Die stark sehbehinderte Klägerin begehrt die Kostenerstattung für die Anschaffung eines Notebooks mit Zubehör zur Verwendung im inklusiven Schulunterricht in Höhe von 820,62
EUR, nachdem die Beklagte die Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt hat.
Die am ... 1999 geborene Klägerin hat das CHARGE-Syndrom (genetischer Defekt, bei dem verschiedene Organe betroffen sind). Sie ist bei angeborener Missbildung des Auges hochgradig sehbehindert, die Sehschärfe wurde auf
ca. 0,1 geschätzt. Außerdem besteht neben anderem eine hochgradige kombinierte Hörstörung (mit Hörgeräten bds. versorgt) und ein komplexer Herzfehler kombiniert mit motorischen Defiziten. Bei ihr ist ein
GdB von 100 festgestellt sowie die Merkzeichen "B", "G", "Bl", "H" und "RF" zuerkannt (Bl. 18 VA). Seit dem 25.2.2013 besucht sie die G.-S.-Schule (Gemeinschaftsschule) in H., in der sie mittlerweile in der Realschule inklusiv beschult wird. Zur Teilnahme am Unterricht gewährt die Beklagte Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für Schulbegleitung im Umfang von 36,5 Stunden (Bescheid vom 7.11.2013, Bl. 429 VA). In dem Zusammenhang wurde der Hilfebedarf der sehhörbehinderten Klägerin umfassend ermittelt.
Mit Schreiben vom 22.3.2013 beantragte die Mutter der Klägerin u.a. die Unterstützung bei der Beschaffung eines Laptops zur individuellen Arbeitsplatzausstattung in der Schule. Bisher habe sie ihren persönlichen Laptop hierfür zur Verfügung gestellt, der wegen eines glänzenden Bildschirms für die Klägerin nur suboptimal sei und den sie (Mutter) immer wieder zu Hause benötige, um Rückgriff auf ihre dort gespeicherten persönlichen Daten nehmen zu können. Gerne würde sie einen Laptop aus dem "Dell" Programm anschaffen, da dort die Möglichkeit eines erweiterten Serviceangebots bestehe. Es sei von einer Anschaffungssumme von
ca. 600
EUR (ohne Besonderheiten bei der Ausstattung) auszugehen. Mit Schreiben vom 26.6.2013 erinnerte die Mutter der Klägerin an ihren Antrag und teilte mit, dass eine Anfrage der G.-S.-Schule beim Beschaffungsamt der Stadt H. ablehnend entschieden worden sei (Bl. 307 VA).
Die Beklagte teilte der Mutter der Klägerin dazu mit, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe einkommens- und vermögensabhängig geleistet werden und forderte von ihr Nachweise zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Schreiben vom 15.5.2014, Bl. 573 VA). Nachdem diese nicht vorgelegt wurden, verwies die Beklagte die Mutter der Klägerin wegen der Ausstattung mit einem Laptop an die Schule, da die Versorgung mit einem Hilfsmittel im Lebensfeld Schule in deren Aufgabengebiet falle (Schreiben vom 29.7.2014, Bl. 579 VA).
Mit Bescheid vom 28.8.2014 lehnte die Beklagte den Antrag wegen fehlender Mitwirkung ab, da die Mutter der Klägerin keine Einkommens- und Vermögensnachweise vorgelegt habe. Die Versorgung mit einem Notebook sei außerdem dem Lebensfeld Schule zuzuordnen und damit sei der Bedarf vorrangig von der Schule über die Sachmittel zu decken.
Mit Schreiben vom 19.9.2014 legte die Mutter der Klägerin dagegen Widerspruch ein. Der Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse widerspreche sie, da sie weiterhin davon ausgehe, dass es sich um Leistungen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung handele (Bl. 609 VA).
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hilfsmittel die zum Besuch einer Schule benötigt würden, fielen nicht unter die Hilfe zur angemessenen Schulbildung und somit nicht unter die Schutzvorschrift des
§ 92 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB XII. Vielmehr sei die Rechtsgrundlage für die Gewährung sozialer Hilfsmittel
§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX. Gemäß § 2
SGB XII erhalte Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen könne oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalte. Da keine entsprechenden Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt worden seien, sei eine Prüfung der einkommens- und vermögensrechtlichen Voraussetzungen nicht möglich gewesen. Folglich habe der sozialhilferechtliche Bedarf nicht festgestellt werden können. Der Antrag sei daher abzulehnen gewesen.
