Urteil
Eigenanteilsfreie Versorgung mit höherwertigen Hörgeräten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgrund berufsspezifischer Notwendigkeit durch die gesetzliche Rentenversicherung

Gericht:

SG Duisburg 21. Kammer


Aktenzeichen:

S 21 R 411/11


Urteil vom:

13.04.2016


Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit dem Hörgerät KINDzeno K3 eigenanteilsfrei abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von 20 Euro zu versorgen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die eigenanteilsfreie Versorgung mit Hörgeräten.

Der am 21.08.19xx geborene Kläger war bei Antragstellung als Heilpädagoge in einer Wohnstädte der Lebenshilfe für schwerstmehrfach und geistig behinderte Menschen tätig. Neben seiner Tätigkeit bei der Lebenshilfe ging und geht er weiterhin einer geringfügigen Tätigkeit in einer kinderpsychiatrischen Praxis nach. Außerdem ist er etwa alle 2 Monate stundenweise als Referent an Schulen, z.B. Ausbildungsstätten für Heilerziehungspfleger, tätig. Er leidet unter Hochtonschwerhörigkeit und wurde erstmals im Jahre 2003 zu Lasten der Beigeladenen mit Hörgeräten beiderseits versorgt.

Am 11.01.2010 wurde dem Kläger vom HNO-Arzt S. eine Verordnung über eine neue Hörhilfe ausgestellt. Das Hörgerät rechts sei defekt. Am 20.01.2010 stellte der Arbeitgeber eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Beklagten aus, wonach der Kläger als Heilpädagoge in seiner heilpädagogischen Wohnstätte Menschen mit geistiger Behinderung betreue. Diese Menschen seien zum Teil hochgradig sprachgestört. Der Kläger arbeite in Gruppensituationen mit zum Teil hoher Lautstärke, in denen auch gleichzeitig vielfältige, parallel auftretende akustische Reize hinzukämen. Ein gutes Hörvermögen und verbale Kommunikation seien am Arbeitsplatz des Klägers Voraussetzung.

Mit Schreiben vom 03.02.2010, eingegangen am 08.03.2010, teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er eine Hörgeräteversorgung begonnen habe. Er verwies auf die beiliegende Bescheinigung des Arbeitgebers. Er bitte um Übernahme der Kosten, um seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Die Beklagte forderte die ärztliche Verordnung, den vergleichenden Anpassungsbericht des Hörgeräteakustikers inklusive Angaben zum besten Festbetragsgerät und aller Preise, Kostenvoranschlag mit ersichtlichem Kassenanteil und detaillierter Tätigkeitsbeschreibung in Hinsicht auf den berufsbildspezifischen Mehrbedarf an. Der Kläger teilte darauf mit, er befinde sich noch in der Anpassphase, die Vorlage der Antragsunterlagen werde sich noch etwas verzögern. Am 03.09.2010 ging sodann ein Anschreiben des Hörgeräteakustikers D. vom 17.06.2010 mit Beschreibung der beruflichen Situation des Klägers, den sinnvollen und notwendigen Features und der zusammenfassenden Feststellung, dass von den getesteten Hörsystemen diese Anforderungen durch das Hörsystem Phonak Nios Micro V erfüllt würden. Er empfehle die Nutzung dieses Gerätes zum Ausgleich seiner Hörbeeinträchtigung und zum Erhalt und Sicherung seines sehr verantwortungsvollen Arbeitsplatzes. Beigefügt war die ohrenärztliche Verordnung der Hörhilfe und die Bestätigung durch den HNO-Arzt vom 02.08.2010, dass durch die vorgeschlagene Hörhilfe eine ausreichende Hörverbesserung erzielt werde und das vorgeschlagene Gerät zweckmäßig sei, sowie ein Kostenvoranschlag vom 17.08.2010 über einen Gesamtbetrag von 4.096,80 Euro abzüglich Kassenanteil in Höhe von 1.158,80 Euro mit einem Eigenanteil von 2938,00 Euro.

Mit Bescheid vom 20.09.2010 lehnte die Beklagte die beantragte Hörgeräteversorgung mit der Begründung ab, er sei nach den vorliegenden Unterlagen generell auf das Tragen einer Hörhilfe aus medizinischen Gründen angewiesen. Das bedeute, er benötige dieses Hilfsmittel im privaten wie auch im beruflichen Lebensbereich. Bei der Versorgung dieses Grundbedarfes handele es sich um eine Krankenbehandlung im Sinne des Krankenversicherungsrechtes. Eine den medizinischen Erfordernissen entsprechende zweckmäßige Ausstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung sei auch bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Heilpädagoge ausreichend. Da die Anforderungen seiner Berufstätigkeit keine spezifisch berufsbedingte Notwendigkeit erkennen ließe, ergebe sich keine Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers. Persönliche oder telefonische Kommunikation im Zweier- oder Gruppengespräch, auch bei ungünstigen akustischen Bedingungen, mit hohen Anforderungen an das Verstehen sowie störende Umgebungsgeräusche am Arbeitsplatz stellten Anforderungen an das Hörvermögen dar, die auch im täglichen Leben sowie bei nahezu jeder Berufsausübung bestünden. Die beantragten Hilfsmittel dienten vielmehr dem unmittelbaren Behinderungsausgleich mit dem Ziel der Angleichung an das Hörvermögen hörgesunder Menschen. Sie böten Gebrauchsvorteile im gesamten täglichen Leben. Dabei stelle die Fähigkeit, mittels Sprache zu kommunizieren, ein elementares Grundbedürfnis eines jeden Menschen dar, um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. In seinem Interesse habe man daher seinen Antrag vorsorglich an die Krankenkasse übersandt bzw. zurückgegeben. Darüber hinaus könne kein Rehabilitationsbedarf im Sinne der Leistungen zur Teilhabe, auch nach den Vorschriften anderer Rehabilitationsträger, festgestellt werden. Mit Schreiben vom selben Tag übersandte sie den Antrag an die Beigeladene mit dem Hinweis, sie habe festgestellt, dass kein berufsbedingter Mehrbedarf bestehe, deshalb habe sie einen entsprechenden Ablehnungsbescheid erteilt. Sie bitte nunmehr zu prüfen, ob die Beigeladene die gewünscht Versorgung erbringen könne.

Hiergegen erhob der Kläger mit am 05.10.2010 eingegangenen Schreiben Widerspruch. Er sei in seiner Arbeit mit geistig behinderten und hochgradig sprachgestörten Menschen in Gruppensituationen und raumübergreifend sowohl aus kommunikativen Gründen als auch aus Sicherheitsgründen auf eine exakte akustische Wahrnehmung angewiesen. Er trage an dieser Stelle die Verantwortung für Menschen, die aufgrund ihrer mehrfachen Schwerstbehinderung einen besonders geschützten Rahmen für ihren Alltag benötigten. Er widerspreche der Auffassung, dass die Ausstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung in seinem Fall berufsspezifisch genügend sei.

Mit Schreiben vom 19.11.2010 hatte die Beigeladene den Kläger über den Eingang der von der Beklagten übersandten Unterlagen unterrichtet und weitere Unterlagen zur Prüfung der medizinischen Voraussetzungen angefordert. Nach einem Vermerk wurde dann eine weitere Entscheidung jedoch zurückgestellt, bis das Widerspruchsverfahren abgeschlossen sei. Eine Entscheidung erging nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) könnten Versicherte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit erheblich gefährdet oder gemindert sei und durch die begehrten Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert werden könne. Die Leistungen umfassten nach § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX (9. Buch Sozialgesetzbuch) Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg von und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich seien, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers bestehe oder solche Leistungen als medizinische Leistungen erbracht werden könnten. Die Übernahme von Kosten für Hilfsmittel in Form einer Hörgeräteversorgung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, komme nur dann in Betracht, wenn das Hilfsmittel zum Ausgleich der Behinderung ausschließlich für einen bestimmten Arbeitsplatz bzw. für eine spezielle Form einer Berufsausübung bzw. Berufsausbildung benötigt werde. Bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Heilpädagoge lägen keine speziellen beruflichen Anforderungen an das Hörvermögen vor, die eine Hörgeräteversorgung über die durch die gesetzliche Krankenversicherung zu leistende medizinische Grundversorgung erforderten. Die von ihm beschriebene berufliche Tätigkeit könne uneingeschränkt mit einer Hörgeräteversorgung ausgeübt werden, die auch für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erforderlich sei. Die Förderung einer solchen Hörgeräteversorgung sei eine Leistung der Krankenversicherung, sodass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX nicht erfüllt seien. Unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 17.12.2008 - B 3 KR 20/08 R - wies sie darauf hin, dass zum Ziel des unmittelbaren Behinderungsausgleichs durch die Krankenkassen der möglichst vollständige Behinderungsausgleich im Sinne des Gleichziehens mit einem Gesunden und damit auch das Hören in größeren Räumen und Personengruppen auch unter ungünstigen Umgebungsbedingungen und störenden Umgebungsgeräuschen gehörten. Sofern der Ausgleich dieser Hörschädigung nicht mit einem Festbetragsgerät auszugleichen sei, sei die Krankenkasse zur Leistung eines geeigneten, auch einem teurem Hörgerät nach der Rechtsprechung verpflichtet. Darüber hinaus sei geprüft worden, ob er rehabilitationsbedürftig nach den Leistungsgesetzen eines anderen in § 6 SGB IX genannten Rehabilitationsträgers sei. Das sei nicht der Fall. Die von der Zielsetzung des SGB IX losgelösten Leistungen, beispielsweise im Rahmen der Krankenbehandlungen notwendige Hilfsmittelversorgung nach dem SGB V (5. Buch Sozialgesetzbuch), zählten nicht zu den Leistungen nach dem SGB IX. Insofern sei durch seine Krankenkasse zu prüfen, ob auch über die von dort zu erbringenden Festbetragszuschüsse hinaus ein Grundanspruch auf höherwertige Hörhilfen im Rahmen der Krankenversorgung bestehe.

Hiergegen richtet sich die bei Gericht am 12.04.2011 erhobene Klage, mit der der Kläger zunächst weiterhin die Auffassung vertritt, die besondere Problematik seines Arbeitsfeldes sei nicht beachtet worden. Ergänzend trägt er vor, bereits das Erstgerät sei ein höherwertiges Gerät gewesen, das allerdings vom Hersteller seinerzeit zum Kassenpreis auf den Markt gebracht worden sei. Sein Arbeitsplatz erfülle die Voraussetzungen, die die Beklagte genannt habe, stelle nämlich durchaus Anforderungen an das feinsinnige Unterscheiden zwischen Tönen und Klängen oder sprachlichen Feinnuancen. Die hörtechnische Überforderung führe bei ihm zu Anspannungszuständen, die wiederum gesundheitliche Auswirkungen hätten. Aufgrund seiner besonderen Fähigkeiten als Heilpädagoge und Gestalttherapeut sei er trotz seines Alters noch in Arbeit und ein anerkannter und gesuchter Fachmann in der therapeutischen Arbeit mit Menschen mit geistiger Behinderung und Verhaltensauffälligkeiten. Im Rahmen der Begutachtung trägt er ergänzend vor, auch im Privatbereich trage er die Hörgeräte eigentlich immer. Auch die Kommunikation mit seiner Frau gelinge auf diese Weise sehr viel einfacher. Außerhalb des Hauses, seien es Einkäufe, Behördengänge, Reisen, Besuch von Theater- oder Musikveranstaltungen sei er unbedingt auf die Geräte angewiesen, auch wenn er mit ihnen nicht immer zufrieden sei. Ohne eine effektive Hörgeräteversorgung könne er sich diese Dinge gar nicht vorstellen. Das gleiche gelte für sein berufliches Umfeld, das wegen des Umgangs mit Behinderten nun einmal besonders schwierig sei. Es handele sich nicht selten um leise oder undeutlich sprechende, affektiv unausgeglichene Menschen, mit denen die sprachliche Kommunikation ohnehin sehr erschwert sei. Häufiges Nachfragen und Missverständnisse seien im Kontakt mit den Behinderten belastend, wie auch die Furcht, Notfallsituationen akustisch nicht adäquat erkennen zu können. Im Rahmen der Hörgeräteanpassung habe er festgestellt, um wie viel sicherer und zuverlässiger er besonders mit den damals ausprobierten Geräten der Firma Phonak seine berufliche Tätigkeit nicht nur in der Arbeit mit den Behinderten, sondern auch in der Verwaltungsarbeit und im Kontakt mit anderen Gesprächspartner auszuüben vermöge. Das inzwischen leihweise überlassene, eigenanteilsfrei angebotene Geräte vom Typ Unitron Next E sei, wenngleich nicht so uneingeschränkt wie das inzwischen zurückgegebenen der Firma Phonak, bereits eine deutliche Verbesserung gegenüber den Altgeräten, die er bis 2008 getragen habe. In akustisch schwierigen Situationen höre er deutlich besser als mit den Altgeräten, aber auch weniger präzise als mit den Phonak-Geräten.

