Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für eine technische Arbeitshilfe.
Er ist selbständiger Physiotherapeut und blind. Mit Bescheid des Versorgungsamtes Rottweil vom 09.11.1989 wurde die Schwerbehinderteneigenschaft und ein Grad der Behinderung von 100 Prozent festgestellt. Nachdem ihm in der Vergangenheit verschiedene Leistungen vom Integrationsamt des Beklagten bewilligt worden waren, beantragte er am 23.02.2016 erneut eine begleitende Hilfe nach
SGB IX. Er bat um Übernahme der Kosten in Höhe von 199,92
EUR für das Update einer Software ("Jaws 17"), die digitale Inhalte in gesprochene Sprache umwandelt
bzw. über eine Braillezeile ausgibt. Dieses Update sei erforderlich geworden, weil die Vorgängerversion mit dem neuen Windows-Betriebssystem nicht mehr kompatibel sei.
Das Integrationsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.02.2016 ab. Zwar könnten nach
§102 Abs. 3 SGB IX i. V. m.
§§ 21,
18 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung (im Folgenden:
SchwbAV) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch zum Erhalt einer selbständigen beruflichen Existenz aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden. Gemäß der internen Geschäftsanweisung würden behinderungsbedingte Mehraufwendungen auch im Regelfall übernommen. Nur bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, wenn das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflege-Versicherung um mehr als das Anderthalbfache übersteige, werde dem schwerbehinderten Menschen ein Eigenanteil von fünf Prozent des betrieblichen Ertrags des Vorjahres zugemutet. Die Beitragsbemessungsgrenze habe im Jahr 2015 bei 49.500
EUR gelegen. Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben im Vorjahr einen Gewinn von 104.232,87
EUR erwirtschaftet. Zahlen für 2015 lägen noch nicht vor, weshalb die letzten verfügbaren Zahlen zu Grunde gelegt würden. Demnach verfüge der Kläger über besonders günstige Einkommensverhältnisse, weshalb es ihm zumutbar sei, die Kosten von 199,92
EUR selbst zu tragen.
Am 13.03.2016 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass in der Vergangenheit Leistungen mit Blick auf die fragliche Software übernommen worden seien. Die Gewährung von Leistungen dürfe nicht einkommensabhängig erfolgen, da es sonst zwei Klassen von schwerbehinderten Menschen gebe: Solche, die wenig arbeiteten und verdienten und daher eigentlich keine Hilfsmittel benötigten, und solche, die mehr arbeiteten und mehr verdienten, dann aber ihre Hilfsmittel selbst bezahlen müssten. Überdies sei ein sehender Kollege ihm gegenüber im Vorteil, da er keine Hilfsmittel für seine Arbeit benötige. Dies verstoße gegen § 7
Abs. 1 und 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes.
Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss des Beklagten mit Bescheid vom 30.06.2016 zurück. Darin wird die Begründung des Ausgangsbescheids vertieft und ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Benachteiligung gegenüber schwerbehinderten Menschen mit geringem Verdienst nicht vorliege, da die Ausgleichsabgabe vornehmlich denjenigen zu Gute kommen solle, die ohne Kostenübernahme wegen ihrer finanziellen Situation in ihrer beruflichen Existenz gefährdet würden. Eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Nichtschwerbehinderten bestehe deshalb nicht, weil der Kläger in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht benachteiligt werde. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe des Schwerbehindertenrechts, dem schwerbehinderten Menschen in jeder Lebenslage umfassende Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu leisten. Vielmehr sei zu berücksichtigen, in welchem Umfang bereits Fördermaßnahmen erbracht worden seien. Dabei müsse beachtet werden, dass die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt seien.
Der Kläger hat am 26.07.2016 Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht insbesondere geltend, er habe einen Anspruch darauf, ohne Rücksicht auf sein Einkommen so gestellt zu werden, wie ein Nichtschwerbehinderter. Anspruchsbegründend sei § 19
SchwbAV, der keine Einschränkungen enthalte. Auf eine interne Geschäftsanweisung des Beklagten könne es daher nicht ankommen.
Der Kläger hat schriftsätzlich (sachdienlich) beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24.02.2016 und seines Widerspruchsbescheides vom 30.06.2016 zu verpflichten, ihm antragsgemäß die Übernahme der Kosten für das Software Update "Jaws 17" in Höhe von 199,92
EUR zu bewilligen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, die beantragte Leistung stehe im Ermessen des Integrationsamtes. In Ermangelung bundesweiter Regelungen zur Auslegung und Anwendung von §102
Abs. 3
SGB IX i. V. m. §§ 17
ff. SchwbAV seien interne Bearbeitungsgrundsätze in Gestalt einer Geschäftsanweisung aufgestellt worden. Danach würden Leistungen dann abweichend vom Regelfall nur unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts gewährt, wenn der schwerbehinderte Mensch über besonders günstige Einkommens-Verhältnisse verfüge. An diese Vorgaben habe sich das Integrationsamt vorliegend gehalten. Daher sei der Antrag des Klägers ermessensfehlerfrei abgelehnt worden.