Dagegen hat die Klägerin am 14.1.2015 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erheben lassen und die Ausstattung mit einem Notebook weiterverfolgt. Sie hat geltend gemacht, sie habe einen vermögens- und einkommensunabhängigen Anspruch auf die Hilfsmittelausstattung mit einem Notebook. Bei Hilfen zur angemessenen Schulbildung handele es sich um einen eigenen Leistungssachverhalt, so dass es für diesen Bereich auch eigene Regelungen zur Hilfsmittelversorgung geben könne. Da es sich bei
§ 12 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglVO) nicht um eine abschließende Aufzählung möglicher Hilfen handele, lasse diese genügend Spielraum. Ein Laptop stelle für blinde und sehbehinderte Schüler einen wesenseigenen Gegenstand für den Schulunterricht dar. Ohne diesen Laptop sei eine Beschulung undenkbar. Ergänzend legte sie die Bescheide der
S. Krankenkasse vom 25.3.2014 und vom 27.5.2014 vor. Danach übernahm die Krankenkasse nicht die Kosten für die Anschaffung eines Laptops (Gegenstand des täglichen Lebens - kein Hilfsmittel nach
§ 33 SGB V), wohl aber für die Versorgung mit Spezialsoftware und Einweisung in Höhe von 1.401,75
EUR (Bl. 9, 12 SG Akte).
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass die behinderungsgerechte Ausstattung mit einem Laptop nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
BSG, Urteil vom 22.7.2004 -
B 3 KR 13/03 R) ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33
SGB V sei. Sofern, wie von der Krankenkasse vorgenommen, tatsächlich eine Aufspaltung zwischen den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung einerseits und den Kosten für die handelsübliche Ausstattung andererseits vorzunehmen sei und der Laptop als solcher als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens kein Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation der Krankenversicherung darstelle, sei ein Anspruch nach
§ 53 ff. SGB XII zu prüfen. Der Laptop sei als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ein Hilfsmittel zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
gem. § 54
Abs. 1
S. 1
SGB XII i.V.m. § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX i.V.m. §§ 9,
10 EinglVO und zwar auch dann, wenn er auch zum Besuch der allgemeinen Schule erforderlich sei. Er sei nicht unter die Hilfen zur angemessenen Schulbildung gemäß § 54
Abs. 1
S. 1
Nr. 1
SGB XII zu subsumieren, da der Laptop kein für die Schule oder für den Schulunterricht wesenseigener Gegenstand, sondern objektiv gerade viel umfassender verwendbar sei. Die subjektive Zweckbestimmung ändere hieran nichts. Die Leistung sei daher einkommens- und vermögensabhängig zu gewähren. Diese Verhältnisse seien der Beklagten nicht bekannt.
Der Klägervertreter hat mitgeteilt, dass der Laptop bei einem sehbehinderten Kind gewisse Kriterien erfüllen müsse. So sei ein mattes Display, Windows 7 und eine Speicherleistung von mindestens 8
GB Ram unerlässlich, damit die Spezialsoftware Zoomtext, Sprachausgaben
etc. verlässlich laufen. Im Verlauf des Verfahrens hat die Mutter der Klägerin unter Rechnungsvorlage mitgeteilt, dass sie der Klägerin zwischenzeitlich ein Notebook und passendes Zubehör im Gesamtwert von 820,62
EUR gekauft habe (Rechnung vom 17.09.2015).
Ergänzend hat die Beklagte die Kosten des Laptops als zu hoch eingeschätzt, vergleichbare Angebote seien bereits ab knapp über 500
EUR vorhanden, wie die Internetrecherche ergeben habe (Bl. 30 SG Akte).
