Urteil
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger Bedarf - Ausstattung eines Brillengestells mit neuen Brillengläsern - keine Reparatur

Gericht:

LSG Baden-Württemberg 7. Senat


Aktenzeichen:

L 7 SO 2037/17


Urteil vom:

19.10.2017


Grundlage:

  • SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 3

Leitsätze:

1. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII sieht einen einmaligen Bedarf lediglich für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen vor, nicht für deren Kauf oder Anschaffung.

2. Soll ein vorhandenes Brillengestell mit neuen, dem zwischenzeitlich verschlechterten Sehvermögen entsprechenden Brillengläsern ausgestattet werden, handelt es sich nicht um eine Reparatur i.S. des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII.

Rechtsweg:

SG Reutlingen, Urteil vom 02.05.2017 - S 2 SO 717/15
BSG, Urteil vom 18.07.2019 - B 8 SO 13/18 R

Quelle:

Justizportal des Landes Baden-Württemberg

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist eine einmalige Beihilfe nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) anlässlich der Ausstattung vorhandener Brillengestelle mit neuen Brillengläsern streitig.

Der 1943 geborene alleinstehende Kläger bezieht seit März 2009 eine Altersrente seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), zuletzt in Höhe von monatlich 423,59 EUR, ab Juli 2014 430,66 EUR, ab Juli 2015 438,23 EUR, ab Juli 2016 456,32 EUR und ab Juli 2017 463,98 EUR. Weiterhin ist der Kläger selbständig als Techniker tätig und erledigt für verschiedene Ingenieurbüros Aufträge. Insofern wurden seinem Konto am 15. Oktober 2013 6.183,75 EUR, am 28. Oktober 2013 1.204,76 EUR, am 25. März 2014 424,59 EUR und weitere 983,89 EUR, am 10. November 2014 43,79 EUR, am 16. Juni 2015 1.666,00 EUR und am 6. Juli 2015 2.272,00 EUR als Vergütung gutgeschrieben. Der Kläger ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer; hinsichtlich der Zahlung des Mitgliedsbeitrages war er freigestellt (vgl. Beitragsbescheid vom 4. Februar 2015).

Das Finanzamt R. setzte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen für 2012 7.647,00 EUR, 2013 9.192,00 EUR, 2014 -2.114,00 EUR und für 2015 -2.640,00 EUR an. In der Einkommenssteuererklärung für 2016 gab der Kläger an, keine Betriebseinnahmen erzielt zu haben.

Der Kläger ist bei der AOK Baden-Württemberg kranken- und pflegeversichert und musste ab Januar 2014 monatliche Beiträge in Höhe von 76,23 EUR (Krankenversicherung 67,01 EUR, Pflegeversicherung 9,22 EUR) und ab 1. Juli 2014 monatlich 74,89 EUR (Krankenversicherung 65,83 EUR, Pflegeversicherung 9,06 EUR) entrichten (vgl. Bescheide der AOK Baden-Württemberg vom 6. Februar 2014 und vom 29. Mai 2015).

Der Kläger bewohnt aufgrund einer ordnungspolizeilichen Zuweisung eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der A. Straße ... in R., für die er in der streitbefangenen Zeit eine monatliche Nutzungsgebühr in Höhe von 244,26 EUR und ab November 2014 in Höhe von 245,95 EUR zu entrichten hatte. Außerdem hatte er in diesem Zeitraum monatliche Abschläge für Heizgas in Höhe von 48,00 EUR sowie für Wasser und Abwasser in Höhe von 19,00 EUR zu entrichten.

Der Kläger bezog durch die Beklagte ergänzend zu seinen Einkünften in den Monaten Januar 2010 bis Juni 2011, Januar 2012, März bis April 2012, Dezember 2012 und Februar bis Juli 2013 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und zwar in Höhe von monatlich 286,66 EUR (April bis Juni 2014) und 279,59 EUR (Juli bis Dezember 2014). Dabei berücksichtigte sie einen Regelbedarf in Höhe von 391,00 EUR, einen Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung in Höhe von 8,99 EUR, die Nutzungsgebühr für die Wohnung in Höhe von 244,26 EUR, laufende Heizkosten in Höhe von 48,00 EUR und laufende Wasserkosten in Höhe von 18,00 EUR und setzte davon die Altersrente des Klägers (April bis Juni 2014 monatlich 423,59 EUR und Juli bis September 2014 430,66 EUR) als Einkommen ab (Bescheide vom 18. August 2014, 15. Oktober 2014). Hinsichtlich der Höhe der Leistungen für die Monate April bis Mai sowie Oktober bis Dezember 2014 ist beim Senat das Berufungsverfahren L 7 SO 2271/17 anhängig.