Mit Bescheid vom 20.09.2013 wurde dem Kläger ab 01.11.2013 Regelaltersrente bewilligt.

Mit Schreiben vom 08.09.2014, 16.10.2014 und 01.12.2014 teilte der Kläger nunmehr mit, seit Jahresbeginn habe er das bis dahin zur Verfügung gestellte Gerät zum Kassensatz übernommen. Aufgrund der Länge des Verfahrens sei eine noch längere Leihdauer wohl nicht möglich gewesen. Nach Auskunft des Akustikers sei das Gerät mit der Krankenkasse abgerechnet worden. Dieses Gerät sei, wie auch andere von ihm getestete Geräte, grundsätzlich mangelhaft, da er trotz der vorgenommenen Neueinstellungen Gespräche und Aussagen in auch nur etwas größeren Räumen und Gruppen oft nicht verfolgen könne. Leider seien die ihm vorgelegten Fragebögen sowohl beim Ohrenarzt als auch beim Akustiker inhaltlich nicht so aufgebaut, dass die mangelhafte Versorgung zum Ausdruck komme. Das Verstehen von Dialogen, zum Beispiel bei Fernsehfilmen, falle ihm nach wie vor ungeheuer schwer bzw. sei ihm häufig nicht möglich. Kinofilme und Konzerte könne er inzwischen besser verfolgen. Auf Konzerten blieben ihm aber leisere Passagen oft vorenthalten. Ebenso schwierig sei das Verfolgen von Beiträgen in größeren Gruppen und Räumen. Leiser sprechende Mitmenschen müsse er immer bitten, ihre Aussagen zu wiederholen, auch in Eins - zu - Eins - Situationen, sobald geringste Nebengeräusche aufträten. Im Zuge seiner - auch nach seiner Verrentung ausgeübten - Tätigkeit als Heilpädagoge nehme er an Teamsitzungen, Supervisionen, Hilfeplangesprächen usw. teil. Er beabsichtige auch im kommenden Jahr eine Teilnahme an einer längeren Gruppenfortbildung über 1,5 Jahre. Er bestehe weiterhin auf eine angemessene Hörgeräteversorgung, die ihm die Teilhabe am wirtschaftlichen Leben, an seinem sozialen Engagement und auch die Befriedigung seiner kulturellen Bedürfnisse ermögliche.

Auch im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Fortschritt der Technik wurde sodann im Einverständnis der Beigeladenen eine erneute aktuelle Hörgeräteanpassung bei einem Hörgeräteakustiker nach Wahl des Klägers durchgeführt. Hierzu übersandte die Beigeladene Verträge über die bundesweite Versorgung von Versicherten der Betriebskrankenkassen mit Hörsystemen mit der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker vom 13.09.2013. Diese lasse sie gegen sich geltend.

Im Zuge der aktuellen Anpassung durch den Zeugen C. von der Firma KIND Hörgeräte testete der Kläger als eigenanteilsfreies Gerät das KINDspiro HS für 2 Monate. Ausprobiert wurde außerdem als eigenanteilspflichtiges Gerät das Gerät KINDzeno Ex K3 (ohne Fernbedienung). Nach dem Anpassbericht vom 05.10.2010 ergab sich bei Vergleichsmessungen zwischen mit Nutzschall 65 dB und Störschall unter 40 dB in beiden Fällen eine Verständlichkeit von 100%. Bei Vergleichsmessungen mit einem Nutzschall von 65 dB und 60 dB Störschall ergab sich für KINDzeno Ex K3 eine Verständlichkeit von 80% und für KINDspiroHS eine Verständlichkeit von 70%. Dazu heißt es im Anpassbericht, mit dem ausgewählten (und vom Kläger nunmehr begehrten) Hörgerät - KINDzeno Ex K3 - habe der Kunde die größte Zufriedenheit und ein optimales Sprachverstehen in allen erprobten, möglichen Situationen. Beigefügt war ein Kostenvoranschlag vom 01.10.2015 mit Gesamtkosten in Höhe von 3.422,58 Euro, abzüglich "Kostenträgerbeitrag" in Höhe von 1.652,58 Euro verblieb danach ein Betrag in Höhe von 1.770,00 Euro für den Kunden.

Der Kläger erklärte hierzu, seine Probleme mit dem getesteten Gerät zum Kassensatz bestünden weiter, trotz der von der Beigeladenen gemachten Behauptung der verbesserten Technik. Die Technik seines bisherigen Hörgerätes und des aktuell erprobten Geräts zum Kassensatz unterschieden sich grundsätzlich einmal nicht. Das letztere sei technisch nicht höher zu bewerten. So sei es nicht verwunderlich, dass nur eine punktuell verbesserte Hörqualität das Ergebnis gewesen sei. Bei den schwierigen beruflichen und ausbildungsmäßigen Situationen sei es oft mehr als schwierig geblieben. Seine Erfahrung mit dem KINDzeno Ex K3 seien sowohl im privaten als aber auch im beruflichen und ausbildungsmäßigen Situationen deutlich andere gewesen. Das heiße, dass er gerade auch in den für ihn schwierigen Situationen nicht mehr habe nachfragen oder raten müssen, was denn gerade gesagt worden sei. Die Rückmeldungen, die er sowohl von Gesprächspartnern als aber auch von Teilnehmern der Fortbildung bekommen habe über seine deutlich veränderte Hörfähigkeit und eine entsprechend veränderte Gesprächs- und Handlungssituation hätte seine Erfahrungen bestätigt. Durch die verbesserte Hörfähigkeit sei ihm seine Konzentrationsfähigkeit auch deutlich länger erhalten geblieben als mit anderen Geräten. Durch das angestrengte Hören, komme es bei Menschen mit Hörschäden viel schneller zur Ermüdung und zu Konzentrationsproblemen. Offensichtlich sei seine Hörschädigung als aber auch die von ihm erlebten Situationen nicht durch Messergebnisse ermittelbar. Diese seien eben künstlich hergestellte Situationen, die schon deshalb zu Ergebnissen führten, die dem von ihm Erlebten nicht gerecht würden, da er sich in diesen Situationen ausschließlich aufs Hören konzentrieren könne, was nicht in Bedingungen seiner Arbeit als Heilpädagoge entspreche. Außerdem dürften nach den vereinbarten Testbedingungen der Krankenkassen mit den Akustikern die Störgeräusche eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten, was wiederum den Bedingungen im wirklichen Leben nicht entspreche. Für ihn seien die 10% besseres Hörverstehen anhand seiner Erfahrungen deutlich messbar geworden. Mit dem Spiro habe er zum Beispiel Probleme beim Fernsehschauen mit normaler Lautstärke gehabt, ebenso im Kino, er habe immer seine Frau fragen müssen, was da gerade gesagt wurde. Bei Musikansagen in Konzerten, in die er gerne gehe, habe er das mit dem Gerät Spiro vergessen können, mit Zeno habe er alles gehört. Auch in Gruppensituationen sei es zwar so, dass es auch mit dem Gerät Spiro besser gewesen sei als mit dem alten Gerät davor. Aber bei Spiro habe er trotzdem immer noch nachfragen müssen, bei Zeno komme das selten vor. Bei den Teamsitzungen säßen sie manchmal mit 10 - 12 Leuten in einem großen Raum, es werde auch dazwischen geredet. Hier und auch bei den Fortbildungen sei es insgesamt besser geworden mit Zeno. Auch mit dem Gerät Zeno habe er manchmal Probleme, aber erheblich weniger. Er fühle sich damit normal. Das betreffe sein ganzes Leben, es sei nicht zu trennen von seiner Alltagssituation. Er könne auch besser Musik hören damit. Er spüre den Unterschied einfach, der sei da. Es gehe ihm auch nicht darum, dass er jetzt besser verstehe als andere, die kein Hörgerät hätten, sondern er wolle sich so fühle wie andere auch. Nach seiner Erfahrung entstehe eine raschere Ermüdung durch zu große Anstrengungen beim Zuhören. In einem ca. 10 minütigen Test bestehe keine Möglichkeit, "das Hören und Verstehen von Sprache in größeren Räumen bei störenden Geräuschen und in der üblicherweise akustischen komplexen Umweltsituation" zu erkunden. Er besitze und benutze bei dem KINDzeno Ex K3 keine Fernbedienung. Diese Fernbedienung sei von ihm zu keinem Zeitpunkt als großer Vorteil bezeichnet oder auch nur als Möglichkeit angedacht worden. Bei den Testphasen der verschiedenen ihm zur Verfügung gestellten Hörgeräte habe niemals ein Bedienkomfort im Vordergrund gestanden. Sein Hören im häuslichen und ausserhäuslichen Umfeld einschließlich der unter Umständen schwierig zu verstehenden Situationen in beruflichen und hobbymäßigen Situationen sei sein Gradmesser gewesen. Ihm sei es nicht um den besseren Klang gegangen, es sei einfach so, dass er in bestimmten Situationen andere Menschen nicht verstehe. Dies beziehe sich sowohl auf Teamsitzungen bei der Arbeit und in der Turnhalle mit den Kindern, als auch in privaten Aktivitäten. Alle hätten ihn zurückgemeldet, dass er jetzt, seitdem er das Zeno habe nicht mehr ständig nachfragen müsse. Er habe zwar noch einzelne Schwierigkeiten, damit aber könne er leben.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn mit dem Hörgerät KINDzeno K3 eigenanteilsfrei abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von 20 Euro zu versorgen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor, sie habe keine Unterlagen über eine Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers schon vor Eingang des Anschreibens der Beklagten. In der Regel sei es so, dass die Versorgungsanzeige erst komme, wenn die Geräte angepasst seien, also klar sei, welches Gerät genommen werden solle. Sie stimme der aktuellen Neuversorgung zu, allerdings sei das dort getestete Kassengerät ausreichend. Gemäß den Protokollen habe mit dem Kassengerät bei einem Nutzschall von 65 dB und bis zu einem Störschall von bis zu 40 dB ein Hörverstehen von 100% erreicht werden können. Selbst bei einem Störschall von 60 dB habe die Verständlichkeit noch bei 70% gelegen, somit liefere das Kassenmodell durchgehend bessere Ergebnisse als ein weiteres aufpreispflichtiges Gerät, und auch im Vergleich zum aufpreispflichtigen Modell KINDzeno Ex K 3 bestehe bis zum Störschall von 40 dB kein Unterschied. Selbst bei einem Störschall von 60 dB liege der Unterschied nur bei 10%, wobei auch mit diesem Gerät hier keine 100% erreicht werden konnten. Nach ihrer Auffassung gewährleiste das Kassengerät auch unter Berücksichtigung der BSG - Rechtsprechung eine ausreichende Versorgung. Der Störschall von 60 dB entspreche sicher nicht der gewöhnlichen Alltagssituation, zudem habe der Kläger seine berufliche Tätigkeit als Heilpädagoge bereits beendet. Das 10% bessere Hörverstehen bei einem Störschall von 60 dB rechtfertige, sofern es für den Kläger überhaupt messbar sei, keine Mehrkosten von 1.770 Euro.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Arbeitgeberauskunft von der Lebenshilfe für Behinderte e.V. Mit Schreiben vom 22.07.2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wurde mitgeteilt, der Personenkreis der 22 Bewohner/innen im Hause setze sich aus schwer- und schwerstmehrfach behinderten Menschen mit geistigen und körperlichen Behinderungen zusammen. Der Kläger sei als Heilpädagoge und Gestalttherapeut mit der Förderung und Integration/Inklusion der Bewohner in den Lebensbereichen Arbeit und Gesellschaft betraut. Er sei in der direkten Förderung der Klienten (face-to-face), in der hausinternen Tagesstruktur als pädagogisch/therapeutischer Mitarbeiter sowie als Gruppenleiter tätig. Die Bewohner wiesen zum Teil ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten, Deprivationssyndrome und Sensibilitätsstörungen auf. Weitere umfassende Handicaps ließen sich in den Bereichen Kontakt, Kommunikation, Sprachvermögen, Wahrnehmung etc. feststellen. Hier sei besonders der Bereich der Kommunikation und Interaktion in seiner zentralen Form und Funktion erschwert. Er fordere die besondere Aufmerksamkeit, Konzentration und Reflektion des Klägers. Die Klienten äußerten sich oftmals in ungewohnter Weise und schrien oder jammerten in einer hohen Lautstärke oder seien gänzlich in sich gekehrt. Sie reagierten auf Kontakt- und Kommunikationsmissverständnisse mit den unterschiedlichsten Verhaltensweisen, zum Teil mit autoaggressiven und aggressiven Verhalten oder mit Verweigerung und emotionalem Rückzug.