Mit Urteil vom 13.10.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Zubehörs als unzulässig ansehe, da dies nicht bei der Beklagten beantragt worden sei und daher eine entsprechende Verwaltungsentscheidung nicht vorliege. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die einkommens- und vermögensunabhängige Übernahme der Kosten für das Notebook und das Zubehör durch die Beklagte. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Betreuerin der Klägerin (Mutter) seien daher erheblich. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die §§ 53, 54
S. 1
SGB XII i.V.m. § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX und § 9 EinglVO, wonach die Kosten eines Hilfsmittels nur bei Bedürftigkeit des Hilfesuchenden zu zahlen wären, Grundlage der begehrten Eingliederungshilfeleistungen und gerade nicht die §§ 53
Abs. 1, 54
Abs. 1
S. 1
Nr. 1
i.V.m. § 92
Abs. 2
S. 1
Nr. 2
SGB XII und § 10 (gemeint 19)
Abs. 3
SGB XII. Es handele sich bei dem Notebook und dem Zubehör nicht um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Das Bundesverwaltungsgericht habe insoweit zu § 40
Abs. 1
Nr. 2 BSHG in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 5.6.1975 (V C 5.74) schon entschieden, dass die Versorgung mit Hilfsmitteln (dort Schreibmaschine und Tonbandgerät für Blinde) keine Maßnahme der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung sei, wenn der Antragsteller diese Geräte ausschließlich für den Schulbetrieb verwenden möchte, da die genannte Vorschrift eine Spezialregelung für Hilfsmittel enthalte und die Hilfen für eine angemessene Schulbildung, für die § 40
Abs. 1
Nr. 3 BSHG gegolten habe, gerade nicht umfasst hatte. Diese gesetzliche Regelung sei zwar zum 1.1.2005 nicht in das
SGB XII übernommen worden (Hinweis auf
BSG, Urteil vom 19.5.2009 -
B 8 SO 32/07 R, Rn. 25) jedoch habe der Gesetzgeber die Rechtslage nicht ändern wollen, so dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die ablehnende Entscheidung der Beklagten auch weiterhin stützen könne. Insoweit habe auch das
BSG in seiner Entscheidung vom 19.5.2009 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die fehlende Übernahme der Vorschrift in das
SGB XII allein auf der Auffassung des Gesetzgebers beruht habe, dass die Regelung entbehrlich sei, weil die dort angesprochenen Leistungen bereits in der Leistung nach den im Gesetz genannten Regelungen des
SGB IX enthalten seien (Hinweis auch auf BT-Drucks 15/1514
S. 62; a.A. Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 24.10.2013 -
L 11 SO 14/12-, Rn. 21 juris).
Nachdem es sich bei dem Notebook und dem Zubehör somit nicht um eine Hilfe zur angemessenen Schulausbildung, sondern um ein Hilfsmittel handele und auch sonst keine Variante des § 92
Abs. 2
S. 2
SGB XII einschlägig sei, seien der Klägerin der Einsatz von Einkommen und Vermögen zumutbar. Gemäß § 19
Abs. 3
SGB XII werde die Leistung der zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Beschaffung des Notebooks und Zubehörs minderjährigen und unverheirateten Klägerin auch abhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern erbracht. Zu prüfen sei daher gewesen, ob der Betreuerin der Klägerin die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen zuzumuten gewesen sei. Da die Mutter der Klägerin dazu Angaben verweigert habe, habe von der Beklagten nicht geprüft werden können, ob der Klägerin ausreichend Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Der Antrag der Klägerin habe ohne weitere Ermittlungen gemäß § 66
Abs. 1
S. 1
SGB I abgelehnt werden dürfen. Die Betreuerin der Klägerin habe die notwendige Mitwirkung auch nicht mittlerweile nachgeholt.
Gegen das dem Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 8.11.2016 zugestellte Urteil hat dieser am 7.12.2016 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und das nun auf Kostenerstattung gerichtete Begehren im Wesentlichen mit der gleichen Begründung weiter verfolgt. Das vom SG zur Begründung herangezogene Urteil des
BVerwG aus dem Jahre 1975, nach dem die Versorgung mit Hilfsmitteln (Schreibmaschine und Tonbandgerät für Blinde) keine Maßnahme der Hilfe zur angemessenen Schulbildung sei, sei nach der Einführung des
SGB IX und der Einführung des
SGB XII nicht mehr anwendbar. So gebe es etwa im
SGB IX explizit Hilfsmittel, die der medizinischen Rehabilitation dienen, solche die zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigt werden und solche, die dem Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet seien. Damit sei der gesetzgeberische Wille erkennbar geworden, dass die Ursache des Hilfebedarfs auch für die Zuordnung des Anspruchs entscheidend sein soll, egal ob es sich
