Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Oktober 2016 hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht den Eilantrag zurückgewiesen.
1. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung, ihn eigenanteilsfrei mit dem Hörsystem Siemens Pure Binax 5bx zu versorgen. Im Hinblick auf dieses Hörgerät, das nach einem Kostenvoranschlag der Firma G Hörzentrum in L zu einem Betrag von 3.919,02 Euro (Kassenanteil 1.534,02 Euro, Eigenanteil 2.405,00 Euro) veräußert wird, ist jedoch noch kein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden. Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2015 betrifft nämlich das vom Kläger seinerzeit begehrte Hörgerät Widex Clear 220 c2-FS. Ihre ablehnende Entscheidung begründete die Antragsgegnerin hier im Wesentlichen mit einem Vergleich der mit dem Gerät Widex Clear 220 c2-FS und dem eigenanteilsfreien Gerät Starkey Ignite 20 BTE 13 jeweils erzielten Messwerte im Rahmen des Freiburger Sprachtests.
Dem nunmehrigen Wunsch, mit dem Gerät Siemens Pure Binax 5bx versorgt zu werden, liegen der Umzug des Antragstellers nach Leipzig, eine neue vertragsärztliche Verordnung vom 5. Januar 2016 sowie die Konsultation eines neuen Hörgeräteakustikers zugrunde. Nunmehr wird die Antragsgegnerin die Messergebnisse für das Gerät Siemens Pure Binax 5bx einerseits und für ein eigenanteilsfreies Gerät andererseits zu würdigen haben. Dies ist bislang weder in dem anhängigen Klageverfahren noch im Eilverfahren erfolgt. Anderes könnte nur gelten, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller in ihren vorangegangenen Bescheiden kategorisch auf den Festbetrag verwiesen hätte, ohne die individuellen Messwerte für das begehrte Hörgerät in die Entscheidung einzubeziehen. Denn dann hätte die Antragsgegnerin entschieden, den Antragsteller grundsätzlich nur mit einem Festbetragsgerät versorgen zu wollen. So lag es hier aber gerade nicht, denn richtigerweise hat die Antragsgegnerin ihrem Widerspruchsbescheid eine Würdigung der Messwerte der seinerzeit getesteten Geräte zugrunde gelegt. Deshalb steht es dem Antragsteller nicht frei, seinen Versorgungswunsch beliebig zu ändern und ein Eilverfahren zu betreiben.
2. Diese Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Oktober 2016 ist unbegründet, denn ein Anordnungsanspruch ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht (
vgl. § 86b
Abs. 2 Sätze 2 und 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG])
i.V.m. § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Nach
§ 33 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Wie in allen anderen Bereichen der Leistungsgewährung der gesetzlichen Krankenversicherung auch, müssen die Leistungen nach § 33
SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (
§ 12 Abs. 1 SGB V).
Da mit den Hörgeräten der Ausgleich der Behinderung erfolgen soll, indem die beim Antragsteller eingeschränkte Hörfähigkeit künstlich verbessert wird, hat die Prüfung des Anspruchs anhand des § 33
Abs. 1 Satz 1, dritte Alternative
SGB V zu erfolgen. Im Vordergrund steht daher der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst. Bei diesem unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Die gesonderte Prüfung, ob ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist, entfällt, weil sich die unmittelbar auszugleichende Funktionsbeeinträchtigung selbst immer schon auf ein Grundbedürfnis bezieht; die Erhaltung
bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion ist als solche ein Grundbedürfnis. Dabei kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist. Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist grundsätzlich zu unterstellen und erst dann genauer zu prüfen, wenn zwei tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen.
Es spricht viel dafür, dass mit einer stattgebenden Entscheidung des Senats eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache verbunden wäre, weil der vom Antragsteller geltend gemachte Versorgungsanspruch nicht nur in vollem Umfang erfüllt würde, sondern die einstweilige Versorgung für die Antragsgegnerin auch nicht ohne eine erhebliche Kostenbelastung rückgängig zu machen wäre. Denn die von der Antragsgegnerin zu finanzierenden und für den Antragsteller individuell anzupassenden Hörgeräte könnten aus hygienischen Gründen im Falle des Unterliegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht mehr für andere Versicherte verwendet werden. Die Antragsgegnerin wäre deshalb in diesem Fall auf den Weg des Schadensersatzes nach § 935
ZPO verwiesen, der bei so teuren Hilfsmitteln wie im vorliegenden Fall (3.919,02 Euro) regelmäßig nur schwer durchzusetzen wäre. Deshalb sind an das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs im einstweiligen Verfahren die gleichen Anforderungen zu stellen wie für einen Anspruch in einem Hauptsacheverfahren, zumal der Antragsteller bei einer stattgebenden einstweiligen Entscheidung an der Durchführung eines solchen Hauptsacheverfahrens wegen der vollen Vorwegnahme der Hauptsache kein Interesse mehr haben dürfte, so dass eine endgültige Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage für die Antragsgegnerin nur schwer zu erlangen wäre (
vgl. Beschluss des Senats vom 11. November 2014, L 9 KR 323/14 B ER, zitiert nach juris, dort
Rdnr. 3 bis 5,
m.w.N.).