Das Gericht hat sodann einen Befundberichtes vom Facharzt für Hals- Nasen- Ohrenheilkunde S. eingeholt. Auf den Inhalt des Berichtes vom 23.12.2011 wird verwiesen.

Weiter hat das Gericht zunächst ein Gutachten des Facharztes für Hals- Nasen- Ohrenkrankheiten Dr. R. unter Berücksichtigung einer hörakustischen Zusatzuntersuchung des Hörgerätakustiker V. eingeholt. In seinem Gutachten vom 14.12.2012, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, stellte der Sachverständige Dr. R. fest, dass der Kläger nur noch unter direkter Ansprache im 4-Augengespräch und auf kleine bis mittlere Entfernung in der Lage sei, sprachlich kommunizieren könne. Auf größere Entfernung und bei Vorhandensein auch alltagsüblicher Störgeräusche, könne er sich ohne Hörgeräte nicht unterhalten. Er sei bereits im engeren häuslichen Bereich und in jeder anderen, das Hören und Verstehen beanspruchenden Situation im privaten Umfeld auf das Tragen von Hörgeräten angewiesen. Diese Beeinträchtigungen würden durch das im Kostenvoranschlag genannte System Phonak Nios Micro V zwar nicht vollkommen behoben, aber doch in einer aus otologischer Sicht optimalen Weise gebessert. Mit den aktuell getragenen, leihweise zur Verfügung gestellten Geräten vom Typ Unitron Next E komme der Kläger in unproblematischen Situationen zurecht, verstehe aber nachvollziehbar schlechter in geräuschreicher Umgebung, insbesondere dann, wenn Lautstärke- und Frequenzzusammensetzung des Nutzsignals (Sprache) und der Geräuschkulisse laufend und im erheblichen Maße wechselten. Andererseits müsse gesagt werden, dass die gewünschte Versorgung nicht als die einzig denkbare anzusehen sei, mithin möglicherweise ein anderes Hörsystem mit gewiss ähnlich technischer Ausstattung, aber eventuell günstigerem Preis auf dem Markt verfügbar sei. Ein Hörgerät zum Festbetrag, welches im Falle des Klägers die beruflichen wie auch die privaten Anforderungen an sein Gehör hinreichend zu kompensieren im Stande sei, gebe es nicht. In seinem Bericht über die hörakustische Zusatzuntersuchung vom 27.11.2012 teilte der ebenfalls als Sachverständige beauftragte Hörgerätakustiker V. mit, es seien vier verschiedene Hörgerätetypen getestet worden. Im Falle des Klägers seien besondere technische Eigenschaften erforderlich. Hierzu verwies er auf die ausführliche Beschreibung des den Kläger versorgenden Hörgeräteakustiker D. im Schreiben an den Kläger vom 17.06.2010. Diese Anforderungen würden durch die beantragten Hörgeräte weitestgehend kompensiert. Für das berufsbedingt erforderliche Hörvermögen seien besondere Eigenschaften der Hörgeräte erforderlich, die nicht bereits für die Teilnahme am Alltagsleben erforderlich seien. Es gebe kein Hörgerät zum Festpreis, das über die berufsbedingt notwenigen besonderen Eigenschaften verfüge.

Die Beigeladene wandte daraufhin ein, sie unterstelle, dass der Gutachter nicht jedes am Markt vorhandene Basisgerät konkret an dem Kläger getestet habe. Es sei nicht klar, welche konkreten Ausstattungsmerkmale bei dem Hörgerät (Phonak) vorlägen, was in der konkreten Lebenssituation des Klägers nicht von einem Festbetragshörgerät geleistet werden könne. Ein höherwertiges Gerät werde nur übernommen, wenn entsprechende Messergebnisse des Hörgeräteakustikers deutliche und messbare Ergebnisse lieferten. Derartige vergleichbare Messergebnisse lägen allerdings nicht vor.

Daraufhin wurde Herr V. beauftragt, erneut eine vergleichende Testung mit drei Festbetragsgeräten und 5 Geräten oberhalb der Festbetragsgrenze vorzunehmen und mitzuteilen, wie ein Hörgerät beschaffen sein müsse, um beim Kläger die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen eines Gesunden zu erzielen (Schreiben des Gerichts vom 18.02.2013).Dieser teilte jedoch schließlich- nach diversem Schriftwechsel, auch mit dem Kläger - mit, der Aufwand der angeordneten Untersuchung sei zu groß. Er bitte darum, nur zwei und zwei Geräte austesten zu müssen. Er meine, die wesentlichen Angaben gemacht zu haben. Die Beauftragung wurde daraufhin nicht weiter verfolgt.

Das Gericht hat daraufhin vielmehr eine aktuelle Hörgeräteanpassung angeregt und anschließend Beweis erhoben durch Vernehmung des diese vornehmenden Hörgeräteakustiker C. als Zeugen zum Unterschied zwischen den beiden Geräten, zum Ablauf und zur Bewertung der durchgeführten Messungen. Wegen der Einzelnen wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 17.12.2015 verweisen.

Sodann hat das Gericht erneut den Sachverständigen Dr. R. unter Beauftragung der Einholung eines Zusatzgutachtens vom Hörgerät-Akustiker-Meister D. befragt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. zeige die aktuelle Untersuchung bezüglich des Hörschadens des Klägers keine wesentliche Änderung. Im Gegensatz zur Situation vor 3 Jahren sei aufgrund der Stellungnahme des Sachverständige D. vom 03.03.2016 insofern mit modernen Festbetragsgeräten ein möglichst weitgehender Ausgleich des Hörschadens des Klägers möglich, wie er auch mit einem höherpreisigen Gerät, wie den zurzeit getragenen, erreicht werde. Hierzu wurde der Sachverständige D. im Termin ergänzend befragt.

Wegen der Einzelheiten des Ergebnissen der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens Dr. R. vom 07.03.2016 und des Gutachtens über die Hörgeräteanpassung des Hörgeräteakustikmeisters D. vom 03.03.2016 sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 13.04.2016 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2011 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Die Beklagten hat den Kläger unabhängig von der Frage, ob das Hörgerät aus besonderen berufsspezifischen Gründen benötigt wird, mit dem beantragten Hörgerät KINDzeno K3 eigenanteilsfrei zu versorgen. Dem Kläger steht ein entsprechender Anspruch hierauf gemäß § 14 SGB IX in Verbindung mit §§ 5, 6 SGB IX und § 33 SGB V ohne Begrenzung auf den Festbetrag (§ 36 SBG V) zu.

Die Beklagte war als zuständiger Reha-Träger zu verurteilen, unabhängig davon, ob sie nach den besonderen rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Hörgerätes im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 9ff. SGB VI eigentlich zuständig ist oder nicht. Denn auf diese eigentliche Zuständigkeit nach den besonderen Reha-Vorschriften der einzelnen Träger kommt es im Verhältnis zum Kläger nicht an. Die Beklagte ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als erstangegangener Träger im Außenverhältnis zum Versicherten zuständig für die Erbringung von Teilhabeleistung nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen, zu denen auch die Leistung nach dem SGB V gehört. Die von ihr allerdings zutreffende vertretene Auffassung, dass materiell-rechtlich die Beigeladene der zuständige Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX ist, rechtfertigte die Ablehnung der Leistung nicht. Vielmehr hätte die Beklagte mangels rechtzeitiger Weiterleitung des Antrages des Klägers an die Beigeladene auch prüfen müssen, ob der Kläger eine höherwertige Versorgung - wie ursprünglich und nunmehr erneut beantragt - benötigt, um am Leben in der Gesellschaft - das heißt im beruflichen und im privaten Bereich - annähernd wie ein Hörgesunder teilhaben zu können. Die von ihr noch im Widerspruchsbescheid geäußerte, inzwischen allerdings aufgegebene Auffassung, weil es sich bei der Hörgeräteversorgung um eine reine Krankenversicherungsleistung nach dem SBG V gehandelt habe und nicht um eine Rehabilitationsleistung sei § 14 SBG IX nicht anwendbar, hat das Bundessozialgericht zwischenzeitlich im gegenteiligen Sinn klargestellt. Danach ist es unerheblich, ob die Versorgung eines Versicherten mit einer Hörhilfe nach § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen des SGB V ist. Denn selbst wenn dem nicht so wäre, ist ein an die Krankenkasse gerichteter Antrag auf Versorgung mit Hörgeräten jedenfalls auch auf Leistungen zur Teilhabe i.S. von § 1, § 4 und § 5 SGB IX gerichtet. Im Zweifel will der Versicherte nach der Auslegungsregel des § 2 Abs. 2 SGB I die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen; ein einmal gestellter Antrag ist also umfassend, d.h. auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen zu prüfen. Dies gilt unabhängig davon, ob für die gesetzlichen Krankenkassen die Versorgung mit Hilfsmitteln keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist oder - sie von vornherein z.B. für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2 SGB IX) "eigentlich" nicht zuständig sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Eine solche Auslegung des Leistungsbegehrens schließt die Aufspaltung des klägerischen Begehrens in zwei separate Leistungsanträge, nämlich in einem Antrag auf Bewilligung eines Festbetrages ("Normalversorgung", § 12 Abs. 2 SGB V) und einen weiteren Antrag auf Bewilligung einer über den Festbetrag hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren und teureren Versorgung ("Premiumversorgung"), von vornherein aus (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R -, SozR 4-3250 § 14 Nr 7, BSGE 101, 207-217, SozR 4-2600 § 15 Nr 2, Rn. 34f, juris, m.w.N.; Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr 19, SozR 4-2500 § 33 Nr 41, SozR 4-3250 § 31 Nr 8, Rn. 21, juris; Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R -, BSGE 117, 192-212, SozR 4-1500 § 163 Nr 7, Rn.30, juris).