z.B. um ein Hilfsmittel oder andere Hilfen handele. § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX solle also nur dann zur Anwendung kommen, wenn es sich generell um eine Maßnahme der sozialen Teilhabe handele. Vorliegend handele es sich bei der beantragten Leistung mit Blick auf den avisierten Einsatz des Laptops um eine notwendige Hilfe zum angemessenen Schulbesuch im Sinne von § 54
Abs. 1
S. 1
Nr. 1
SGB XII, der "neben den Leistungen" des
SGB IX einen eigenen und spezielleren Leistung Sachverhalt darstelle, für den es auch eigene Regelungen zur Hilfsmittelversorgung gebe. Der hierfür einschlägige § 12 EinglVO lasse hierfür auch genügend Spielraum da die Vorschrift eine nicht abschließende Aufzählung möglicher Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung enthalte. Die Auslegung habe auch im Lichte der
UN-Menschenrechtskonvention zu erfolgen, aufgrund derer inzwischen fast alle Schulgesetze dahingehend verändert worden sein, dass das Recht auf die Beschulung behinderter Kinder an Regelschulen gesetzlich verankert worden sei. Hätte die Klägerin keinen Laptop nebst den erforderlichen Zusatzgeräten zur Verfügung, so wäre sie faktisch vom Schulbesuch ausgeschlossen, weil sie ohne diese Hilfsmittel dem Unterricht nicht hätte folgen können.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Oktober 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ordnet ein Notebook als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens den nicht privilegierten Hilfsmitteln zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 53 Absatz ein
S. 1
SGB XII i.V.m. § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX i.V.m. § 9 EinglVO zu, auch wenn es zum Besuch der allgemeinen Schule erforderlich sei. Ein Notebook sei objektiv gerade viel umfassender verwendbar, die subjektive Zweckbestimmung ändere hieran nichts. Unter Verweis auf
BSG, Urteil vom 22.7.2004 -
B 3 KR 13/03 R - sei zudem die Krankenkasse als sachlich zuständig erachtet worden soweit wie hier die Herstellung und die Sicherung der Schulfähigkeit
bzw. der Erwerb einer elementaren Schulausbildung betroffen sei. Nachdem die zum Ausgleich der Behinderung notwendige Software und Sonderausstattung bereits von der zuständigen Krankenkasse bewilligt worden sei und vorausgesetzt werde, das inzwischen in nahezu jedem deutschen Haushalt ein Laptop zur üblichen Grundausstattung gehöre, werde zudem davon ausgegangen dass ein behinderungsbedingte Mehraufwand, der einen Bedarf an Eingliederungshilfe auslösen würde, nicht vorliege. Der geltend gemachte Bedarf sei auch durch das im Haushalt der Familie bereits vorhandene Laptop, dass die Klägerin benutzt habe, gedeckt gewesen. Zudem sei ein Notebook mit einer vergleichbaren technischen Ausstattung auch im Preisbereich von
ca. 400
EUR zu erwerben.
Die Berichterstatterin hat im Erörterungstermin am 8.11.2017 einen bis 15.9.2017 widerruflichen Vergleich angeregt (Kostenerstattung i.H.v. 600
EUR), den die Beklagte am 11.9.2017 widerrufen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
Die
gem. §§ 143, 144
Abs. 1
SGG statthafte Berufung, die die Geltendmachung von Leistungen in Höhe von 820,65
EUR betrifft, ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151
Abs. 1
SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch teilweise begründet. Die Beklagte hat die begehrte Ausstattung mit einem Laptop zur Beschulung zu Unrecht wegen fehlender Mitwirkung versagt. Die Leistung ist nicht einkommens- und vermögensabhängig, auf die Vorlage von Einkommens- und Vermögensnachweisen kam es zur Entscheidung über den Anspruch der Klägerin nicht an.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 28.8.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2014, mit dem die Beklagte die Kostenübernahme eines Laptops für den Schulbesuch der Klägerin
gem. §§ 60, 66
SGB I "abgelehnt" hat, weil sie der Auffassung war, eine Prüfung der einkommens- und vermögensrechtlichen Voraussetzungen nicht vornehmen zu können, nachdem auf Anforderung entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt worden waren. Es handelt sich damit um eine vorläufige Versagung wegen fehlender Mitwirkung. Gegen den Versagungsbescheid ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage gegeben, weil es an einer behördlichen Sachentscheidung noch fehlt.
