Urteil
Berufsgenossenschaft ist für Hörgeräteversorgung zuständig

Gericht:

SG Mannheim


Aktenzeichen:

S 14 U 2453/15


Urteil vom:

08.11.2017


Pressemitteilung:

(des SG Mannheim vom 07.08.2018)

Beim 1956 geborenen Kläger ist seit 1993 eine Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit anerkannt. Er bekam von seiner Berufsgenossenschaft regelmäßig neue Hörgeräte. Im Jahr 2015 lehnte die Berufsgenossenschaft die Bewilligung eines neuen Hörgerätes mit der Begründung ab, inzwischen sei eine Altersschwerhörigkeit hinzugetreten. Das neue Hörgerät sei nicht mehr wesentlich aufgrund der Lärmschwerhörigkeit notwendig. Hiergegen wandte sich der Kläger vor dem Sozialgericht Mannheim und hatte Erfolg. Nach Ansicht des Sozialgerichts ist die beklagte Berufsgenossenschaft weiterhin für die Versorgung des Klägers mit Hörgeräten zuständig. Zwar liegt beim Kläger auch eine nicht berufsbedingte Altersschwerhörigkeit vor, aber die berufsbedingte Hörstörung ist nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen weiterhin ein wesentlicher Faktor. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Referenznummer:

R/R7880


Informationsstand: 06.09.2018