Die Beklagte ist als erstangegangener Träger anzusehen. Die im einzelnen nicht genau bekannte Übergabe der Hörgeräteverordnung durch den Kläger an die Firma D. im Anfang 2010 ist nicht bereits als Antrag gegenüber der Beigeladenen zu werten. Die Kammer bleibt bei dieser Auffassung auch nach dem Hinweis des Klägers, er sei seinerzeit "ganz normal" zum Hörgeräteakustiker gegangen, erst dieser habe ihn auf die Beantragung bei der Beklagten verwiesen. Die Kammer vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass erst der Eingang der Versorgungsanzeige bei der Krankenkasse - der hier erst nach dem Anschreiben der Beklagten und demnach nach der Antragstellung dort bei der Beigeladenen eingegangen ist - und nicht bereits die Inanspruchnahme der Leistungen des Hörgeräteakustikers einen Antrag darstellen, jedenfalls dann, wenn der Antragsteller frühzeitig eine Beantragung bei einem anderen Leistungsträger vornimmt und damit ausdrücklich zum Ausdruck bringt, die Leistung diesem gegenüber vorrangig, wenn auch unter Abzug der zu erwartenden Leistung eines weiteren Kostenträgers, geltend machen zu wollen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er auf Anraten des Hörgeräteakustikers den Antrag gerade bei der Beklagten gestellt hat. Auch in Anbetracht der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R - a.a.O. Rdnr. 20) ist hier daher aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht schon in der Übergabe der vertragsärztlichen Hörgeräteverordnung durch die Klägerin an die Firma R ein Leistungsantrag bei der Krankenkasse zu sehen. Der Kläger hat sich nämlich bewusst für eine Antragstellung bei der Beklagten entschieden. Unterlagen über eine Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers schon vor Eingang des Anschreibens der Beklagten liegen nicht vor. Die Beigeladenen hat selber vorgetragen, in der Regel sei es so, dass die Versorgungsanzeige erst komme, wenn die Geräte angepasst seien, also klar sei, welches Gerät genommen werden solle. Dies entspricht auch der Regelung in § 5 Abs. 7 des vorgelegten Grundvertrages zwischen den Betriebskrankenkassen und der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker vom 13.09.2013, die insoweit allerdings nur Rückschlüsse auf die nicht vorliegende vertragliche Regelung bei Antragsstellung zulässt. Dort ist eine Kontaktierung der Krankenkasse erst vor Abschluss der Versorgung (die nach Abs. 8 mit der Genehmigung erfolgt) mit den im Zuge der vorangegangenen Anpassung zu erstellenden Dokumentationen und Unterlagen vorgesehen. Dieses Verfahren zeigt, dass jedenfalls nach den Bestimmungen des Grundvertrages vom 13.09.2013 erst dann eine Befassung der Krankenkasse mit der Angelegenheit stattfindet, wenn die Versorgung praktisch schon erfolgt ist und nur noch die Abrechnung aussteht (vgl. zu entsprechenden Vorgängerverträgen Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2013 - L 6 R 425/11 -, Rn. 38, juris). Erst wenn die Krankenkasse konkret um die Gewährung einer Leistung angegangen wird, z.B. hier durch eine Versorgungsanzeige, kann eine Antragstellung i.S.v. § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) angenommen werden. Die Auffassung, dass mit der Übergabe des Hörgeräterezepts an den Hörgeräteakustiker gleichzeitig ein Antrag im Sinne von § 19 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) an eine Krankenkasse gestellt worden wäre, würde schließlich dazu führen, dass eine Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers von vornherein ausgeschlossen wäre, da die Übergabe der Hörgeräteverordnung zwangsläufig Grundlage für das Tätigwerden des Hörgeräteakustikers ist. Dass aber ein genereller Ausschluss der Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung von der Hörgeräteversorgung im Teilhabefall nicht gesetzlich gewollt sein kann, ergibt sich bereits aus den Vorschriften der §§ 9 f. SGB VI, die die Teilhabe Versicherter am Arbeitsleben regeln (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2013 - L 6 R 425/11 -, Rn. 37ff, juris, zu einem vergleichbaren Sachverhalt; aA nach Revision Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R -, BSGE 117, 192-212, SozR 4-1500 § 163 Nr 7, Rn. ff juris). Hinsichtlich der abweichenden Auffassung des BSG im Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R -, BSGE 117, 192-212, SozR 4-1500 § 163 Nr 7, Rn. 39ff juris; offen gelassen noch in BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr 19, SozR 4-2500 § 33 Nr 41, SozR 4-3250 § 31 Nr 8, Rn. 20, juris) sieht die Kammer hier jedenfalls eine der vom BSG für möglich gehaltenen Ausnahmen für gegeben. Wenn das BSG dazu (im folgenden in Rn. 43) ausführt, hierdurch sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht etwa ausgeschlossen, dass ausnahmsweise Hörgeräteakustiker von Versicherten, denen ein freies Wahlrecht hinsichtlich des in Anspruch genommenen Rehabilitationsträgers zusteht, allein in dieser Funktion - und nicht gleichzeitig als Repräsentant des Krankenversicherungsträgers - aufgesucht werden und damit Raum für eine (Erst-)Antragstellung insbesondere bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung blieben; entscheidend sei dann, welcher rechtlich objektivierte Wille sich aus der Gesamtheit der in diesem Sinne rechtlich relevanten Zeichen erschließen lasse, sieht die Kammer diesen hier im Verhalten des Klägers, auch wenn im Kostenvoranschlag des Akustikers auf den Abzug des von der Beigeladenen zu tragenden Festbetrages verwiesen wird, den eindeutigen Willen, vorrangig die Beklagte in Anspruch nehmen zu wollen. Eine Zuständigkeit der Beigeladenen wurde von ihm stets auch im Klageverfahren - wenn auch aus im Ergebnis unzutreffenden Gründen - abgelehnt bzw. nur hilfsweise, also nachrangig, nachdem ihm die Leihgeräte wegen der Dauer des Verfahrens nicht mehr weiter zur Verfügung belassen wurden, akzeptiert. Das hier im Sinne einer vorrangigen Antragstellung bei der Beklagten ausgeübte Wahlrecht des Klägers ist für die Beurteilung, wer erstangegangener Träger ist, maßgeblich. Der eigentliche Zweck des § 14 Abs. 2 SGB X, für den Antragsteller eine einfache, nicht durch Zuständigkeitsstreitigkeiten getrübte Beantragung von Leistungen zur Rehabilitation zu ermöglichen, wird in sein Gegenteil verkehrt, wenn sich die Frage des Antrages nach Umständen außerhalb des Verständnis des Antragstellers entscheidet. Wenn sich Verfahren - wie auch hier im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren - nicht unerheblich verzögern, weil die Beteiligten darüber streiten, wer denn nun wirklich erstangegangener Träger ist, häufig sogar obwohl der materiell-rechtlich zuständige Träger feststeht, kann dies nicht im Interesse der Rehabilitanten sein und widerspricht dem Zweck des § 14 SGB IX. Aus diesem Grund ist nach Auffassung der Kammer bei der Antragstellung auf den erkennbaren Willen des Antragstellers abzustellen und nicht auf eine dem Kläger gar nicht bewusste Antragstellung bereits beim ersten Gespräch mit dem Hörgeräteakustiker. Häufig mag die Auffassung des BSG zwar zutreffen, dass der Antragsteller sich vorrangig an die Krankenkasse wenden will. Im vorliegenden Fall liegen jedoch ausreichend objektivierbare Anhaltspunkte vor, dass dies hier nicht der Fall war.

War die Beklagte nach alledem der erstangegangener Träger, blieb sie auch zuständig für die Bewilligung der Leistung nach dem SGB V. Mangels rechtzeitiger Weiterleitung an die Beigeladene erstreckt sich ihre Zuständigkeit im Außenverhältnis auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind, da durch § 14 SGB IX eine nach außen verbindliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers geschaffen wird, die intern die Verpflichtung des eigentlich zuständigen Leistungsträgers unberührt lässt und die Träger insoweit auf den nachträglichen Ausgleich nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und § 102 ff SGB X verweist (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr 19, SozR 4-2500 § 33 Nr 41, SozR 4-3250 § 31 Nr 8, Rn. 16, m.w.N.).

Der Kläger hat auch Anspruch auf eine neue Hörgeräteversorgung. Nach den medizinischen Feststellungen des Sachverständigen Dr. R. im Gutachten vom 14.12.2012 und im aktuellen Gutachten vom 07.03.2016 leidet der Kläger an einer gering- bis mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts, geringgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit links mit beidseits chronischem, habituiertem Tinnitus (beidseits hörgerätpflichtig) vor. Der Hörschaden betrifft den gesamten Bereich der hörbaren Frequenzen. Alle Sprachanteile mit überwiegend hohen Frequenzen vermag er ohne Hörgeräte nicht mehr zu hören. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger eigentlich nur noch unter direkter Ansprache im 4-Augengespräch und auf kleine bis mittlere Entfernung in der Lage sei, sprachlich zu kommunizieren. Auf größere Entfernung und bei Vorhandensein auch alltagsüblicher Störgeräusche, kann er sich ohne Hörgeräte nicht unterhalten. Die aktuelle Untersuchung zeigte bei klinisch unverändert unauffälligem Befund erneut eine das gesamte Hörspektrum umfassende, jedoch zu dem hohen Tönen zunehmende Hörminderung beider Ohren. Im Vergleich zu 2012 hat die Schwerhörigkeit. links im sehr geringen Maße zugenommen, grundsätzlich ist jedoch bezüglich des Hörschadens des Klägers keine wesentliche Änderung eingetreten. Die Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung ist daher - weiterhin - gegeben.

Die Hörminderung des Klägers ist bereits nach den Vorschriften des SGB V auszugleichen. Rechtsgrundlage seines Anspruchs ist unter Zugrundelegung dieser Vorschriften mangels besonderer, allein berufsbedingter Anforderungen an das Hörvermögen der krankenversicherungsrechtliche Leistungsanspruchs gemäß § 33 Abs 1 S 1 SGB V in der aktuellen Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG vom 16. Juli 2015). Hiernach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Wählen Versicherte allerdings Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie nach Satz 5 die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. Die besonderen rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Hörgerätes im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 9f. SGB VI liegen hingegen, unabhängig davon, dass nach zwischenzeitlicher Bewilligung der Altersrente im Klageverfahren außerdem der Ausschlusstatbestand des §12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI vorliegt, nicht vor. Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 9 Abs. 1 SGB VI), wenn die persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) Voraussetzungen erfüllt und die Leistungen nicht nach § 12 SGB VI ausgeschlossen sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB VI erbringt die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und

2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.

Nach § 10 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt,

1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und

2. bei denen voraussichtlich
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.

Aus dieser besonderen Zuständigkeit der Beklagten mit der Zielrichtung stets auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ist im Umkehrschluss zu schließen, dass die Krankenkassen nicht für Hilfsmittel in Anspruch genommen werden können, die (nur) für die Berufsausübung erforderlich sind. Das BSG hat zum Inhalt und Umfang des Anspruchs nach dem SGB V zuletzt in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2013 (- B 3 KR 5/12 R -) ausgeführt: "Der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung des für die GKV-Hilfsmittelversorgung ausschließlich zuständigen 3. Senats des BSG entscheidend danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird (BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr 2, RdNr 14 ff). Insoweit hat der in § 33 Abs 1 S 1 SGB V als 3. Variante genannte Zweck (vgl jetzt auch § 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX) für die im Rahmen der GKV gebotene Hilfsmittelversorgung zwei Ebenen. 31 a) Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Im Vordergrund steht dabei der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion. Davon ist auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion - hier das Hören - selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts (§ 2 Abs 1 S 3 SGB V). Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens iS von § 31 Abs 1 Nr 3 SGB IX, weil die Erhaltung bzw Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist. Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr 8, RdNr 4 - C-Leg II). Das Maß der notwendigen Versorgung würde deshalb verkannt, wenn die Krankenkassen ihren Versicherten Hörgeräte ungeachtet hörgerätetechnischer Verbesserungen nur "zur Verständigung beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache" zur Verfügung stellen müssten. Teil des von den Krankenkassen nach § 33 Abs 1 S 1 SGB V geschuldeten - möglichst vollständigen - Behinderungsausgleichs ist es vielmehr, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik (§ 2 Abs 1 S 3 SGB V) jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen. Das schließt - wie die Beigeladene zu Recht nicht in Zweifel gezogen hat - je nach Notwendigkeit auch die Versorgung mit digitalen Hörgeräten ein. 32 b) Beschränkter sind die Leistungspflichten der GKV, wenn die Erhaltung bzw Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich ist und deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung benötigt werden (sog mittelbarer Behinderungsausgleich). Dann sind die Krankenkassen ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge nur für einen Basisausgleich von Behinderungsfolgen eintrittspflichtig. Es geht hier nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der GKV ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (vgl § 1 SGB V sowie § 6 Abs 1 Nr 1 iVm § 5 Nr 1 und 3 SGB IX), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV deshalb nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach ständiger Rechtsprechung des BSG das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr 7, RdNr 12; BSGE 91, 60, 63 = SozR 4-2500 § 33 Nr 3, RdNr 10; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr 14; stRspr). Für den Ausgleich darüber hinausreichender Behinderungsfolgen haben beim mittelbaren Behinderungsausgleich hingegen ggf andere Sozialleistungssysteme Sorge zu tragen" (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr 19, SozR 4-2500 § 33 Nr 41, SozR 4-3250 § 31 Nr 8, Rn. 30ff).