Die ursprünglich daneben betriebene Leistungsklage, die auf die Kostenerstattung für das Laptop gerichtet ist, war hingegen unzulässig. Eine unmittelbare Klage auf (existenzsichernde) Leistungen kommt zwar ausnahmsweise aus Gründen der Prozessökonomie und des effektiven Rechtsschutzes in Betracht, wenn sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde (
BSG, Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R - , juris Rn. 12;
BSG, Beschluss vom 25.2.2013 - B 14 AS 133/12 B -, juris;
BSG, Urteil vom 17.2.2004 - B 1 KR 4/02 R -, juris). Eine zusätzliche Klage auf Leistungsgewährung ist danach zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist oder vom Kläger behauptet wird. Eine solche Konstellation liegt aber nicht vor, wenn - wie vorliegend - die Klägerin bereits die Entscheidungserheblichkeit der vom Beklagten geforderten Informationen bestreitet (
BSG, aaO Rn. 14). Schließlich ist zwischen den Beteiligten auch die angemessene Höhe der Kostenerstattung streitig. Deshalb hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage, soweit sie auf Kostenerstattung gerichtet war, im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.11.2017 auch nicht mehr aufrecht erhalten.
Die Berufung ist in Bezug auf den Bescheid vom 28.8.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2014 begründet. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 66
Abs. 1 Satz 1
SGB I - die Vorschrift ist nach § 37 Satz 1
SGB I auch im Sozialhilferecht anwendbar. Danach kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65
SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Gemäß § 66
Abs. 3
SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Die Versagung der Leistung ist rechtswidrig, weil die Klägerin durch die Nichtvorlage von Nachweisen über ihr Einkommen und Vermögen keine Mitwirkungsobliegenheit verletzt hat. Die Beklagte konnte auch ohne ihre Mitwirkung über die Leistungsgewährung entscheiden. Die mittlerweile begehrte Kostenerstattung ist nicht einkommens- und vermögensabhängig, sondern privilegiert zu gewähren.
Zu den Mitwirkungspflichten gehört die Pflicht des Antragstellers und Beziehers von Sozialleistungen, die Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 60
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGB I), sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60
Abs. 1 Satz 1
Nr. 3
SGB I). Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (§ 66
Abs. 3
SGB I).
Die Beklagte hat zwar mit Schreiben vom 15.5.2014 zulässig die Mutter der Klägerin, als gesetzliche Vertreterin der Klägerin (Sichert in: Hauck/Noftz, SGB, 11/11, § 66
SGB I, Rn. 18; Seewald in KassKomm.,
SGB I, § 66 Rz 16), unter Hinweis auf die Folgen und unter Fristsetzung bis 2.6.2014 zur Vorlage von Einkommens- und Vermögensnachweisen aufgefordert. Dem ist die Mutter der Klägerin nicht nachgekommen. Damit hat die Klägerin vorliegend jedoch ihre Mitwirkungspflichten nach § 60
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 3
SGB I nicht verletzt. Bei dem hier beantragten und grundsätzlich als Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem
SGB XII in Betracht kommenden Anspruch gehören die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht zu den für diese Leistung erheblichen Tatsachen gemäß § 60
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGB I. Die Beklagte hat damit die Leistung zu Unrecht im Hinblick auf die unterlassene Mitwirkung bei der Vorlage der Belege ohne inhaltliche Prüfung versagt, obwohl sie in der Sache eine Entscheidung hätte treffen können und müssen. Die Auskunftsverweigerung ist bei seitens des Leistungsträgers irrig als relevant eingestuften Sachverhaltselementen mangels Kausalität unschädlich (Sichert in: Hauck/Noftz, SGB, 11/11, § 66
SGB I, Rn. 14).
Bei der beanspruchten Leistung handelt es sich um Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des
SGB XII. Die Klägerin gehört unstreitig zunächst zum für Eingliederungshilfe leistungsberechtigten Personenkreis nach § 53
SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen der Eingliederungshilfe nur an Personen erbracht, die durch eine Behinderung iS des § 2
Abs. 1 Satz 1
SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 SGB IX sind erfüllt, wenn - soweit einschlägig - die körperliche Funktion mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Eine Behinderung im bezeichneten Sinn liegt bei der Klägerin vor, bei der u.a. eine ausgeprägten Seh- und Hörbehinderung besteht.
