Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101
Abs. 2
VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Fensterumbaukosten durch den Beklagten hat (§ 113
Abs. 5 Satz 1
VwGO).
Nach § 33
Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) umfasst das - nach § 30
Abs. 2
Nr. 2 BeamtVG von der Unfallfürsorge beinhaltete - Heilverfahren u.a. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen. Nach
Abs. 5 dieser Vorschrift regelt die Bundesregierung die Durchführung mit Zustimmung des Bundesrates. Auf dieser Grundlage ist die Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25.04.1979 (BGBl. I
S. 502) ergangen. Nach § 7
Abs. 1 HeilvfV werden die Kosten für Hilfsmittel (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) und deren Zubehör, soweit sie 500,-- DM übersteigen, sowie die Kosten für eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch grundsätzlich nur erstattet, wenn die Dienstbehörde die Erstattung vorher zugesagt hat. Die Hilfsmittel müssen schriftlich verordnet und den persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Verletzten angepasst sein. Absatz 5 dieser Vorschrift bestimmt, dass die §§ 1 bis 11 der Verordnung zur Durchführung des § 11
Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden sind, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Anwendbar ist insoweit gegenwärtig die Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Orthopädieverordnung - OrthV) vom 04.10.1989 (BGBl. I
S. 1834) in der Fassung vom 17.10.1994 (BGBl. I
S. 3009), weil sie die ursprüngliche Verordnung zur Durchführung des § 11
Abs. 3 und der §§ 13 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes ersetzt hat (
vgl. Plog/Wiedow/Beck, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, V/2
S. 25 zu § 7 HeilvfV).
Danach steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Einbau behindertengerechter Fenster zu. Einem solchen Anspruch steht bereits § 7
Abs. 1 HeilvfV entgegen, wonach eine Kostenerstattung (grundsätzlich) nur dann in Betracht kommt, wenn die Dienstbehörde die Erstattung vorher zugesagt hat. Zwar hat der Kläger zunächst die Kostenübernahme beantragt. Nach Ablehnung seines Antrages durch das Landesamt hat er die Maßnahme jedoch ohne Vorliegen einer Erstattungszusage durchführen lassen, wie sich aus der vorgelegten Rechnung ergibt. Gegen die Rechtsgültigkeit der Pflicht zur vorherigen Zusage der Erstattung bestehen keine Bedenken (
vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.07.1991, Buchholz 239.1, § 33 BeamtVG
Nr. 1; Urteil vom 12.07.1967, BVerwGE 27, 189 (196 f.); Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 33 BeamtVG RdNr. 21
m.w.N.). Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im vorliegenden Fall besondere Umstände vorgelegen hätten, welche eine sofortige Durchführung der baulichen Veränderungen unumgänglich gemacht hätten und daher ein Absehen vom (nur grundsätzlich bestehenden) Erfordernis der vorherigen Erstattungszusage nahe legen würden (
vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.10.1996 - 4 S 1751/94 -).
Ungeachtet der fehlenden Erstattungszusage kann die Klage aber auch deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich bei den streitgegenständlichen Fenstern nicht um "andere Hilfsmittel"
i.S.d. § 33
Abs. 1
Nr. 2 BeamtVG handelt. Denn eine Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass als "andere Hilfsmittel" in diesem Sinn jedenfalls keine fest in ein Haus eingebauten technischen Hilfen anzusehen sind. In seinem Urteil vom 06.08.1998 (
B 3 KR 14/97 R) führt das Bundessozialgericht zur vergleichbaren Bestimmung des
§ 33 Abs. 1 SGB V aus:
"Aus der Gegenüberstellung der in § 33
Abs. 1
SGB V ausdrücklich genannten Hilfsmittel, nämlich der Seh- und Hörhilfen, der Körperersatzstücke und der orthopädischen Hilfsmittel einerseits und der nicht näher konkretisierten "anderen Hilfsmittel" andererseits folgt ferner, dass nur solche technischen Hilfen als Hilfsmittel im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen sind, die - wie die ausdrücklich genannten Hilfen - vom Behinderten getragen oder mitgeführt, bei einem Wohnungswechsel auch mitgenommen und benutzt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Das Hilfsmittel soll die Körperfunktionen des Behinderten ersetzen, ergänzen oder verbessern, die für die möglichst selbständige Durchführung der Alltagsverrichtungen notwendig sind. Der Behinderte wird dadurch den Erfordernissen der Umwelt angepasst, nicht aber das Umfeld an die Bedürfnisse des Behinderten angeglichen. Andernfalls ließe sich die Leistungspflicht der Krankenkassen nur schwerlich eingrenzen und würde nicht nur den behinderungsgerechten Umbau eines Hauses umfassen, sondern sich auch auf die Herrichtung der Zufahrtswege oder noch weitergehende Umgestaltungen des Wohnumfeldes erstrecken. Fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute technische Hilfen fallen folglich nicht in den Anwendungsbereich des § 33
Abs. 1
SGB V. Die für den Bereich des Bundesversorgungsgesetzes ausdrücklich niedergelegte Regelung, dass "unbewegliche Gegenstände" nicht geliefert werden und damit von der Versorgung mit Hilfsmitteln ausgeschlossen sind, gilt daher in entsprechender Weise auch für die gesetzliche Krankenversicherung."
