnittlichen Wohnkomfort in gleicher Weise.
Es konnte offen bleiben, ob eine Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen wie bei der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (§ 40 Abs 1
SGB XI), über den Gesetzeswortlaut hinaus, auch bei Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes einen Anspruch auf einen Zuschuss begründen kann. Denn das Wohlbefinden des Klägers wird zwar durch den Aufenthalt im Freien gesteigert, dies kann jedoch nicht mit einer Linderung von Beschwerden gleichgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.