Fraglich ist vorliegend im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung der Kostenprivilegierung, wie die begehrte Leistung - Ausstattung mit einem Laptop für den Schulbesuch zum Betreiben der behindertengerechten Spezialsoftware im Unterricht - im Rahmen der Eingliederungshilfe einzuordnen ist. In Betracht kommt dabei die Gewährung als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Versorgung mit anderen als den in § 31 genannten Hilfsmitteln oder den in § 33 genannten Hilfen) oder als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind für den Anspruch auf Ausstattung mit einem Laptop für die Beschulung nicht die § 19
Abs. 3
i.V.m. §§ 53, 54 Satz 1
SGB XII i.V.m
§ 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX und
§ 9 EinglVO und damit allgemein Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einschlägig, wonach die Kosten eines Hilfsmittels nur bei Bedürftigkeit des Hilfesuchenden zu zahlen wären (
vgl. BSG, Urteil vom 19.5.2009 -
B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 26). Grundlage der begehrten Eingliederungshilfeleistung in Form der Kostenerstattung ist vorliegend
§ 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53
Abs. 1, 54
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
iVm § 92
Abs. 2
S. 1
Nr. 2
SGB XII i.V.m. § 12 EinglVO (so auch Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 24.10.2013 -
L 11 SO 14/12 -, Rn. 20, juris). Bei dem zur Beschulung begehrten Laptop handelt es sich um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, für die dem betroffenen Personenkreis (§ 19
Abs. 3
SGB XII)
gem. § 92
Abs. 2
S. 1
Nr. 2
SGB XII nur die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten ist, im Übrigen aber nicht und die somit kostenprivilegiert sind. Dies ergibt die Auslegung der einschlägigen Vorschriften.
Näheres zu den genannten Vorschriften regelt die nach § 60
SGB XII erlassene Eingliederungshilfeverordnung (EinglVO i.d. hier maßgeblichen Fassung vom 27.12.2003). Nach § 9
Abs. 2
Nr. 1 EinglVO gehören zu den anderen Hilfsmitteln i.
S. des § 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. §§ 26,
33, 55
SGB IX u.a. Schreibmaschinen für Blinde. Nach der Rechtsprechung des
BVerwG lässt die Vorschrift Raum für neue technische Mittel der elektronischen Texterfassung und Textverarbeitung, die dazu bestimmt und geeignet sind, zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mängel beizutragen, sodass ein blindengerechter Personal-Computer ein "anderes Hilfsmittel" in diesem Sinne ist (
BVerwG, Urteil vom 31.8.1995 -
5 C 9/94, juris Rn. 7), somit auch das von der Klägerin begehrte Laptop. Die Versorgung mit Hilfsmitteln ist ausdrücklich in § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX als Versorgung mit anderen Hilfsmitteln als den in § 31 genannten Hilfsmitteln oder den in § 33 genannten Hilfen als Leistung zur Teilhabe in der Gemeinschaft geregelt. Das bedeutet jedoch nicht, dass auch nur eine Gewährung als Leistung zur Teilhabe in der Gemeinschaft nach dem
SGB IX in Betracht kommt.
Denn nach § 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII sind weitere Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33,
41 und 55
SGB IX, also auch neben den allgemeinen Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft zu gewähren. Hierzu zählen insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu (§ 54
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGB XII). Die Formulierung "neben" bringt zum Ausdruck, dass es sich um zusätzliche und nicht sich gegenseitig ausschließende Leistungen handelt.
Näheres zur Schulbildung regelt § 12 EinglVO. Die Vorschrift enthält ergänzende Bestimmungen zu dem in § 54
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGB XII geregelten Grundanspruch auf Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Danach umfasst die Hilfe zur angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 12
Nr. 1 EinglVO) und Hilfe zum Besuch einer Realschule (§ 12
Nr. 3 EinglVO). Die Ausstattung mit Hilfsmitteln findet hier zwar keine weitere Erwähnung. Aus der Formulierung "umfasst auch" ist jedoch zu schließen, dass es sich nicht um einen abschließenden Katalog handelt. Nach § 12 EinglVO kommen grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSGE 101, 79
ff. Rn. 27
m.w.N.). Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören (
BSG, Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R -, BSGE 110, 301-310, SozR 4-3500 § 54
Nr. 8, Rn. 21), worunter die behindertengerechte Ausstattung des Schularbeitsplatzes diskutiert werden könnte. Als Hilfe zur angemessenen schulischen Bildung im Sinne § 54
Abs. 1
Nr. 1
SGB XII kommt daher auch die Versorgung mit einem Hilfsmittel in Betracht (so Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 12 EinglHV, Rn. 9).