Der Kammer liegen die Verwaltungsakten des Beklagten (ein Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a
Abs. 2 und 3, 101
Abs. 2
VwGO).
1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Leistung noch - hilfsweise - auf ermessensfehlerfrei Neubescheidung seines Antrags. Der Bescheid des Beklagten vom 24.02.2016 und sein Widerspruchsbescheid vom 30.06.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§113
Abs. 5
VwGO).
Die Bescheide sind formell rechtmäßig und auch in materieller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die begehrte Leistung nicht zu gewähren, leidet weder an einem Ermessensfehler (a), noch ist mit ihr eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers im Verhältnis zu nicht schwerbehinderten Menschen oder zu weniger einkommensstarken schwerbehinderten Menschen verbunden (b).
a) Grundlage für die begehrte Leistung einer begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zur Erhaltung einer selbständigen Existenz ist
§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst, c) SGB IX i. V. m.
§§ 21,
18,
19 SchwbAV. Gemäß § 21
Abs. 4
SchwbAV sind die Vorschriften der
§§ 17 bis
20 und
22 bis
27 SchwbAV zugunsten von Selbständigen entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen unter denen eine begleitende Hilfe im Arbeitsleben bezuschusst werden kann, sich nicht allein aus den Vorschriften ergeben, die sich mit den einzelnen Leistungsarten beschäftigen (hier: § 19
SchwbAV), sondern dass die "vor die Klammer gezogenen", für alle Leistungsarten geltenden Vorschriften der §§ 17, 18
SchwbAV ebenfalls zu beachten sind.
Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistung ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Allerdings bestehen mit Rücksicht auf die außergewöhnlich gute Einkommenssituation des Klägers (Jahreseinkommen von über 100.000
EUR) bereits Zweifel daran, ob durch die relativ geringfügige Zahlung von knapp 200
EUR seine Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht, erleichtert oder gesichert wird, wie es von § 18
Abs. 2
Nr. 1
SchwbAV gefordert wird oder ob die Leistung für die Eingliederung des Klägers im Erwerbsleben nicht schlicht irrelevant ist. Darüber hinaus erscheint es erwägenswert, Satz 1 dieser Vorschrift wortlautgetreu - und damit entgegen der von der wohl herrschenden Auffassung (
VG Stade, Urt. v. 25.06.2003 -
4 A 1687/01 -, juris, Rn. 25 m. w. N.; Gramer, Schwerbehindertengesetz, 5. Aufl. 1998, § 18
SchwbAV Rn. 6) präferierten historischen Interpretation (
vgl. BR-Drs. 482/87,
S. 61) - dahingehend auszulegen, dass zwar im Regelfall und damit anders als bei den "sonstigen Fällen" nach Satz 2 Leistungen bei behinderungsbedingtem Mehrbedarf ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse geleistet werden (dürfen), dass diese jedoch im Einzelfall, wenn nämlich eine Eigenbeteiligung wegen außergewöhnlich hoher Einkünfte und vergleichsweise geringen Belastungen ohne Weiteres zumutbar erscheint, ausnahmsweise bereits nach den tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden dürfen (so im Ergebnis auch Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Aufl. 1999, §18
SchwbAV Rn. 3). Die Fragen können jedoch auf sich beruhen, weil jedenfalls die Ablehnung der Leistung ermessensfehlerfrei erfolgt ist.
Leistungen an schwerbehinderte Menschen für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz stehen gemäß § 102
Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 Buchst. c)
SGB IX - anders als diejenigen nach § 102
Abs. 3a und 4
SGB IX - im (pflichtgemäßen) Ermessen des Integrationsamts. Auch nach der
SchwbAV ist der Charakter einer Ermessensleistung nicht zweifelhaft, weil sowohl in § 18
Abs. 2
SchwbAV als auch in § 19
SchwbAV davon die Rede ist, dass Leistungen erbracht
bzw. übernommen werden können.
Gemäß § 114 Satz 1
VwGO ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Ausübung eines behördlichen Ermessensspielraums auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein solcher Ermessensfehler ist vorliegend nicht ersichtlich.
Der Beklagte hat (im Widerspruchsbescheid) seine Entscheidung nachvollziehbar auf die Erwägung gestützt, die Mittel aus der Schwerbehindertenausgleichsabgabe vorrangig denjenigen schwerbehinderten Menschen zu Gute kommen zu lassen, für die die Aufbringung der Mittel für eine behinderungsbedingte Arbeitshilfe zu einer deutlichen finanziellen Belastung führen und ihre beruflichen Existenz gefährden würde. Dass der Beklagte damit auf die finanzielle Belastbarkeit des Klägers mit Blick auf das Verhältnis des fraglichen Bedarfs zu seinem (bereits sehr hohen) Einkommen abgestellt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es entspricht - im Gegenteil - gerade dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht SchIeswig-Holstein zutreffend ausgeführt (Urt. v. 18.02.2016 -
3 LB 17/15 -, juris,Rn.27ff.):
Sowohl die Normen des
SGB IX als auch die Normen der
SchwbAV verfolgen den Sinn und Zweck der Eingliederung des schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) vom 18. Mai 2000, Drucksache 298/00,
S. 28) heißt es:
"Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Angesichts der seit Jahren überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen ist die sich aus
Art. 3
Abs. 3
S. 2
GG ergebende Verpflichtung für Politik und Gesellschaft, sich aktiv um die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Beruf zu bemühen, noch nicht ausreichend eingelöst. Mit einem 'Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter' soll die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben verbessert und die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich und nachhaltig abgebaut werden".