Ob der Antragsteller einen Anspruch auf Versorgung mit dem Gerät Siemens Pure Binax 5bx hat, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Nach Lage der Akten hat der Senat durchaus Zweifel am Bestehen des geltend gemachten Anspruchs: Denn mit dem Festbetragsgerät Starkey Ignite 20 BTE 13 hat der Antragsteller im Februar 2014 beim Freiburger Sprachtest ein Sprachverstehen von 80 % und unter Hinzunahme von 60
dB Störschall ein Sprachverstehen von 35 % erreicht. Demgegenüber hat eine Messung im Juni 2016 ergeben, dass der Antragsteller mit dem begehrten Gerät Siemens Pure Binax 5bx schlechtere Werte erreicht hat, nämlich im Freifeld bei Nutzschall von 65
dB ein Sprachverstehen von 75 % und unter Hinzunahme von 60
dB Störschall ein Sprachverstehen von 20 %. Dafür, dass der Freiburger Sprachtest ein von vornherein ungeeignetes Testverfahren darstellt, sieht der Senat zwar keinen durchgreifenden Anhaltspunkt. Was allerdings aus den unterschiedlichen Messergebnissen folgt, wird aufzuklären sein, denn das Hörvermögen des Antragstellers hat sich nach Lage der Akten zwischen Februar 2014 und Juni 2016 verschlechtert, so dass die zu verschiedenen Zeitpunkten mit verschiedenen Geräten durchgeführten Tests nur bedingt vergleichbar sind. Im Verwaltungs-
bzw. im Hauptsacheverfahren muss daher zur Klärung der medizinischen und technischen Fragen gegebenenfalls ein medizinischer Sachverständiger und/oder ein sachverständiger Hörgeräteakustiker eingeschaltet werden, damit über den Versorgungsanspruch des Antragstellers abschließend entschieden werden kann.
Ist ein Anspruch auf Versorgung mit dem begehrten Gerät danach derzeit nicht belegt, ergibt sich ein Anordnungsanspruch auch nicht unter dem Aspekt der Folgenabwägung (
vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 11. November 2014, a.a.O.
Rdnr. 7). Dabei lässt sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten: Die Antragsgegnerin ist bereit, den Antragsteller mit dem getesteten zuzahlungsfreien Gerät Starkey Ignite 20 BTE 13 zu versorgen, das nach Lage der Akten im Rahmen des Freiburger Sprachtests die besten Messwerte aller drei getesteten Geräte erzielt hat. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuzumuten, von dieser Bewilligung Gebrauch zu machen, die bewilligten Hilfsmittel anzunehmen und seinen Versorgungsanspruch mit der von ihm gewünschten Alternativversorgung in einem Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen. Denn es ist nicht erkennbar, dass er in diesem Fall schwerwiegenden, nicht wieder rückgängig zu machenden Nachteilen ausgesetzt wäre. Die im Schriftsatz vom 24. Juni 2016 dargestellten Geräuschnachteile beziehen sich nicht auf dieses Gerät. Entspräche die von ihm gewünschte Versorgung mit dem Gerät Siemens Pure Binax 5bx dagegen tatsächlich dem aktuellen Stand des medizinischen und technischen Fortschritts und wäre nur sie ausreichend
i.S.d. § 12
SGB V, hätte die Antragsgegnerin den Leistungsanspruch mit der Zurverfügungstellung eines anderen zum Festbetrag erhältlichen Hilfsmittels nicht erfüllt mit der Folge, dass er trotz anderweitiger Versorgung dessen Erfüllung weiterhin verlangen könnte. Demgegenüber würde die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu den oben bereits beschriebenen, für sie nur schwer rückgängig zu machenden Nachteilen führen, so dass ihren Interessen deshalb hier der Vorrang zukommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177
SGG).