An der hierzu noch nach dem BSHG ergangenen Rechtsprechung des BVerwG’s, auf die die Beklagte abstellt, ist nicht mehr festzuhalten. Das
BVerwG hatte hinsichtlich der Hilfsmittelversorgung keinen Spielraum gesehen, nebeneinander auch eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung anzunehmen. Die Struktur der Norm des § 40 BSHG (in der damaligen Fassung), der in
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln und in
Nr. 3 die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung regelte, lasse eine erweiternde Auslegung nicht zu, die
Nr. 2 sei Spezialvorschrift zu
Nr. 3. Insbesondere komme der subjektiven Zweckbestimmung zur schulischen Ausbildung keine Bedeutung zu, zumal es sich bei den in Rede stehenden Hilfsmitteln (u.a. Schreibmaschine für Blinde) nicht um für die Schule wesenseigene Gegenstände handele (BVwerG, Urteil vom 5.6.1975 - V C 5.74 -, juris Rn. 24; bestätigt in
BVerwG, Urteil vom 31.8.1995 - 5 C 9/94, juris Rn. 8).
Seither ist die Eingliederungshilfe insbesondere im Rahmen der Einführung des
SGB IX mit Wirkung vom 1.7.2001 (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001 BGBl. I
S. 1046) umfassend weiterentwickelt worden (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf,
SGB XII, § 53, Rn. 1). Maßgeblich für die Zuordnung ist nun allein der Zweck der Rehabilitationsleistung, so dass bei schulischer Zweckbestimmung ein Anspruch aus § 54
Abs. 1
Nr. 1
SGB XII in Betracht kommt (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 12 EinglHV, Rn. 9). So wird nun im
SGB IX explizit zwischen verschiedenen Hilfsmitteln unterschieden, nämlich die, die der medizinischen Rehabilitation dienen, solche die zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigt werden und solche, die dem Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet sind. Damit ist der gesetzgeberische Wille erkennbar geworden, dass die Ursache des Hilfebedarfs auch für die Zuordnung des Anspruchs entscheidend sein soll, egal ob es sich
z.B. um ein Hilfsmittel oder andere Hilfen handelt. § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX soll also nur dann zur Anwendung kommen, wenn es sich generell um eine Maßnahme der sozialen Teilhabe handelt. Auch das Bundessozialgericht legt dies in diesem Sinne aus. So ist die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln nicht am Begriff des Hilfsmittels selbst vorzunehmen; maßgebend ist vielmehr, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden sollen, also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel dienen soll. Die Hilfsmittel (dort i.
S. von § 55
Abs. 2
Nr. 1
SGB IX) entfalten insoweit ihre Wirkung immer erst im Bereich der Behebung der Folgen einer Behinderung (
BSG, Urteil vom 19.5.2009 -
B 8 SO 32/07 R -, juris, Rn. 17).
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Nichtübernahme des bisherigen § 40
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 BSHG davon ausging, dass die Regelung entbehrlich sei, weil die dort angesprochenen Leistungen bereits in der Leistung nach den im Gesetz genannten Regelungen des Neunten Buchs enthalten seien (zum 5. Kapitel, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BT-Drucks. 15/1514,
S. 62). Dem ist auch so, die § 40
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 BSHG entsprechenden Leistungen sind nämlich in den Kapiteln 4, 5 und 7
SGB IX enthalten. Allerdings ist nun durch die Neukonzipierung der Eingliederungshilfe der an der Normstruktur des § 40 BSHG orientierten Auslegung des BVerwG’s aus den Jahren 1975
bzw. 1995 der Boden entzogen. Es kommt deshalb auch nicht (mehr) darauf an, ob es sich um einen für den Schulunterricht wesenseigenen Gegenstand handelt
bzw., dass ein Notebook auch außerhalb der Schule Verwendung finden kann. Denn jedenfalls ist dieses erforderlich, um es der Klägerin zu ermöglichen, überhaupt dem Unterricht zu folgen, am Unterricht teilnehmen zu können und somit letztendlich ihr eine angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen. Es reicht daher insgesamt, wenn der schulische Nutzen im Vordergrund steht, um den Tatbestand des § 54
Abs. 1
Nr. 1, 92
Abs. 2
S. 1
Nr. 2
SGB XII iVm § 12 der EinglVO zu erfüllen (so auch Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 24. Oktober 2013 - L 11 SO 14/12 -, Rn. 22, juris). Zudem benutzt die Klägerin das Notebook auch ausschließlich für die Schule, in der sie es nach Unterrichtsschluss belässt.