Am 10. Juni 2014 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten einer "Brillenreparatur" in Höhe von 128,00 EUR als Zuschuss und legte dazu eine Sehhilfenverordnung der Augenärztin Dr. K. vom 5. Juni 2014 sowie Sehhilfenverordnungen vom 1. September 2008 für eine Nah- und Fernbrille vor. Darin bescheinigte Dr. K. folgende Werte:

Sphäre
1.9.08
fern rechts: +1,75
fern links: +1,50
nah rechts: +4,50
nah links: +4,25

Zylinder
1.9.08
fern rechts: -0,50
fern links: -0,50
nah rechts: -0,50
nah links: -0,50

Achse
1.9.08
fern rechts: 95
fern links: 90
nah rechts: 95
nah links: 90

Sphäre
5.6.14
fern rechts: +2,25
fern links: +2,25
nah rechts: +4,75
nah links: +4,75

Zylinder
5.6.14
fern rechts: -0,50
fern links: -0,75
nah rechts: -0,50
nah links: -0,75

Achse
5.6.14
fern rechts: 88
fern links: 101
nah rechts: 88
nah links: 101

Außerdem reichte er einen Kostenvoranschlag der Firma F. betreffend "Qualitätsgläser" pro Paar für eine Weitsicht- und Lesebrille in Höhe von jeweils 54,00 EUR sowie eine Versicherung in Höhe von insgesamt 20,00 EUR ein. Zur Begründung trug er vor, dass die Gläser seiner Weitsichtbrille nicht mehr ordentlich gereinigt werden könnten (stumpf) und deshalb repariert werden müssten. Ein Glas aus seiner Lesebrille sei herausgefallen, weil der Glasrahmen nicht mehr richtig schließe. Die Schraube sitze nicht richtig in der dafür vorgesehenen Aufnahme. Zu den therapeutischen Ausrüstungen im Sinne des SGB XII gehörten auch Brillen zur Korrektur der Sehschärfe.

Für die Anschaffung seiner Fernbrille hatte der Kläger im September 2008 247,00 EUR (2 x 69,00 EUR [Gläser] + 109,00 EUR [Fassung]) sowie seiner Nahbrille 263,00 EUR (2 x 79,00 EUR [Gläser] + 105,00 EUR [Fassung]) aufwenden müssen.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 18. August 2014 ab, da gemäß § 48 SGB XII lediglich Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) erbracht würden. Eine Kostenübernahme gemäß § 31 SGB XII komme ebenso nicht in Betracht, da es sich bei einer Sehhilfe zur Verbesserung der Sehschärfe nicht um ein therapeutisches Gerät handele.

Dagegen hat der Kläger am 26. August 2004 Widerspruch eingelegt und klargestellt, dass er Krankenhilfe im Sinne des § 48 SGB XII nicht geltend mache. Vielmehr mache er einen einmaligen Bedarf nach § 31 SGB XII geltend. Brillengläser seien den therapeutischen Geräten im Sinne dieser Vorschrift zuzuordnen. Bei der Erneuerung der Brillengläser handele es sich um eine Reparatur im Sinne dieser Vorschrift.

Das einstweilige Rechtsschutzgesuch des Klägers auf vorläufige Gewährung eines Betrages in Höhe von 128,00 EUR betreffend die Ausstattung der vorhandenen Brillengestelle mit neuen Brillengläsern lehnte das Sozialgericht Reutlingen (SG) ab (Beschluss vom 10. September 2014 - S 2 SO 1946/14 ER -). Das Landratsamt R. wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18. August 2014 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015). Streitig sei nicht die Reparatur von Brillengläsern, sondern die Kosten für den Ersatz bzw. die Neuanschaffung von zwei Paar Brillengläsern. Kosten für die Anschaffung einer Brille samt Gläsern seien aus dem Regelsatz zu bestreiten. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII solle keine niedrigen Ausgaben oder typische bzw. langlebige Gebrauchsgüter abdecken.