Hieraus ergibt sich, dass primärer Sinn und Zweck des
SGB IX die Sicherung und Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist. Zugleich soll durch die Einführung umfassender Maßnahmen die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben erreicht werden. In § 18
Abs. 2
Nr. 1
SchwbAV heißt es, dass Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbracht werden können, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann. Auch aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben - wie etwa eine Arbeitsassistenz - an schwerbehinderte Menschen erbracht werden können, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hierdurch ermöglicht, erleichtert oder gesichert wird.
Und weiter (Rn. 30):
Wenn Sinn und Zweck der Vorschriften ist, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben zu fördern, so kann dies primär nur für solche schwerbehinderten Menschen gelten, die zuvor gar nicht oder nur teilweise eingegliedert sind oder deren Eingliederung nur mit der Hilfe einer Arbeitsassistenz erhalten werden kann.
Daraus folgt, dass das Integrationsamt bei der Entscheidung, wie es die begrenzten finanziellen Mittel der Ausgleichsabgabe verwendet, auch berücksichtigen kann, ob der Antragsteller bereits im Erwerbsleben eingegliedert ist, in welchem Maße diese Eingliederung durch die Gewährung der Leistung gesichert oder erleichtert wird und ob andere schwerbehinderte Menschen vorrangig auf eine Unterstützung angewiesen sind. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass das Schwerbehindertenrecht nicht die Aufgabe hat, dem schwerbehinderten Menschen einen umfassenden Ausgleich seiner behinderungsbedingten Nachteile sicherzustellen (
vgl. VG Stade, Urt. v. 12.12.1997 -
1 A 753/97 -;
VG Halle, Urt v. 29.11.2001 -
4 A 496/99 -, jeweils juris [nur LS]).
Vor diesem Hintergrund handelt der Beklagte nicht ermessensfehlerhaft, wenn er von einer Gewährung der Leistungen absieht, falls der schwerbehinderte Mensch über ein das Anderthalbfache der Beitragsbemessungsgrenze übersteigende, also sehr hohes Einkommen verfügt und der behinderungsbedingte Mehrbedarf im Jahr den Betrag von fünf Prozent des Einkommens nicht überschreitet, in diesem Fall wird die Eingliederung - wenn überhaupt (
s. o.) - nur noch in geringem Maße erleichtert, während anderen schwerbehinderte Menschen durch eine Leistungen überhaupt erst die Chance auf Eingliederung eröffnet wird. Auf die Einkommensverhältnisse abzustellen, steht auch nicht in Widerspruch zur Regelung des § 18
Abs. 2
Nr. 2 Satz 2
SchwbAV. Denn diese Vorschrift bezieht sich allein auf solche Leistungen, die nicht einen behinderungsbedingten Mehrbedarf ausgleichen sollen. Nur bei diesen muss das Integrationsamt die Leistung verweigern, wenn (und nur insoweit) es dem schwerbehinderten Menschen aufgrund seiner Einkommensverhältnisse angesonnen werden kann, die Aufwendung selbst zu tragen. Dieses Kriterium ist weitaus strenger als die vom Beklagten für die Gewährung von Leistungen im Sinne des § 18
Abs. 2
Nr. 2 Satz 1
SchwbAV angelegten Maßstäbe. Behinderungsbedingter Mehrbedarf wird nach der Verwaltungspraxis des Beklagten hingegen im Regelfall, das heißt auch bei durchaus auskömmlichen Einkommensverhältnissen, ohne Eigenbeteiligung gewährt. Erst wenn das Einkommen außergewöhnlich gut sind, kommt es zu einer Leistungseinschränkung. Damit wird der in § 18
Abs. 2
Nr. 2
SchwbAV zum Ausdruck kommenden Differenzierung zwischen beiden Leistungsarten hinreichend Rechnung getragen.
b) Die Entscheidung des Beklagten verstößt auch nicht gegen
Art. 3 des Grundgesetzes oder
§ 7 des Behindertengleichstellungsgesetzes. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117
Abs. 5
VwGO). Ergänzend ist anzumerken, dass auch aus diesen Vorschriften der vom Kläger der Sache nach behauptete Rechtssatz des Inhalts, behinderungsbedingte Erwerbsnachteile seien ausnahmslos, das heißt auch bei schwerbehinderten Menschen, die - auch im Verhältnis zur Mehrzahl der nichtbehinderten Menschen - außergewöhnlich gut verdienen, auszugleichen, nicht hergeleitet werden kann.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188
VwGO nicht erhoben.
Gründe des § 124
Abs. 2
Nr. 3 oder 4
VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.