Sodann hat das BSG zur Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Krankenkassen nach dem SGB V und der der Rentenversicherung nach dem SGB VI ausdrücklich klargestellt, dass " die Auswirkungen bei der oder auf die Berufsausübung für die Hilfsmittelgewährung nach dem SGB V grundsätzlich unbeachtlich sind. Für Leistungen der medizinischen Rehabilitation und demgemäß nach § 26 Abs 2 Nr 6 SGB IX auch für die Versorgung mit Hilfsmitteln sind die Krankenkassen nicht allein zuständig, sondern ebenso Rehabilitationsträger wie ua die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl §§ 9 Abs 1 S 1, 15 Abs 1 S 1 SGB VI iVm § 31 SGB IX) und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl § 31 Abs 1 S 1 SGB VII). Dies rechtfertigt die Leistungsbegrenzung in der GKV auf solche Hilfsmittel, mit denen die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden können und die damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen (stRspr; vgl zuletzt BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr 7, RdNr 12 - schwenkbarer Autositz bei Wachkomaversorgung; BSGE 91, 60 RdNr 9 = SozR 4-2500 § 33 Nr 3 RdNr 10 - Rollstuhl-Ladeboy; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 31 S 185 - Rollstuhl-Bike; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 32 S 191 - Therapie-Tandem). Die demgegenüber vom 13. Senat des BSG angeführte und noch zu §§ 182, 182b Reichsversicherungsordnung ergangene frühere Rechtsprechung (insbesondere BSG SozR 2200 § 182b Nr 36 und BSG SozR 2200 § 182 Nr 116) ist unter Geltung des SGB V nicht weiterverfolgt worden. Hätte die GKV heute auch noch jenseits des elementaren Basisausgleichs für den Ausgleich jeglicher mittelbarer Behinderungsfolgen aufzukommen, wäre die überkommene und im SGB IX ausdrücklich bekräftigte (vgl § 6 Abs 1 und 2, § 7 S 2 SGB IX) Aufgabenteilung zwischen den Krankenkassen einerseits sowie den Trägern ua der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung andererseits auf dem Gebiet der medizinischen Rehabilitation hinfällig. Ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile sind demgemäß für die Hilfsmittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich unbeachtlich. Ist ein Versicherter für die Anforderungen des allgemeinen Alltagslebens ausreichend versorgt, kommt es auf etwaige zusätzliche Nutzungsvorteile im Erwerbsleben ohnehin nicht an. Umgekehrt kann ein Hilfsmittelanspruch gegen die GKV nicht auf ausschließlich berufliche Nutzungsvorteile gestützt werden, wenn das Hilfsmittel ansonsten keine allgemeinen Grundbedürfnisse betrifft und seine Nutzung die Auswirkungen der Behinderung nicht im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert" (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr 19, SozR 4-2500 § 33 Nr 41, SozR 4-3250 § 31 Nr 8, Rn. 33). Solche ausschließlich beruflichen und arbeitsplatzspezifischen Gebrauchsvorteile liegen hier nicht vor. Davon ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Der Kläger ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ritter bereits im engeren häuslichen Bereich auf das Tragen der Hörgeräte angewiesen. In jeder anderen, das Hören und Verstehen beanspruchenden Situation im privaten Umfeld, wie Teilnahme am Straßenverkehr, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Reisen, Einkäufe, Telefonieren, Besuche kultureller Veranstaltungen oder Teilnahme am geschäftlichen Leben ist er auf das Tragen von Hörgeräten angewiesen. Der Sachverständige führte dazu aus, das Gesagte gelte uneingeschränkt auch für den beruflichen Bereich. Wesentlich von der akustisch komplexen Alltagssituation abweichende Hörbedingungen seien im Tätigkeitsfeld des Klägers aber nicht zu erkennen. Zweifellos sei zu berücksichtigen, dass das Verstehen eines geistig behinderten, noch dazu sprachgestörten Patienten schwierig sein könne und eine möglicherweise unzulängliche Hörgeräteversorgung im Gespräch mit ihm dem Schwerhörigen in besonderer Weise zum Bewusstsein komme. Diese Situation unterscheide sich jedoch nicht von einer auch im Alltag oder in jeder anderen beruflichen Umgebung regelmäßig wiederkehrenden Problematik, einen Menschen, der leise, undeutlich, mit schlechten Sprachkenntnissen oder abgewendet rede, verstehen zu müssen. Das Gericht folgt dieser Beurteilung und sieht insoweit auch angesichts der Schilderungen des - ehemaligen - Arbeitgebers keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen. Denn diese Feststellungen und Bewertungen stimmen mit denen des behandelnden Facharztes Dr. S. überein, der in seinem Bericht vom 23.12.2011 mitgeteilt hatte, der Kläger leide unter einer mittelgradigen Hochtonschwerhörigkeit. Diese führe zu Verständnisproblemen in komplexen Hörsituationen (mehrere Sprecher, Nebengeräusche, größere Hörentfernung und undeutliche Artikulation). Die Problematik sei jedoch nicht spezifisch im beruflichen Bereich präsent. Jede Schwerhörigkeit impliziere eine Erschwernis in sämtlichen Kommunikationsbereichen. Insofern sei auch und gerade bei sprachorientierten Tätigkeiten die Hörgeräteversorgung Voraussetzung für eine adäquate Versorgung. Auch der die Anpassung mit den KIND-Geräten vornehmende Zeuge C. hatte im Anpassbericht festgestellt, mit dem ausgewählten Hörgerät habe der Kunde die größte Zufriedenheit und ein optimales Sprachverstehen in allen erprobten, möglichen Situationen gehabt. Dies relativiert seine Aussage, er habe die besonderen Schwierigkeiten des Klägers bei Konferenzen und Versammlungen bei der weiteren Auswahl berücksichtigt; der Kläger habe (nur) auf Grund der Konferenz- und Versammlungssituation noch von Schwierigkeiten berichtet. Diese hat der Kläger allerdings bestritten und erklärt, er möge dies im Hinblick darauf, dass er so in seinem Beruf lebe, mehr betont haben, er habe aber auch die Schwierigkeiten im privaten Bereich erwähnt, was wiederum die Beurteilung im Anpassbericht hinsichtlich der größten Zufriedenheit und des optimalen Sprachverstehen in allen erprobten, möglichen Situationen stützt. Die immer wieder im Laufe des Verfahrens gemachten Einlassungen des Klägers stimmen diesbezüglich überein; widersprüchliche Angaben hierzu sind nicht erkennbar. Vielmehr hatte der Kläger bereits im ersten Gutachten bei der Testung der Geräte Unitron Next E und Phonak entgegen der von ihm stets vertretenen Auffassung, die Versorgung müsse zu Lasten der Beklagten vorgenommen werden, angegeben, auch im Privatbereich trage er die Hörgeräte eigentlich immer. Zwar hat er vorgetragen, er habe im Beruf nicht selten mit leise oder undeutlich sprechenden, affektiv unausgeglichenen Menschen zu tun, mit denen die sprachliche Kommunikation ohnehin sehr erschwert sei. Häufiges Nachfragen und Missverständnisse seien im Kontakt mit den Behinderten belastend, wie auch die Furcht, Notfallsituationen akustisch nicht adäquat erkennen zu können. Im Rahmen der Hörgeräteanpassung habe er festgestellt, um wie viel sicherer und zuverlässiger er besonders mit den damals ausprobierten Geräten der Firma Phonak seine berufliche Tätigkeit nicht nur in der Arbeit mit den Behinderten, sondern auch in der Verwaltungsarbeit und im Kontakt mit anderen Gesprächspartner auszuüben vermöge. Andererseits hat er aber auch vorgetragen, auch die Kommunikation mit seiner Frau gelinge auf diese Weise sehr viel einfacher. Außerhalb des Hauses, seien es Einkäufe, Behördengänge, Reisen, Besuch von Theater- oder Musikveranstaltungen, sei er unbedingt auf die Geräte angewiesen, auch wenn er mit ihnen nicht immer zufrieden sei. Ohne eine effektive Hörgeräteversorgung könne er sich diese Dinge gar nicht vorstellen. Nach der Übernahme des Kassengerätes 2014 erläuterte er die Problematik gleichermaßen mit Verständnisschwierigkeiten in der beruflichen als auch in der privaten Umgebung (Fernsehfilme, leise Passagen bei Konzerten, leise sprechende Gesprächspartner). Nach der neuen, aktuellen Anpassung der KIND-Geräte erklärte er ebenfalls, eine Erfahrung mit dem KINDzeno Ex K3 seien sowohl in privaten als aber auch in beruflichen und ausbildungsmäßigen Situationen deutlich andere gewesen. Mit dem KINDspiro HS beschrieb er weiterhin Probleme einerseits beim Fernsehschauen mit normaler Lautstärke, im Kino, beim Musikhören allgemein und insbesondere bei Musikansagen in Konzerten, andererseits auch in Gruppensituationen und Teamsitzungen. Er könne auch besser Musik hören damit. Er spüre den Unterschied einfach, der sei da. Das betreffe sein ganzes Leben, es sei nicht zu trennen von seiner Alltagssituation. Der hinsichtlich berufsbedingter Erfordernisse anderen Auffassung im Bericht des ebenfalls als Sachverständige beauftragte Hörgerätakustikers V. über die hörakustische Zusatzuntersuchung vom 27.11.2012 folgt die Kammer - abgesehen davon, dass sich diese nach der Verrentung verändert hat - nicht. Dieser teilte zwar mit, für das berufsbedingt erforderliche Hörvermögen seien besondere Eigenschaften der Hörgeräte erforderlich, die nicht bereits für die Teilnahme am Alltagsleben erforderlich seien. Diese Auffassung hält das Gericht für nicht nachvollziehbar begründet und schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. an, wonach der Auffassung, für den Privatbereich genüge auch eine kleine Lösung, entgegenzuhalten sei, das von einem ausreichenden Ausgleich des Körperschadens erst dann die Rede sein könne, wenn die Funktion des beschädigten Sinnesorganes in einer effektiven, das heißt auch vom Betroffenen so erlebten Weise als, wenn schon nicht behoben, so doch erheblich gebessert angesehen werden könne. Dass die Auswirkungen im beruflichen Umfeld vom Kläger stets als für ihn bedeutender hervorgehoben wurden, ändert hieran nichts. Denn einerseits lebt der Kläger offensichtlich intensiv in seinem Beruf, auch noch nach Verrentung, andererseits war dies auch der irrigen Auffassung geschuldet, nur im Hinblick auf berufliche Auswirkungen könne es einen Anspruch auf einen möglichst vollständigen Ausgleich geben. Nach alledem bestehen die Schwierigkeiten des Klägers, sich wie ein "normaler Mensch" zu fühlen, also die Probleme bei der vollständige Angleichung an das Hörvermögen eines Hörgesunden, sowohl im privaten als auch im beruflichen Umfeld gleichermaßen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer schließlich auch fest, dass die individuellen, vom BSG aufgestellten Anforderungen im Falle des Klägers aus der allein zu berücksichtigenden Auswahl des Zeugen C. in der aktuellen Testung nur durch das hörwertige, vom Hörgeräteakustiker nicht zum Festbetrag abgegebene Gerät KINDzeno EX K3 erfüllt werden. Nach der Aussage des Zeugen C. handelt es sich bei dem ohne Aufpreis angebotenen Gerät KINDspiro HS um ein 4 - kanaliges Hörgerät mit einer Einstelltaste, womit die Umschaltung für 4 mögliche Hörsituationen selbst durch einen kleinen Knopfdruck vollzogen werden muss. Außerdem hat das Gerät eine Lärmunterdrückung sowie - über die Grundausstattung nach dem Vertrag mit der Krankenkasse hinaus manuell von ihm hinzugefügt - ein Richtmikrofon. Bei dem vergleichend angepassten KINDzeno Ex K3 handelt es sich demgegenüber um ein Programmautomatik-Hörgerät. Dabei handelt es sich um ein sehr viel komplexeres System, dass den Schall analysiert, zerlegt, aufspaltet und mit verschiedenen Schritten dann so regelt, dass das bestmögliche Verstehen möglich ist. Das Gerät erkennt die Situation, in der der Kläger sich befindet, eigenständig, so dass der Schall anders bearbeitet werden kann und es zu einem einfacheren Verstehen kommt, so dass es nicht lediglich um die manuelle Umschaltung geht. Seine Messungen ergaben bei Nutzschall von 65 dB zwischen mit Nutzschall 65 dB und Störschall unter 40 dB in beiden Fällen eine Verständlichkeit von 100%. Bei Vergleichsmessungen mit einem Nutzschall von 65 dB und 60 dB Störschall ergab sich für KINDzeno Ex K3 eine Verständlichkeit von 80% und für KINDspiroHS eine Verständlichkeit von 70%. Bei den Messungen des Sachverständigen D. ergab sich ohne Störschall ein Verstehen von 80 % bei KINDzeno Ex K3 und von75 % bei Spiro HS, bei Störschall von 60 dB ein Verstehen von 60 % für KINDzeno Ex K3 und 55 % für KINDspiro HS