Dagegen hat der Kläger am 19. März 2015 Klage zum SG erhoben (S 2 SO 717/15) und die Gewährung von "Reparaturkosten in Höhe von 128,00 EUR für Brillengläserersatz nach § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB XII" begehrt. Leistungen nach § 48 SGB XII mache er nicht geltend. Bei einer Brille handele es sich um ein typisches und langlebiges Gebrauchsgut. Seine Brillengestelle seien noch vorhanden. Auch die Gläser, bis auf das eine aus dem Rahmen gefallene Brillenglas, seien noch vorhanden. Die Gläser seien jedoch unbrauchbar, weil zu schwach. Die bei ihm vorhandene Altersweitsichtigkeit habe eine Reparatur seiner Brillen erforderlich gemacht. Hinsichtlich der hier streitigen Kosten wären Ansparungen über ca. 57 Monate aus dem Regelbedarf erforderlich. Die Verbrauchsausgaben für therapeutische Geräte seien zudem nicht mehr bei der Bemessung des Regelbedarfs berücksichtigt. Die Gewährung eines Darlehens habe er nicht beantragt und komme zudem auch nicht in Betracht.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Nachdem die AOK Baden-Württemberg durch Bescheid vom 29. Mai 2015 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2014 auf monatlich 76,23 EUR und ab 1. Juli 2014 auf monatlich 74,89 EUR festgesetzt hatte, hat die Beklagte durch Änderungsbescheide vom 19. Juni 2015 u.a. für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 die entsprechenden Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig übernommen. Der Kläger bezieht laufende Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 sowie für die Zeit ab 1. September 2015.

Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2017 abgewiesen. Daraufhin hat der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt. Das SG hat sodann am 2. Mai 2017 eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten durchgeführt und die Klage durch Urteil vom 2. Mai 2017 abgewiesen. Es hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kosten für die Reparatur einer Brille nicht unter § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII fallen würden. Das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14. Dezember 2016 (L 13 AS 92/15) sei auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen, da der Kläger keine Übernahme von Reparaturkosten begehre, sondern eine Neuanschaffung durch Brillenersatz beider Brillengläser. Eine Reparatur könne nicht angenommen werden, weil das Brillengestell als solches nicht gewechselt werden solle. Mit einer Reparatur werde ein defektes Objekt in den ursprünglichen, funktionsfähigen Zustand zurückversetzt. Ein Materialaustausch habe nur solange den Charakter einer Reparatur, als lediglich partielle Einbußen der Verwertbarkeit des Hilfsmittels beseitigt würden. Würden beide Gläser getauscht, handele es sich dagegen nicht um eine Reparatur, sondern um einen Austausch. Denn ohne die Brillengläser könne die Funktion der Brille nicht mehr gewährleistet werden (unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2014 - L 7 AS 269/14 -).

Gegen das ihm am 6. Mai 2017 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 11. Mai 2017 beim SG eingelegten Berufung, mit der er - unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages - sein Begehren weiterverfolgt. Am 11. Oktober 2017 hat er einen weiteren Kostenvoranschlag der Firma F. vom 9. Oktober 2017 für ein Paar "Qualitätsgläser" für eine Gleitsichtbrille in Höhe von 250,00 EUR sowie eine Sehhilfenverordnung der Dr. K. vom 11. Mai 2017 (fern rechts +2,75, -1,00, 91°; fern links +2,25, -1,25, 100°; nah rechts +5,25, -1,00, 91°; nah links +4,75, -1,25, 100°) vorgelegt und um Prüfung gebeten, ob anstatt für die Kombination Fernbrille/Lesebrille die Kosten für eine Gleitsichtbrille in Höhe von 250,00 EUR übernommen werden könnten.


Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 18. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2015 zu verurteilen, ihm eine einmalige Beihilfe in Höhe von insgesamt 128,00 EUR für die Ausstattung zweier Brillenfassungen mit neuen Gläsern zu gewähren.


Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die gem. § 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Denn das SG hat in dem angefochtenen Urteil vom 2. Mai 2017 ausdrücklich die Berufung zugelassen; der Senat ist an die Zulassung gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 18. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2015 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte als zuständiger Sozialhilfeträger (vgl. §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1, 46b SGB XII i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2, 2a, 3 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg i.V.m. § 1 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem SGB XII und der Kriegsopferfürsorge im Landkreis Reutlingen) den Antrag des Klägers vom 10. Juni 2014 auf Übernahme der Kosten einer "Brillenreparatur" in Höhe von "128,00 EUR" abgelehnt hat. Dagegen wendet sich der Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) und begehrt - ausweislich seines in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 2. Mai 2017 gestellten Antrages - die Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach § 31 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Höhe von 128,00 EUR betreffend die Kosten für neue Gläser für eine Nah- und Fernbrille. Lediglich über dieses - vom Kläger auf den Betrag von 128,00 EUR beschränkte und durch den Kostenvoranschlag der Firma F. betreffend die Versorgung zweier Brillengestelle mit jeweils einem Paar neuer Brillengläser konkretisierte - Begehren hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid entschieden. Eine Entscheidung über die Übernahme der Kosten in Höhe von 250,00 EUR für die Ausstattung eines Brillengestells mit einem Paar Gleitsichtgläsern aufgrund des Kostenvoranschlages der Firma F. vom 9. Oktober 2017 hat sie dagegen nicht getroffen. Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII bilden im Recht der Sozialhilfe einen eigenständig abgrenzbaren Streitgegenstand, der zum alleinigen Inhalt eines Rechtsstreits gemacht werden kann (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R - BSGE 101, 217 - juris Rdnr. 12 ff.; Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 8/08 R - BSGE 103, 181 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 3/10 R - juris Rdnr. 9; Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 3/11 R - juris Rdnr. 11). Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII hat der Kläger, der Mitglied der AOK Baden-Württemberg ist und daher von vornherein nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehört (Senatsbeschluss vom 8. März 2016 - L 7 SO 2091/15 (n.v.) m.w.N.; Senatsurteil vom 17. Dezember 2015 - L 7 SO 1475/15 - juris Rdnr. 24), zu Recht nicht geltend gemacht. Ein Darlehen hat er ausdrücklich nicht begehrt, sondern kategorisch abgelehnt. Auch (höhere) laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht begehrt, zumal die Beklagte über Grundsicherungsleistungen gesondert entschieden hat und der Kläger betreffend die Monate April, Mai, Oktober bis Dezember 2014 höhere Grundsicherungsleistungen in dem beim Senat anhängigen Berufungsverfahren L 7 SO 2271/17 geltend gemacht hat (Senatsurteil vom 19. Oktober 2017).

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer "Brillenreparatur" in Höhe von 128,00 EUR.

a. Gem. §§ 42 Nr. 2, 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII werden Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten gesondert erbracht. Die Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2011 (Gesetz vom 24. März 2011, BGBl. I, 2011, 453) grundlegend neu gefasst. Durch die Neufassung von § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII wurde der bisherige einmalige Bedarf für mehrtägige Klassenfahrten, der in die Bedarfe für Bildung und Teilhabe einbezogen wurde (vgl. § 34 SGB XII), durch einen einmaligen Bedarf für die Anschaffung (Eigenanteile) und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten ersetzt. Diese Verbrauchsausgaben wurden zuvor bei der Regelsatzbemessung eingerechnet und wurden vom Gesetzgeber ab 1. Januar 2011 nicht mehr für den Regelbedarf berücksichtigt, da diese Ausgaben nach dessen Auffassung nur selten anfielen. In einem Bedarfsfall wollte der Gesetzgeber wegen der "relativ hohe Ausgaben", die aus dem in den Regelbedarf eingerechneten Betrag nicht gedeckt werden könnten, eine einmalige Leistung vorsehen (BT-Drs. 17/3404, S. 124).

§ 31 SGB XII normiert abschließend, dass und unter welchen Voraussetzungen einmalige Bedarfe zu erbringen sind (Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 31 SGB XII, Stand 1. März 2016, § 31 Rdnr. 3; Blüggel in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand 25. Januar 2016), § 31 Rdnr. 51; Gebhardt in BeckOK Sozialrecht, Stand 1. Juni 2015, § 31 SGB XII Rdnr. 1; Grube in ders./Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 31 Rdnrn. 1, 4; Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 31 Rdnr. 1; von Boetticher/Münder in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 31 Rdnr. 1). Sämtliche anderen laufenden Bedarfe können und müssen nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich durch den Regelsatz (§ 27a SGB XII), die Mehrbedarfe (§§ 30, 32 bis 34 SGB XII) und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§§ 35, 36 SGB XII) abgedeckt werden. Den einmaligen Bedarfen des § 31 SGB XII ist gemein, dass die Gesetzgebung sie als atypische Bedarfslagen betrachtet, sodass es - eben wegen ihrer Atypik - gerechtfertigt und erforderlich ist, dass sie "gesondert erbracht" (§ 31 Abs. 1 SGB XII) werden. Es handelt sich also um spezielle Bedarfe, die erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichen (vgl. Blüggel, a.a.O. Rdnr. 21).

b. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Kostenübernahme nur dann auf § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII stützen, wenn es sich bei der von ihm beabsichtigten Ausstattung der vorhandenen Nah- und Fernbrillenfassung mit neuen, seinem jetzigen Sehvermögen angepassten Brillengläsern um eine Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen handeln würde. Unabhängig von der Frage, ob eine Brille ein therapeutisches Gerät darstellt (verneinend z.B. Falterbaum in Hauck/Noftz, Stand November 2012, § 31 SGB XII Rdnr. 40; bejahend z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Dezember 2016 - L 13 AS 92/15 - juris Rdnrn. 22 ff. [Revision beim BSG anhängig unter dem Az. B 14 AS 4/17 R]; von Boetticher/Münder, a.a.O. Rdnr. 14) handelt es sich bei dem vom Kläger begehrten Austausch der Brillengläser nicht um eine Reparatur i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII. Dabei ist zu beachten, dass § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII von vornherein einen einmaligen Bedarf lediglich für eine Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen vorsieht, nicht jedoch für deren Kauf bzw. Anschaffung (allgemeine Auffassung, z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O. Rdnr. 21; Bockholdt, NZS 2016, 881/887). Eine Reparatur ist dadurch gekennzeichnet, dass ein schadhaft gewordener, nicht mehr funktionsfähiger Gegenstand wieder in seinen früheren intakten, gebrauchsfähigen Zustand versetzt wird. Vorliegend begehrt der Kläger aber nicht, dass die beiden im September 2008 entsprechend seinem damaligen Sehvermögen angefertigten Brillen, deren Gläser stumpf geworden seien (Fernbrille) bzw. dessen Glas aus dem Rahmen herausgefallen und verloren gegangen sei (Lesebrille), wieder in ihren früheren intakten Zustand zurückversetzt werden, sondern dass die vorhandenen Brillengestelle mit neuen, seinem zwischenzeitlich verschlechterten Sehvermögen entsprechenden Gläsern ausgestattet werden. Die behandelnde Augenärztin Dr. K. hatte in der Sehhilfenverordnung vom 5. Juni 2014 ausdrücklich eine Änderung des Sehvermögens bescheinigt und die Verordnung einer neuen Sehhilfe für medizinisch indiziert gehalten. Auch aus den dokumentierten Befunden ist eine deutliche Verschlechterung der Sehstärke im Vergleich zum Zustand im September 2008, als der Kläger sich eine Nah- und Fernbrille angeschafft hatte, zu entnehmen. Zwischenzeitlich hat sich das Sehvermögen des Klägers weiter verschlechtert, was der Senat der aktuellen Sehhilfenverordnung der Dr. K. vom 11. Mai 2017 entnimmt. Sofern aber ein vorhandenes Brillengestell wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung der Sehstärke mit neuen, dieser Veränderung Rechnung tragenden Brillengläsern ausgestattet wird, handelt es sich nicht um eine Reparatur i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2014 - L 7 AS 269/14 - juris Rdnrn. 41 ff.; SG Bayreuth, Urteil vom 2. Dezember 2014 - S 13 AS 115/13 - juris Rdnr. 25; SG Osnabrück, Urteil vom 5. Februar 2013 - S 33 AS 46/12 - juris Rdnr. 23). Denn es geht bei der Versorgung mit neuen, dem aktuellen Sehvermögen entsprechenden Brillengläsern nicht um die Wiederherstellung des alten Zustandes der Brille bzw. die Zurückversetzung in den früheren Zustand, sondern in der Sache um die Anfertigung einer neuen Sehhilfe. Die Funktion der Brille besteht darin, die Sehleistung des Auges zu verbessern. Dies wird durch die in das Brillengestell bzw. -fassung eingesetzten Brillengläser erreicht. Wird nun ein Brillengestell mit neuen Brillengläsern ausgestattet, um der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung der Sehleistung Rechnung zu tragen, handelt es sich qualitativ um eine "neue Brille" und keine "reparierte" Brille. Dabei ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Kläger entsprechend dem Kostenvoranschlag der Firma F. sich auch ein neue Brille mit einem Brillengestell zum "Nulltarif" hätte anfertigen lassen können, mithin auch bei Anfertigung einer neuen Brille keine höheren Kosten entstanden wären. Unter diesem Umständen ist es vorliegend nicht entscheidungsrelevant, ob die im September 2008 angefertigten Brillengläser schadhaft gewesen bzw. verloren gegangen sind. Deren Wiederherstellung und Reparatur hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt verlangt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R8479


Informationsstand: 01.10.2020