Es handelt sich deshalb nach dem oben Gesagten bei der Ausstattung mit dem Laptop zur Beschulung systemisch um eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung nach § 54
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGB XII. Aus § 92
Abs. 2 Satz 1
Nr. 2
SGB XII ergibt sich, dass auf diese Leistungen weder Einkommen der Klägerin noch der Eltern anzurechnen ist; denn nach Satz 1 ist nur die - hier nicht relevante - Aufbringung für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten. Eine Vermögensanrechnung findet nicht statt (Satz 2). Von daher hat die Beklagte zu Unrecht die Gewährung der Leistung vom Nachweis der Bedürftigkeit abhängig gemacht und mangels Vorlage von Nachweisen versagt. Der Bescheid vom 28.8.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2014 war daher aufzuheben.
Nachdem die Leistungsklage nicht mehr aufrechterhalten worden ist, war nicht über die weiteren Leistungsvoraussetzungen wie Geeignetheit und Erforderlichkeit zum Erreichen des jeweiligen Eingliederungszwecks zu entscheiden. Dass die Versorgung mit einem Notebook in der Schule notwendig ist, um der mehrfach behinderten, insbesondere seh- und hörbehinderten Klägerin den sinnvollen Schulbesuch zu ermöglichen, dürfte allerdings unstreitig sein. Sie kann wegen feinmotorischer Beeinträchtigungen selber Text nur kurz verschriftlichen (Bl. 399 VA). Wegen ihrer starken Sehbehinderung benötigt sie einen eigenen speziellen Laptop (569 VA). Auch am Erreichen des Bildungsziels dürften keine Zweifel bestehen, nachdem die Klägerin mittlerweile die Realschule erfolgreich besucht.
Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten noch darauf hin, dass die Klägerin keine vorrangigen Ansprüche auf Ausstattung mit dem Laptop zur Beschulung haben dürfte. Zunächst ist es der Mutter der Klägerin nicht zumutbar, dauerhaft ihren Laptop für den Schulbesuch zur Verfügung zu stellen.
Gegen ihre Krankenkasse dürfte die Klägerin keinen vorrangigen Anspruch haben. Zu Unrecht bezieht sich die Beklagte hierzu auf Rechtsprechung des
BSG. Denn danach sind die Krankenkassen - entsprechend der Bewilligung der
S. - nur für die behinderungsgerechte Ausstattung einer Computeranlage sachlich zuständig, nicht jedoch soweit der
PC aus handelsüblichen Teilen besteht (
BSG, Urteil vom 6.2.1997 -
3 RK 1/96 -, SozR 3-2500 § 33 Nr 22, SozR 3-2500 § 10 Nr 10, Rn. 17). Nur die dem Ausgleich der Behinderung dienenden Komponenten, nicht aber die zur Normalausstattung des
PC gehörenden Teile unterfallen der Leistungspflicht der KV. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass das zu gewährende Hilfsmittel, die behinderungsgerechte Zusatzausrüstung, ohne
PC nicht zu verwenden ist (
BSG, aaO. Rn. 18), weil es sich bei dem
PC um einen leistungsausschließenden allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die behinderungsgerechte Zusatzausrüstung ohne das Grundgerät nicht zu verwenden ist (
BSG, Urteil vom 30.1.2001 - B 3 KR 10/00 R -, SozR 3-2500 § 33 Nr 40, Rn. 16). Insofern kann sich die Beklagte auch nicht auf das Urteil des
BSG vom 22.7.2004 (B 3 KR 13/03 R) berufen, wo zwar im Leitsatz von der Ausstattung mit einem Notebook-
PC für Blinde die Rede ist, im Rechtsstreit aber explizit nicht (mehr) über die Kosten für einen handelsüblichen Computer als allgemeinen Gebrauchsgegenstand gestritten wurde (
vgl. Rn. 5 juris), sondern nur um die behindertengerechte Ausstattung. Zudem hat die
S. den Anspruch der Klägerin insoweit bestandskräftig abgelehnt.
Auch gegen den Schulträger besteht kein vorrangiger Anspruch. Hierzu hat das
BSG bereits entschieden, dass der Sozialhilfeträger zuständig ist, solange die Hilfe nicht vom Schulträger zur Verfügung gestellt wird (
BSG, Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R -, BSGE 110, 301-310, SozR 4-3500 § 54 Nr 8, Rn. 25).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160
Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.