Der Kläger ist nach Auffassung der Kammer aus der Auswahl der angepassten Geräte nur mit dem KINDzeno Ex K3 ausreichend im Sinne der dargestellten Rechtsprechung versorgt. Ihm ist daher eine Leistungsbegrenzung auf den Festbetrag - und damit auf das einzig eigenanteilsfrei angebotene Gerät KINDspiro HS - nicht entgegen zu halten. Grundsätzlich genügt die Krankenkasse ihrer Leistungspflicht im Geltungsbereich einer Festbetragsfestsetzung zwar durch den und bis zu dem jeweiligen Festbetrag. Eine solche Festbetragsregelung enthebt die Krankenkassen allerdings nicht von ihrer Pflicht, im Rahmen der Sachleistungsverantwortung (§ 2 Abs 1 Satz 1 SGB V) für die ausreichende Versorgung der Versicherten Sorge zu tragen (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R-, SozR 4-2500 § 36 Nr 2, BSGE 105, 170-188, juris Rn. 29f., 36). Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der besonderen Bedürfnisse und der vertraglichen Regelungen zwischen Krankenkasse und den zur Erfüllung ihrer Sachleistungspflicht eingeschalteten Leistungserbringern, ein sogenanntes "Festbetragsgerät" nicht gibt. Die Ausführungen der Sachverständigen lassen darauf schließen, dass sie insoweit von falschen Voraussetzungen ausgehen. Sie hinterlassen Zweifel, inwieweit ihnen mit der notwendigen Klarheit bewusst ist, dass die die Hörgeräteakustiker sich grundsätzlich - unabhängig davon, ob die Einkaufskosten des Geräts für den Hörgeräteakustiker und die durch seine Dienstleistung der Anpassung entstehenden Kosten sich im Rahmen der Festbeträge halten oder nicht - verpflichtet haben, den von den Krankenkassen zu erbringenden Ausgleich des Hörverlustes im Rahmen ihrer Pauschalverträge zu erbringen. Denn um nichts anderes handelt es sich bei dem Vertrag über die bundesweite Versorgung von Versicherten der Betriebskrankenkasse mit Hörsystemen zwischen den BKK - Landesverbänden und der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker. Konsequenz einer solchen Pauschalvereinbarung ist, dass in einigen Fällen ein Gerät vermittelt werden kann, dessen Einkaufs- und Anpassungskosten unter dem Festbetrag liegen, - und damit ein höherer Gewinn erzielt werden kann -, in anderen Fällen aber, wenn Einkaufs- und Anpassungskosten den Festbetrag erreichen oder sogar übersteigen, kein Gewinn erzielt wird oder sogar ein Verlust gemacht wird. Dies ist das Wesen einer Pauschalvereinbarung. So weist der Sachverständige D. darauf hin, im Falle des Klägers sei angesichts des Ausmaßes des Hörschadens des Klägers ohne gute Hörgeräte das Verstehen von Sprache nicht möglich. Eine Wireless-Anbindung, die den Datenaustausch zwischen den Hörsystemen ermögliche, sei derzeit nicht mit einer aufpreisfreien Versorgung zu realisieren. Hier ist zweifelhaft, ob ihm bekannt ist, es für den Fall, dass der Kläger mit der Wireless-Anbindung tatsächlich nicht unerheblich besser hören kann, auf den wirtschaftlichen Aspekt für den Hörgeräteakustiker, also die Frage, ob sich Anschaffungs- und Anlasskosten im Rahmen des Festbetrages realisieren lassen, nicht ankommt. Wenn der Sachverständige Dr. R. im ersten Gutachten - wie auch der seinerzeit gehörte Hörgeräteakustikermeister V. - ausführt, ein Hörgerät zum Festbetrag, welches im Falle des Klägers die beruflichen wie auch die privaten Anforderungen an sein Gehör hinreichend zu kompensieren im Stande sei, gebe es nicht, so stellt dies eine unzulässige Berücksichtigung der Problematik der wirtschaftlichen Kosten des Hörgeräteakustikers dar, die Folge der Pauschalvereinbarung sind. Die Bewertung der Schlussfolgerungen der Sachverständigen hat das Gericht unter Berücksichtigung diesen Umstandes daher kritisch zu hinterfragen. Rechtlich noch nicht vollends geklärt war zu dieser Zeit wohl auch, dass der Hörgeräteakustiker durch seine Auswahl der angepassten Geräte damit auch das zum Festbetrag angebotenen Gerät eingegrenzt hat und eine Suche nach irgendeinem auf dem Markt verfügbaren, zum Festbetrag auch anzuschaffenden (und anzupassenden) Gerät damit entbehrlich ist und letztlich auch unmöglich, wie die Diskussion mit dem anfangs beauftragten Hörgeräteakustikermeister Voss zur zweiten Beauftragung deutlich gemacht hat. Allein die Hörgeräteakustiker haben es aber in der Hand, innerhalb der für Außenstehende unüberschaubaren Vielfalt der angebotenen, sich stets der technischen Entwicklung anpassenden und damit ständig verbesserten Geräte durch eine kostengünstige Anpassung für die individuelle Bedarfssituation des zu Versorgenden innerhalb des Festbetrages ihren Gewinn zu sichern. Allein sie stellen den zu Versorgenden die beiden Geräte vor, allein aus diesen Geräten hat das Gericht daher letztlich die Auswahl zu treffen, es sei denn die Beklagte bzw. die Beigeladenen als eigentlich zuständiger Träger übernimmt ihre Aufgabe wieder selber und benennt konkret eine - überschaubare- Anzahl von zu testenden Alternativgeräten. Das hat sie hier nicht getan, sondern vielmehr auf die vertragliche Regelung verwiesen. Inwieweit die vertragliche Regelung, die nur zur Anpassung eines einzigen eigenanteilsfreien Gerätes verpflichtet, geeignet ist, die Hörgeräteakustiker zu veranlassen, diese Suche wirklich auch im Sinne der Rechtsprechung des BSG durchzuführen, dürfte zweifelhaft sein (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R-, SozR 4-2500 § 36 Nr 2, BSGE 105, 170-188, juris Rn.36), kann hier aber offen bleiben. Auch kann offen bleiben, inwieweit der Zeuge C. als Leistungserbringer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beigeladenen hier nachgekommen ist. Dieser erläuterte zur Bewertung der Messungen, es gebe nur Richtlinien für das Verstehen mit Störschall unter 40 dB. Der Kläger habe insoweit ein Anrecht darauf, ein Hörgerät zu bekommen, mit dem er ohne Störschall, das heißt unter 40 dB zu 100% verstehen könne. Solche Richtlinien gäbe es für das Verstehen mit Störschall über 40 dB also bei den 60 dB nicht. Wenn die Beklagte in diesen Verträgen keine klaren Maßstäbe für die Messung unter Störschall vorgegeben hat, wie es der Zeuge berichtet hat, so mag es sein, dass der Hörgeräteakustiker gegenüber der Beigeladenen seine Pflicht erfüllt hat, obwohl die Beigeladene gleichwohl ihren - letztendlich materiell rechtlich bestehenden - Auftrag, wie ihn das Bundessozialgericht formuliert hat, mit dem ohne Aufpreis angebotenen Gerät KINDspiro HS nicht erfüllt hat. Hiervon jedenfalls geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus und sieht sich auch durch die abweichende Beurteilung des Sachverständigen Dr. R. hieran nicht gehindert. Zwar hat dieser ausgeführt, die nach den seit November 2013 geltenden Pauschalsätzen zuzahlungsfreie Geräte seien seither deutlich besser ausgestattet. In seinem Gutachten vom 14.12.2012 seien bezüglich zuzahlungsfreier Hörgeräte ausschließlich die seinerzeit abgegebenen, technisch weit unter liegenden Festbetragsgeräte gemeint gewesen. Im Gegensatz zur Situation vor 3 Jahren sei aktuell insofern mit modernen Festbetragsgeräten ein möglichst weitgehender Ausgleich des Hörschadens des Klägers möglich, wie er auch mit einem höherpreisigen Gerät, wie den zurzeit getragenen (KINDzeno Ex K3), erreicht werde. Dies gälte auch nach Einschätzung des Hörgeräteakustikers in gleicher Weise für das Hören und Verstehen von Sprache in größeren Räumen bei störenden Geräuschen und in der üblicherweise akustischen komplexen Umweltsituation. Den Anforderungen des Bundessozialgerichtes werde im Falle des Klägers auch mit dem Gerät KINDspiro HS Genüge getan. Hierzu hat er sich auf die Messungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen D. bezogen. Die vom Sachverständigen D. vorgelegten Messergebnisse der vergleichenden Austestung im freien Schallfeld zeigten, dass die Verstehensraten für einsilbige Wörter mit und ohne Störschall für alle 3 getesteten Systeme (KINDzeno Ex K3, KIND Spiro HS und - als weiteres zuzahlungsfreies Gerät - Interton 135) im gleichen Niveau lägen. In keinem Fall würde die Differenz von 5% überschritten. Damit hat der Sachverständige Dr. R. abgesehen vom Bezug auf die Bewertung des Sachverständigen D. aber nur allgemeine Erwägungen angestellt, die keinen konkreten Bezug zum Kläger aufweisen. Den Ausführungen des Sachverständigen D. kann allerdings eine solche eindeutige Festlegung zur Gleichwertigkeit jedoch gerade nicht entnommen werden. Vielmehr hat dieser immer wieder darauf hingewiesen das mit den Messungen nicht jede Alltagssituation nachvollzogen werden kann und letztendlich die subjektive Einschätzung des zu Versorgenden nicht widerlegt werden kann, ein relevanter Unterschied sei lediglich nicht messbar. In seinem Gutachten vom 03.03.2016 hat er zwar ausgeführt, unter Berücksichtigung des vom ihm am 19.02.2016 erstellten Ton- und Sprachaudiogramms und unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Verträge der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 01.11.2013 sei ein Angleichen an ein Hörgesunden mit einem sogenannten Festbetragsgerät nahezu möglich. Das Hören und Verstehen sei auch in größeren Räumen möglich. Mit den aufpreisfreien Hörgeräten aller namenhaften Markenhersteller, welche den Richtlinien der gesetzlichen Krankenkasse ab dem 01.11.2013 erfüllten, solle eigentlich die gleiche Verständlichkeit, verglichen mit zuzahlungspflichtigen Hörsystemen, erreicht werden können. Mit diesen Ausführungen bewegt sich aber auch der Sachverständige D. für die entscheidende Frage im Allgemeinen, denn die "aufpreisfreien" Geräte aller namhaften Markenhersteller wurden beim Kläger nicht getestet. Wenn er weiter ausführt, bei der Versorgung mit den Hörgeräten der Firma KINDzeno Ex K3 sei von einer guten Rehabilitation auszugehen, welche jedoch nicht ohne Mehrkosten zu realisieren sei, so bestätigt dies einerseits die Einschätzung des Klägers, zeigt aber andererseits die bereits erwähnte unzulässige Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit für den Hörgeräteakustiker, die aus seiner Sicht zwar nachvollziehbar sein mag, den Anforderungen der Rechtsprechung an die Versorgung eines Hörgeschädigten jedoch nicht gerecht wird. Denn wenn diese Mehrkosten für den Kläger eine nicht nur unwesentliche Verbesserung des Hörvermögens zur Folge haben, sind sie für die Entscheidung unerheblich und ist der Kläger damit eigenanteilsfrei zu versorgen, unabhängig von der Frage, ob die wirtschaftlichen Mehrkosten die Beigeladene zu tragen hat oder - im Rahmen der Pauschalvereinbarung - der Hörgeräteakustiker. Im Termin ergänzend zu den konkret durchgeführten Messungen und den hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen für den hier zu entscheidenden Fall befragt erklärte der Sachverständige D., er meine, dass das Angleichen an einen Hörgesunden mit dem Spiro-Gerät nahezu möglich sei und dass das Hören und Verstehen auch in größeren Räumen möglich sei, auch in größeren Räumen bei Umgebungsgeräuschen. Es gebe statistische Auswertungen über den von ihm verwendeten Sprachtest. Dieser sei so gestaltet, dass ein gleichmäßiges Rauschen hinzu geschaltet werde, das alle möglichen Frequenzen beinhalte. Dazu würden einsilbige Worte hineingesprochen. Die Erfahrung dabei sei, dass wenn man 60% aller einsilbigen Wörter verstanden habe, dass man dann den Text verstehen und aus dem Sinnzusammenhang folgen könne. Deshalb sei seiner Auffassung nach eine Differenz von 10% nicht aussagekräftig, solange das Hörverstehen über 60% liege. Es sei allerdings richtig, dass man alle Situationen in einem Hörstudio nicht simulieren könne. Er könne deshalb auch messtechnisch nicht beweisen, ob die Hörgeräte wirklich gleichwertig seien. Manche Dinge seien so individuell, wie zum Beispiel die Klangfarbe, dass könne man nicht individuell herausfinden, man müsse sich da auf bestimmte Standards berufen. Das Wireless-Gerät, also hier Zeno, überschreitet seines Erachtens das Maß einer Grundversorgung. Es habe eigentlich nur einen Vorteil, wenn man - was der Kläger aber nicht hat - eine Fernbedienung dazu benutze. Den anderen Gebrauchsvorteil könne er messtechnisch nicht belegen. Natürlich sei es so, wenn ein Gerät 32 Kanäle habe statt wie normal bei einem Festbetragsgerät 4 Kanäle, dass dann in besonderen Situationen bestimmte Dinge besser zu verstehen seien und der Klang besser sei. Er könne nicht nachweisen, dass das eine besser oder schlechter für den Kläger sei.

