Urteil
Behindertenaufzug

Gericht:

OVG Niedersachsen


Aktenzeichen:

6 L 5528/92


Urteil vom:

24.06.1994


Grundlage:

  • NBauO § 34 |
  • NBauO § 68 |
  • NBauO § 86

1. Ein Behindertenaufzug, der nur von dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses genutzt wird, das er selbst bewohnt und im übrigen vermietet, dient nicht wirtschaftlichen Zwecken und unterliegt daher nicht der Gewerbe- sondern der Bauaufsicht.

2. Für Treppen in einem Mehrfamilienhaus mit 7 Wohnungen können keine geringeren Laufbreiten als 1 m zugelassen werden.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Behindertenrecht 05/1995

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil der Einbau der Treppenaufzüge im Hinblick auf § 34 Abs. 1 NBauO und § 14 Abs. 4 DVNBauO nicht dem öffentlichen Bauordnungsrecht entspricht.

1. Die vom Verwaltungsgericht verneinte Zuständigkeit der Beklagten als Baugenehmigungsbehörde ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 1, 68 Abs. 1 NBauO. Zwar schließen nach § 68 Abs. 2 NBauO Erlaubnisse, die in Verordnungen nach § 24 Gewerbeordnung vorgesehen sind, eine Baugenehmigung ein, wenn die Erlaubnis davon abhängt, daß die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Danach entfällt ein gesondertes Baugenehmigungsverfahren für Aufzugsanlagen, die einer Erlaubnis nach § 8 der Aufzugsverordnung - AufzV - vom 27.2.1980 (BGB. I S.205) in der jetzt geltenden Fassung bedürfen. Das ist jedoch bei den Treppenschrägaufzügen für den persönlichen Gebrauch der Klägerin in ihrem eigenen Haus nicht der Fall. Denn die AufzV gilt nach ihrem § 1 Abs. 2 nicht für Aufzugsanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Behindertenaufzüge der Klägerin dienen insbesondere nicht etwa deshalb wirtschaftlichen Zwecken, weil sie innerhalb eines Mehrfamilienhauses mit sechs vermieteten Wohnungen installiert sind, solange sie nur zum persönlichen Gebrauch der gehbehinderten Klägerin zum Erreichen ihrer eigenen Dachgeschoßwohnung benutzt werden sollen. Dem steht die bisherige Rechtsprechung nicht entgegen, wonach Mietwohnhäuser als wirtschaftliche Unternehmen in diesem Sinne anzusehen sein sollen ( BVerwG, GewArch 1973, 265; VGH München, GewArch 1974, 271; OVG Münster, ZMR 1973, 58). Denn dabei ging es um Fahrkorbtüren für Personenaufzüge oder um Heizkesselanlagen für alle Mieter solcher Mehrfamilienhäuser, nicht nur um eine private Aufzugsanlage für den ausschließlichen Gebrauch eines Hauseigentümers, der Teile seines Gebäudes an andere Familien vermietet. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß Aufzugsanlagen in einem Wohnhaus mit Eigentumswohnungen nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung genutzt werden, so daß für sie nicht die Gewerbeaufsichtsämter, sondern die Baubehörden zuständig sind (OVG Münster, OVGE 27, 231; VGH Mannheim, GewArch 1974, 55). Anders als in Mietwohnhäusern, in denen die Aufzugsanlage den Mietern zur Verfügung steht und in denen die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durch das Vermieten erfolgt, unterhalten Wohnungseigentümer ihre Aufzugsanlage für eigene private Zwecke, indem sie sie selbst benutzen oder ihren Besuchern zur Verfügng stellen. Daran soll sich selbst dann nichts ändern, wenn einzelne Eigentumswohnungen wiederum vermietet werden (OVG Münster, OVGE 27, 234). Die Klägerin bewohnt nicht nur eine Eigentumswohnung, sondern ihr eigenes Mehrfamilienhaus und benutzt die streitigen Treppenschrägaufzüge ausschließlich als Gehbehinderte selbst. Sie dienen daher trotz ihrer Lage in einem überwiegend vermieteten Mehrfamilienhaus nicht wirtschaftlichen Zwecken. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, zu wessen Gebrauch die Aufzugsanlage zur Verfügung steht (§ 1 Abs. 2 AufzV) und nicht, ob das Gebäude überwiegend vermietet oder selbst bewohnt wird. Zwar gelten mehrere Vorschriften der AufzV nach § 18 Abs. 7 DVNBauO auch für Aufzugsanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen. Dafür bleibt jedoch die Bauaufsichtsbehörde zuständig (§ 18 Abs. 7 Satz 3 DVNBauO). Die Erlaubnispflicht des § 8 AufzV für Behindertenaufzüge gehört nicht zu den entsprechend anzuwendenden Vorschriften (§ 18 Abs. 3 Satz 1 DVNBauO).

