Bauen und Wohnen

Entscheidungen zur Kostenübernahme von Hilfsmitteln für die barrierefreie Ausstattung von Gebäuden, z. B. zum Überwinden von Höhenunterschieden, für Möbel, Bedienelemente, wie Tür- oder Fensteröffner, oder spezielle Warngeräte für die Sicherheitsausstattung von Gebäuden.

Hilfsmittel für die Barrierefreiheit im Wohnbereich fallen in den Aufgabenbereich verschiedener Leistungsträger. Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherungen ist nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Variante 3 SGB V der Behinderungsausgleich, zu dessen Grundbedürfnis das selbstständige Wohnen gehört. Auch die Pflegeversicherungen gewähren Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Pflegehilfsmittel, um pflegebedürftigen Menschen ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen. Im Kontext der Leistungen zur Teilhabe kann die Kostenübernahme für Hilfsmittel zur behinderungsgerechten Ausstattung von Gebäuden auch in die Leistungspflicht der Rehabilitations- und Leistungsträger fallen.

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