Das Gericht hält bereits den Rückschluss, dass eine Störschallmessung mit gleichmäßigem Rauschen mit einem 60% Verständnis eine ausreichende Versorgung auch in Alltagssituationen mit ungleichmäßigen Umgebungsgeräuschen belege, nicht nachvollziehbar, insbesondere wenn doch der Wert von 60% der Worte die untere Grenze ist, damit ein Verstehen überhaupt möglich ist. Dass für ein Verstehen unter länger andauerndem, ungleichmäßigem Störschall - anders als bei nur gelegentlich lauten Umgebungsgeräuschen - dann eine höhere Konzentration erforderlich ist und eine schnellere Ermüdung auftritt, wie sie der Kläger berichtet, erscheint hingegen plausibel und nachvollziehbar. Nach den Messungen des Sachverständigen liegt das Gerät KINDspiro HS bei Störschall zudem bei 55%, lediglich das Gerät KINDzeno Ex K3 erreicht 60%. 5% unter dem Verstehen von 60% dürften aber dann durchaus relevant sein, wenn erst das Verständnis von 60% ein Verstehen und Rückschließen des Inhaltes ermöglicht. Bei den Messung der Firma KIND, die von 80% für KINDzeno und immerhin 70% für KINDspiro HS ausgehen, also einen über der Grenze liegenden Wertet zugrunde legen, besteht immerhin eine Differenz von 10%. Aus welchen Gründen sich die Messungen des Sachverständigen so von den Messungen des Zeugen C. bei der Anpassung unterscheiden, mag dabei dahingestellt bleiben, jedenfalls reichen die immerhin durchaus messbaren Differenzen nach Auffassung der Kammer aus, den subjektiven Eindruck des gerade nicht unerheblich besseren Verstehens, den der Kläger mehrfach glaubhaft dargestellt hat, zu stützen. Letztlich bestätigt auch der Sachverständige D. die Einschätzung des Klägers, wenn er ausführt, aus der Sicht des Hörgeräteakustikers sei es glaubhaft, dass ein subjektiv empfundener Vorteil im Alltag und vor allem bei der Nebentätigkeit des Klägers eine größere Akzeptanz und vor allem Nutzen biete. Dieses werde auch in vergleichbaren Fällen immer wieder berichtet. Auch die Aussage des Zeugen C. steht der stärkeren Berücksichtigung und Gewichtung der subjektiven Erfahrung des Klägers nicht entgegen. Er führte aus, der Kläger habe insoweit (gemeint: nach dem Vertrag mit den Krankenkassen) ein Anrecht darauf, ein Hörgerät zu bekommen, mit dem er ohne Störschall, das heißt unter 40 dB zu 100 % verstehen könne. Solche Richtlinien gäbe es für das Verstehen mit Störschall über 40 dB also bei den 60 dB nicht. Hier komme es auf viele verschiedene Faktoren an. Deshalb machten sie auch die vergleichende Anpassung. Jeder Mensch höre anders. Das hänge mit Alter zusammen, damit, wie lange der Hörverlust nicht ausgeglichen gewesen sei und mit anderen Dingen. Aus seiner Sicht sei ein 70% Verstehen unter Störschall schon ein guter Wert. Wie sich das aber für den Kunden im privaten oder beruflichen Umfeld auswirke, könne er nicht sagen, daher sei das Ausprobieren über mehrere Wochen und die Rückmeldung so wichtig. Diesen Aussagen kann gerade nicht entnommen werden, dass die Messungen die subjektiven Erfahrungen widerlegen können, sondern dass diesen mangels zugrunde zu legender geeigneter Richtlinien ein bedeutender Einfluss bei der Entscheidung zukommt. Dass der subjektive Eindruck und das Ausprobieren in der tatsächlichen Alltagssituation ein wesentlicher Faktor für die Entscheidung des Hörgeräteakustikers hinsichtlich der Versorgung darstellt, ergibt sich auch aus dem Vertragswerk zwischen den Landesverbänden der BKK und der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker vom 13.09.2015. Dort wird zunächst in § 3 Abs. 5 zu den Grundsätzen der Leistungserbringung ausgeführt, der Versicherte solle ein aufzahlungsfreies Versorgungsangebot mit mehrkanaligen (mindestens 4 - Kanaltechnik, also nicht maximal 4 - Kanaltechnik, wie die Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. nahelegen könnten) Hörsystemen erhalten. Mit den aufzahlungsfreien Versorgungvorschlag solle ein möglichst weitgehender Ausgleich des jeweiligen Schwerhörigkeitsgrades des Versicherten erfolgen, mit dem - soweit möglich - entsprechend dem sich aus der individuellen alltagsrelevanten Lebenssituation des Versicherten ergebenden Bedarf auch ein Sprachverstehen bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen erreicht werde. Nach § 5 Abs. 2 zur Grundlage und Ablauf der Versorgung schließt diese eine Anpassphase ein, während der der Versicherte unterschiedliche Hörsysteme testen kann und bei der - in der Anlage 14 - ein Prüfbogen ausgefüllt und besprochen werden soll, mit den der zu versorgende - individuell und subjektiv - bestimmte Lebenssituationen im Alltag bewerten soll. Wenn es dann anschließend im Abs. 6 heißt, mit dem nach der Anpassphase vom Versicherten gewählten Hörgerät müsse eine ausreichende Hörverbesserung erzielt worden sein (also den Anforderungen des BSG entsprechend), in Abs. 5b dann aber ausgeführt wird, eine Gleichwertigkeit der Hörsystemversorgung liege im Rahmen des normierten und validierten Freiburger Sprachtest (ohne Zusatzschall) bei einer Toleranz von maximal 10 Prozentpunkten vor, so besteht hier ein Problem: Es bleibt unklar, woraus sich ergibt, dass die ausreichende Hörverbesserung auch bei geringeren Abweichung in den ausdrücklich ohne Zusatzschall angewandten Tests abweichend von den Ergebnissen der Befragung des Versicherte in seiner nach Anlage 14 in der Alltagssituation gleichwertig und damit ausreichend ist, den erforderlichen, möglichst weitgehender Ausgleich entsprechend dem sich aus der individuellen alltagsrelevanten Lebenssituation des Versicherten ergebenden Bedarf auch für ein Sprachverstehen bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen nachzuweisen. Inwieweit die Regelung in Abs. 5b mit der zuvor postulierten Berücksichtigung der individuellen alltagsrelevanten Lebenssituation im Einklang zu bringen ist, insbesondere wenn diese Gleichwertigkeit ausnahmslos ohne Berücksichtigung der zuvor ins Feld geführten individuellen Verhältnisse anzunehmen ist, bleibt unerklärt. Das Gericht verweist auch auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Aachen im Urteil vom 07.07.2015 (S 13 KR 315/14 -, Rn. 37ff, juris), in denen es heißt: "Die im Studio möglichen Messungen können derartige Situationen nicht bewerten. Der Zeuge P. hat daher klargestellt, dass sich nur aufgrund der im Wesentlichen gleichwertigen Messergebnisse im Labor/Studio für ihn sagen lässt, dass der Ausgleich des Hörvermögens mit den beiden Geräten gleich möglich ist; dies bezieht sich aber nur auf die Situation, die im Labor gemessen werden kann. In diesem Sinne hat der Zeuge auch zum Ausdruck gebracht, dass die Verwendung der Begriffe "Sprachverstehen" und "besseres Sprachverstehen" für ihn auf ein objektiv messbares Sprachverstehen bezogen ist. Dies - so der Zeuge - schließt aber nicht aus, dass der Versicherte in bestimmten Alltagssituationen subjektiv ein besseres Sprachverstehen erzielt, was aber gerade nicht messbar sei. Dieses Verständnis eines bestmöglichen Sprachverstehens trägt aber nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts im Urteil vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R) Rechnung. Denn danach gehört zu einem bestmöglichen Sprachverstehen im Sinne eines bestmöglichen Ausgleiches der Hörminderung auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen bei störenden Umgebungsgeräuschen. Gerade dies aber lässt sich, so der sachverständige Zeuge, nicht durch Messergebnisse objektivieren. 38 Der vorliegende Fall offenbart ein Problem bezüglich der Auslegung des Begriffs des "bestmöglichen Ausgleich des Hörverlustes" im Sinne von § 3 Abs. 1 der Anlage 1 zum Versorgungsvertrag ... Wenn aber die Krankenkassen meinen, mit den Regelungen des Versorgungsvertrages den Vorgaben des BSG zu genügen, die BIHA/der Hörgeräteakustiker jedoch ein maximales Sprachverstehen zum bestmöglichen Ausgleich des Hörverlustes allein aus objektiv erzielbaren Messergebnissen herleiten und zugleich bestätigen, dass durchaus in bestimmten Alltagssituationen von den Versicherten subjektiv ein besseres Sprachverstehen als im Labor messbar erzielt werden kann und erzielt wird, ergibt sich ein Dissens, der nicht auf dem Rücken der Versicherten - hier: des Klägers - ausgetragen werden kann und darf."

Zum anderen verweist die Kammer auch auf die Ausführungen des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (im Urteil vom 24. Juli 2015 - L 9 KR 69/12 KL -, Rn. 83, juris), wonach die Notwendigkeit einer vergleichenden Hörgeräteanpassung, unmittelbar einleuchte und die am Markt verfügbaren Geräte nicht für jeden Versicherten gleichermaßen geeignet seien, und sich dabei u.a. auf den 10-Punkte-Katalog der Europäischen Union der Hörgeräteakustiker e.V. - euha - zur Qualität der Hörgeräte-Anpassung stützt. Darin heißt es unter Punkt 9 (http://www.euha.org/informationen/): "Bei der vergleichenden Anpassung wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, verschiedene Geräte zu testen. Erst in der Tragesituation ist eine exakte Überprüfung und Einstellung der Hörsysteme möglich, da die individuelle Krümmung, Weite, Länge und Gewebebeschaffenheit des Gehörganges die Übertragungseigenschaften erheblich beeinflussen. Beim Vergleich spielt vor allem Ihr subjektiver Eindruck eine Rolle."