2. Die Aufzugsanlagen der Klägerin sind jedoch nicht genehmigungsfähig, weil sie die notwendigen Treppen in ihrer Laufbreite zu stark einengen. Diese beträgt ohne die Aufzüge 1,05 m und muß nach § 14 Abs. 4 Satz 1 DVNBauO mindestens 1 m betragen. Nur bei geringer Benutzung notwendiger Treppen können geringere Laufbreiten zugelassen werden (Satz 3). Eine deutliche Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbreite durch die Schrägaufzüge liegt auf der Hand und läßt sich nicht bestreiten. Bei einem Treppenhaus für insgesamt 7 Wohnungen kann aber auch nicht von einer geringen Benutzung ausgegangen werden. Dabei ist nicht auf die derzeitigen Bewohner, sondern auf die maximal zulässige Bewohnbarkeit des Hauses abzustellen, die mit der Baugenehmigung gestattet ist. Notwendige Treppen müssen für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 NBauO). Außerdem müssen sie gut begehbar und verkehrssicher sein (§ 34 Abs. 1 NBauO). Deshalb müssen Treppen in Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen auch in anderen Bundesländern mindestens eine nutzbare Breite von 1 m haben (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 DVBayBauo). Nur in Wohngebäuden mit biszu zwei Wohnungen sowie innerhalb von Wohnungen genügt eine Laufbreite von 80 cm. Als Treppen mit geringerer Benutzung gelten etwa solche, die nur zu Aufenthaltsräumen führen. Deshalb hat die Beklagte von dieser Ausnahmemöglichkeit zu Recht abgesehen.

3. Für eine Befreiung nach § 86 NBauO fehlt es bereits an den gesetzlichen Voraussetzungen. Insbesondere würde die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestbreite der Treppen hier nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen. Zwar kann die Klägerin nicht auf einen Wohnungstausch innerhalb ihres Hauses verwiesen werden, weil es dazu einer schwer durchsetzbaren Kündigung der Mieter einer Erdgeschoßwohnung bedürfte. Da das Bauordnungsrecht aber nur Anforderungen an bauliche Anlagen stellt, kann eine offenbar nicht beabsichtigte Härte sich nur aus den Besonderheiten des Grundstücks und seiner Bebauung, nicht aber aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Eigentümers ergeben. Die Gehbehinderung der Klägerin besteht unabhängig von der baulichen Situation ihres Wohnhauses. Auch sonst ist keine für eine Befreiung erforderliche Atypik des Sachverhalts erkennbar. Mit einer großzügigen Anwendung der Befreiungsvorschriften auf Fälle dieser Art würde im übrigen aufgegeben werden, was an Berechenbarkeit und Klarheit mit der Vorgabe bestimmter Mindestmaße im Interesse der Verkehrssicherheit baulicher Anlagen zu gewinnen ist. Auf diese Weise würde auch das Problem nur verschoben werden, weil bei einer Auflockerung zugunsten geringfügiger Abweichungen lediglich eine gewisse Verlagerung der Grenze erreicht wird und damit gerechnet werden muß, daß entsprechende Auflockerungen dann mit einem gewissen Recht auch von denen begehrt werden, die von den geringfügigen Abweichungen wiederum ihrerseits nur geringfügig abweichen (BVerwG, BRS 27 Nr. 151). Die Einhaltung des öffentlichen Baurechts rechtfertigt grundsätzlich auch erhebliche Nachteile für die Verantwortlichen, weil nur so erreicht werden kann, daß niemand gefährdet wird und unzumutbare Verkehrsbehinderungen nicht entstehen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 NBauO). Eine Befreiung muß nach dem Gesetz auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Dazu gehört der Schutz der Hausbewohner und -besucher vor einer Gefährdung durch die Verengung der Treppenlaufbreite. Dieses schutzwürdige Interesse stünde daher einer Befreiung zusätzlich entgegen.

Referenznummer:

R/R0419


Informationsstand: 21.04.1997