Nach Auffassung der Kammer sind diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall anwendbar. Denn auch die Regelung des § 33
Abs. 1
Nr. 2 BeamtVG betrifft nach ihrem Sinn und Zweck nur die zur Verfügungstellung solcher Mittel, welche den Behinderten an die Erfordernisse der Umwelt anpassen, nicht aber solcher, die das Umfeld an die Bedürfnisse des Behinderten angleichen. Dies gilt sowohl für die ausdrücklich genannte notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln als auch für die ausdrücklich genannte Ausstattung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln. Alle diese Maßnahmen setzen am Körper des Behinderten an. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass durch die Aufnahme des Begriffes der "anderen Hilfsmittel" diese Anbindung an die Körperfunktionen des Behinderten aufgegeben werden und die Möglichkeit eröffnet werden sollte, auch das Umfeld an die Bedürfnisse des Behinderten anzugleichen. Denn hierdurch würde - worauf auch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung abhebt - die Bandbreite der in Betracht kommenden Hilfsmittel ins nahezu Uferlose gesteigert. So würden etwa auch die Herrichtung von Zufahrtswegen oder noch weitergehende Umgestaltungen des Wohnumfeldes ohne Weiteres in diese Bestimmung einbezogen werden können. Verglichen mit den in der Bestimmung ausdrücklich genannten Hilfsmitteln und auch im Hinblick darauf, dass § 33
Abs. 1 BeamtVG ausdrücklich das Heilverfahren, nicht aber die Rehabilitation und die weitere soziale Eingliederung des Behinderten regelt, entspräche eine solche Auslegung des Begriffs "andere Hilfsmittel" aber erkennbar nicht mehr dem Willen des Gesetzgebers. Vielmehr erweist sich die seitens des Bundessozialgerichts vorgenommene Abgrenzung als überzeugend, wonach Maßnahmen, die der Anpassung des Wohnumfeldes dienen, grundsätzlich nicht als "andere Hilfsmittel" angesehen werden können. Bestätigt wird dies im übrigen auch durch die für den Bereich des Bundesversorgungsgesetzes geschaffene Bestimmung des § 18
Abs. 1 Satz 4 OrthV, wonach unbewegliche Gegenstände - hierzu zählen auch in ein Gebäude fest eingefügte Gegenstände (
vgl. BSG, Beschl. v. 11.5.1995 -
9 BV 190/94 - zit. nach juris) - nicht geliefert werden. Ein weiteres Indiz hierfür ergibt sich aus der Bestimmung des § 40
SGB XI. In dieser Regelung unterscheidet der Gesetzgeber nämlich ausdrücklich zwischen Hilfsmitteln einerseits und Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen andererseits (
vgl. § 40
Abs. 4
SGB XI). Auch hier geht der Gesetzgeber also erkennbar davon aus, dass Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nicht als Hilfsmittel im rechtlichen Sinn anzusehen sind.
Bei den streitgegenständlichen Fenstern handelt es sich um fest eingebaute technische Hilfen, die nicht dem Ersatz einer Körperfunktion des Klägers, sondern im dargelegten Sinn der Verbesserung des Wohnumfeldes dienen. Sie sind daher keine "anderen Hilfsmittel"
i.S.d. § 33
Abs. 1
Nr. 2 BeamtVG, weshalb die Kosten für ihren Einbau nicht auf dieser Grundlage erstattungsfähig sind. Zu einer anderen Einschätzung führt im vorliegenden Fall auch nicht, dass der Beklagte im Jahr 1996 die Kosten für den Einbau einer Rollstuhlrampe und deren Überdachung auf dem klägerischen Anwesen übernommen hat. Denn auch dabei dürfte es sich um eine grundsätzlich nicht erstattungsfähige Maßnahme zur Anpassung des Wohnumfeldes gehandelt haben, deren Kosten vom Beklagten wohl aus Kulanzgründen
bzw. im Hinblick auf die damit verbundenen Erleichterungen bei der Benutzung des Rollstuhles übernommen worden sind. So hat das Landesamt mit Bescheid vom 24.09.1996 auch Aufwendungen für Einbau und Änderungen von Türen sowie diverse Umbauten in der Küche ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht berücksichtigt. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten weiterer baulicher Maßnahmen kann hieraus aber nicht abgeleitet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154
Abs. 3
VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit, dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 162
Abs. 3
VwGO). Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Kostenentscheidung nach § 167
Abs. 2
VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.