Das LSG verweist zudem auf eine Information des Deutschen Hörgeräte-Instituts, einer in der Rechtsform einer GmbH betriebenen akkreditierten Prüfstelle für Hörgeräte/Hörtechnik, deren einziger Gesellschafter die Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (biha) ist. Dort heißt es (http://www.dhi-online.de/DhiNeu/06 Hmv/Pg13 2 definition.html): "Somit wird hier ausdrücklich darauf hingewiesen, daß erst die Anpassung an die individuellen pathologischen Gegebenheiten das Ziel der Versorgung ermöglicht. Somit besteht auch nach dieser Definition die Versorgung aus dem technischen Gerät und der Dienstleistung. Die ausdrückliche Forderung nach einer vergleichenden Anpassung bestätigt die audiologische Auffassung, daß auch im Zeitalter digital programmierbarer und digitaler Hörgeräte ein Vergleich unverzichtbar ist. In Anbetracht der Tatsache, daß die Übertragungseigenschaften eines Hörgerätes von den akustischen Wandlern, insbesondere vom Hörer und der individuellen Otoplastik, abhängen, können unterschiedliche Einstellungen eines Hörgerätes nicht als vergleichende Anpassung gewertet werden. Es muß auch darauf hingewiesen werden, das dynamische Parameter nichtlinearer Geräte derzeit noch nicht einmal im Ansatz definiert sind, so daß diese Parameter nicht in eine systematische Anpassung einbezogen werden können. Gerade Regelsysteme, alle nichtlinearen Hörgeräte sind mit umfangreichen Regelsystemen ausgestattet, haben recht komplexe dynamische Eigenschaften. Auch für die richtungsbestimmenden akustischen Parameter gibt es derzeit keinerlei praxisgerechte Teste, so daß diese Eigenschaften ebenfalls ausschließlich empirisch bestimmt werden können. Somit kann gerade bei modernsten Geräten nicht auf die vergleichende Anpassung verzichtet werden. Dass all diese Hinweise auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung der subjektiven Erfahrungen in der konkreten Alltags-Tragsituation keine Relevanz haben sollen, ist wenig nachvollziehbar. Letztendlich hat auch der Sachverständige Dr. R. die Begrenzung der durch Messungen feststellbaren Ergebnisse eingeräumt, wenn er in seinem Gutachten vom 07.03.2016 ausführt, gewiss ließen sich die außerordentlich komplexen Umgebungsbedingungen mit nach Richtung, Frequenzspektrum und Lautstärke dauernd wechselnden Störgeräuschen, unter denen wir alltäglich Sprache verstehen müssten, in einem akustischen Labor nicht darstellen, da man bis heute nicht über standardisierte Messverfahren verfüge. Dem stimmt die Kammer zu. Weiter führt er sodann allerdings aus, dennoch bestehe kein Zweifel, dass es neben der subjektiven Ausprobe durch den Schwerhörigen auch den Sachverstandes des Hörgeräteakustikers gebe, der sowohl in der Lage sei, aus eigenen Messungen den zu erwarteten Hörgewinn auch in komplexen Situationen zu bewerten, in die Waagschale zu werfen. Hier liege zweifellos das größte berufliche Dilemma des Hörgeräteakustikers in seinen Verpflichtungen gegenüber den Patienten und den Leistungserbringer. Diesbezüglich verweise er auf die Aussage des Zeugen C., dass für das Sprachverstehen im Störschall mit 70 % auch mit den Festbetragsgeräten ein durchaus hohes Niveau erreicht werden könne, sodass in seinen Äußerungen, wenn gleich nicht explizit gesagt, offensichtlich Zweifel mitschwängen angesichts der vom Kläger weiterhin erlebten enormen Unterschied zwischen den beiden in Rede stehenden Systemen. Zweifel dieser Art konnte das Gericht in der Aussage des Zeugen insoweit allerdings nicht zwingend feststellen, insbesondere aber teilt das Gericht angesichts der glaubhaften, lebhaften und detaillierten Beschreibungen des Klägers und aufgrund seines Auftretens solcherart Zweifel nicht. Vielmehr hat das Gericht angesichts des gerade auch wirtschaftlichen Dilemmas, in die sich der Hörgeräteakustiker selber bringt, wenn er (bei nach dem Vertrag mit den Krankenkassen für das günstigere Gerät ausreichender Messungen) nach Einbeziehung der subjektiven Alltagserfahrungen aufgrund seines Sachverstandes das für ihn nur mit Verlust abzugebende Gerät als das das zum Ausgleich des Hörschadens erforderliche auswählt, Zweifel an der der Objektivität dieser Auswahl. Aufgrund des Vertrages mit der Krankenkasse ist die Rechtsprechung des BSG, wie dargestellt, der für den Hörgeräteakustiker letztlich nur bedingt verpflichtend. Auf die besondere Problematik hatte bereits das BSG im vom Urteil vom 17.12.2009 (- B 3 KR 20/08 R-, SozR 4-2500 § 36 Nr 2, BSGE 105, 170-188, juris, Rn. 41) hingewiesen, als es ausgeführt hat, dass sich zusätzliche Probleme bei der Beurteilung der individuellen Versorgungsnotwendigkeit ergäben, weil die Gebrauchsvorteile teurer Geräte mit objektivierbaren Verfahren nicht immer ausreichend messbar seien. Vor allem aber sei der Markt für die Hörgeräteversorgung durch ein hohes Maß an Intransparenz gekennzeichnet und biete deshalb wenig Anreize für kostengünstige Versorgungen. Das ändere jedoch nichts daran, dass die Krankenkassen auf der Grundlage des geltenden Rechts zu Leistungseinschränkungen nicht befugt und hierzu auch die Festbetragsregelung nicht ermächtigt seien. Diese Problematik ist mit den höheren Vertragssätzen zwar abgemildert worden, besteht dem Grundsatz nach jedoch weiter. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Beurteilung, was optimal oder ausreichend ist, von unterschiedlichen Sachverständigen auch unterschiedlich bewertet wird ( wenn z.B. das Hessisches Landessozialgericht im Urteil vom 24. November 2015 - L 2 R 293/12 -, Rn. 32, juris, den dortigen Sachverständigen mit der Aussage zitiert, mit den Hörgeräten zum Vertragspreis der Beigeladenen habe ein Sprachverstehen in Ruhe von 100% und im Störlärm von 80% erreicht werden können. Dies sei zwar nicht optimal, aber ausreichend und zweckmäßig. Es dürfte zweifelhaft sein, das der dortige Sachverständige dann 55% für noch ausreichend halten würde Nach alledem ist die Versorgung mit dem eigenanteilsfreien Gerät KINDspiro HS nicht ausreichend, die möglichst weitgehende Angleichung an das Hörvermögen eines Gesunden auch in den individuellen Alltagssituationen auch in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen im Rahmen des nach dem Stand der Hörgerätetechnik möglichen zu eröffnen; erforderlich hierfür ist vielmehr das Gerät KINDzeno Ex K3.

Dem Kläger ist auch nicht das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V entgegenzuhalten, weil sich die Höherwertigkeit allein auf solche Innovationen bezöge, die nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels. Zwar dürfen die Leistungen "das Maß des Notwendigen nicht überschreiten"; Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Demzufolge verpflichtet auch § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V nicht dazu, den Versicherten jede gewünschte, von ihnen für optimal gehaltene Versorgung zur Verfügung zu stellen. Ausgeschlossen sind danach Ansprüche auf teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist; Mehrkosten sind andernfalls selbst zu tragen (§ 33 Abs 1 S 5 SGB V). Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der GKV ist eine kostenaufwändige Versorgung dagegen dann, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet. Keine Leistungspflicht besteht dagegen für solche Innovationen, die nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels, deren funktionalen Vorteile ausschließlich in bestimmten Lebensbereichen zum Tragen kommen oder wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr 19, SozR 4-2500 § 33 Nr 41, SozR 4-3250 § 31 Nr 8, Rn. 34 mwN.). Das einzige von den Sachverständigen Dr. R. und D. genannte Merkmal hinsichtlich der Bequemlichkeit zu Unterscheidung der Geräte betrifft die Nutzung mittels einer Fernbedienung. Diese wird vom Kläger aber gerade nicht in Anspruch genommen. Der Kläger hat stets deutlich gemacht, dass es ihm auch nicht um diesen - gar nicht genutzten - Gebrauchsvorteil gehe, sondern er schlicht und einfach besser hören könne. Während der Zeuge C. daraufhin gewiesen hat, dass die beiden Geräte nicht vergleichbar seien, weil das Gerät KINDzeno Ex K3 den Schall anders zerlege und deshalb ein besseres Hörverstehen ermögliche, der Unterschied also gerade nicht nur in der Bequemlichkeit und im Komfort liege, sondern im besseren Hörverstehen, so haben die Sachverständigen Dr. R. und Herr D. nicht hinreichend klar gemacht, worin der ihrer Auffassung nach allein auf Bequemlichkeit und Komfort bezogene Vorteil ohne Nutzung der Fernbedienung liegen soll. Der Sachverständige Dr. R. ist hier sogar von falschen Voraussetzungen ausgegangen, wenn er aus den Einlassungen des Klägers schließt, diese deuteten darauf hin, dass er insbesondere in der Fernbedienung der Hörgeräte eine aus seiner Sicht erheblichen Gebrauchsvorteil sehe, obwohl dem Kläger diese tatsächlich dem Kläger gar nicht zur Verfügung gestellt wurde. Ein Vorteil nur in einem bestimmten Lebensbereich ist nicht ersichtlich. Dem Kläger kann schließlich auch nicht entgegen gehalten werden, dass anhand einer geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenüber steht. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich bereits, dass der Gebrauchsvorteil - bezogen auf die Funktionalität des Hörens - für den Kläger ein wesentlicher und gerade kein geringfügiger ist, weil er nunmehr in allen Alltags- und beruflichen Situationen nicht mehr von der Wahrnehmung bestimmter Elemente ausgeschlossen ist, ein ständiges Nachfragen zumindest erheblich reduziert ist und er sich mit dem Gerät KINDzeno Ex K3 - anders als mit dem Gerät KINDspiro HS - wie ein normaler Mensch fühlt. Das stellt keine lediglich geringfügige Verbesserung des Gebrauchsnutzens dar. Im Übrigen dürfte diese Frage auch in Anbetracht der bereits oben angesprochenen Praxis und des nunmehr im Vertrag sogar auf die Testung eines einzigen Eigenanteilsgerätes beschränkte Verpflichtung des Hörgeräteakustikers deshalb problematisch sein, weil hiermit dem Hörgeräteakustiker der Druck, ein wirtschaftlich günstigeres, aber annähernd gleich gutes Hörgerät aus der Masse der ihm zur Verfügung stehenden Geräte zu ermitteln, bei dem die Differenz möglicherweise geringer ist, abgemildert wurde. Wenn die Beklagte einen solchen Vertrag mit den Hörgeräteakustiker zu deren Arbeitserleichterung abschließt, dürfte ihr der Verweis auf die Frage der Wirtschaftlichkeit jedenfalls dann, wenn es sich nicht nur um einen tatsächlich auch aus subjektiver Sicht sehr geringen Gebrauchsvorteil handelt, verwehrt sein. Denn auch hier gilt, dass die durch den Vertrag zugunsten der Hörgeräteakustiker geregelte Verwaltungsvereinfachung bzw. Vereinfachung des Anpassungsaufwandes nicht zu Lasten der zu versorgenden Versicherten gehen kann. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Mehrkosten von 1.770 Euro im Verhältnis zum ursprünglich geltend gemachten Eigenanteil von 2.938,00 Euro bedeutend geringer sind.

Nach alledem war von den beiden getesteten Hörgeräten, unter denen allein eine Auswahl stattzufinden hat, allein das KINDzeno Ex K3 geeignet, die nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Klägers im Hörvermögen nach dem Stand der Technik angemessen auszugleichen und den Kläger damit einem Hörgesunden anzugleichen.

Der Klage war demgemäß mit der auf § 193 SGG beruhende Kostenfolge stattzugeben.

Referenznummer:

R/R6998


Informationsstand: 25.08.2016