Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung nach § 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entscheiden, da das hierfür erforderliche Einverständnis der Beteiligten vorgelegen hat.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 10.12.2015 die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 03.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für Hörgeräte über den Festbetragspreis hinaus.
Die Beklagte ist als erstangegangene Leistungsträgerin für die Hörgeräteversorgung der bei ihr versicherten Klägerin zuständig.
Rechtsgrundlage des Kostenerstattungsanspruches ist
§ 13 Abs. 3 Satz 1, Alt. 2 SGB V. Da eine unaufschiebbare Leistung nicht vorgelegen hat, wie das SG zutreffen ausgeführt hat, kommt eine Kostenerstattung nur in Betracht, wenn die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Diese sind von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Der Kostenerstattungsanspruch setzt voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur, als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben. Der Anspruch ist umgekehrt gegeben, wenn die Krankenkasse die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruches rechtswidrig abgelehnt hat und der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn insoweit auch ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, die selbstbeschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten ausgelöst hat (
vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009,
B 3 KR 20/08 R, juris).
Hier hat die Beklagte ihre Leistungspflicht zu Recht auf den Festbetrag begrenzt und die Leistungserbringung für die von der Klägerin geltend gemachten Hörgeräte zu Recht abgelehnt.
Die Klägerin leidet an einer beidseitigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Sie benötigt eine beidseitige Hörgeräteversorgung.
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt (§ 19 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV)). Der Anspruch eines Versicherten auf Krankenbehandlung umfasst u.a. die Versorgung mit Hilfsmitteln (
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V), und zwar nach Maßgabe des
§ 33 SGB V. Dieser Anspruch ist von der Krankenkasse grundsätzlich in Form einer Sachleistung (
§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V) zu erbringen, wobei sie ihre Leistungspflicht gemäß
§ 12 Abs. 2 SGB V mit dem Festbetrag erfüllt, wenn für die Leistung ein Festbetrag festgesetzt ist (
BSG, Urt. v. 06.09.2007,
BSG 3 KR 20/06 R). Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des
SGB V Verträge mit den Leistungserbringern (§ 2
Abs. 2 Satz 3
SGB V). Im vorliegenden Fall maßgeblich ist der zwischen der BIHA und dem damaligen vdek/AEV für die Zeit ab dem 01.01.2013 geschlossenen Vertrag nach
§§ 126,
127 SGB V zur Komplettversorgung mit Hörsystemen. Danach erfolgt die Abgabe von Hörhilfen auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung oder einer Bewilligung der Ersatzkassen (§ 4
Nr. 1 Satz 1 des Vertrages). Vorliegend ist der Beklagten die Versorgungsanzeige des Akustikers vom 17.01.2013 zeitnah zugegangen, die ärztliche Verordnung des HNO-Arztes
Dr. G ... D..... lag vor.
Rechtsgrundlage des Leistungsanspruches ist § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V aus der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Hörgeräte sind keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und nicht nach § 34
Abs. 4
SGB V aus der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Sie dienen weder der Krankenbehandlung noch der Vorbeugung einer Behinderung. Begrenzt ist der so umrissene Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung nach § 33
SGB V durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12
Abs. 1
SGB V. Die Leistungen müssen danach "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein" und dürfen "das Maß des Notwendigen nicht überschreiten". Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Sie sind zu leisten, soweit sie im Rahmen des Notwendigen und Wirtschaftlichen (§ 12
Abs. 1
SGB V) für den von der Krankenkasse geschuldeten Behinderungsausgleich erforderlich sind (
BSG, Urteil vom 17.12.2009,
a. a. O., sowie Urteil vom 24.01.2013,
B 3 KR 5/12 R, Rn. 29, juris).
Bei einem Hörgerät geht es um einen sogenannten unmittelbaren Behinderungsausgleich: Das Gerät soll die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion selbst ausgleichen (
BSG, Urteil vom 24.01.2013, a.a.O., Rn. 31). Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleiches geleitet. Es gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleiches des Funktionsdefizits unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschrittes. Es kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiter entwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der erreichte Versorgungsstandort sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist. Beim Hören ist vielmehr geschuldet, dass hörbehinderte Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen eröffnet wird und ihnen die dazu erforderlichen Geräte zur Verfügung gestellt werden (
BSG,
a. a. O.).
Im Krankenversicherungsrecht haben die Versicherten nach
§§ 11 Abs. 1 Nr. 4 , 27
Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 , 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V mithin Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen. Ist eine bestimmte Hörhilfe notwendig im Sinne des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung, so hat der Versicherungsträger die Hörhilfe - von Zuzahlungen abgesehen - in vollem Umfang zu gewähren. Dieser Grundsatz gilt aber nur, wenn eine gegenüber den Festbetragsgeräten höherwertige Hörmittelversorgung medizinisch notwendig ist. Denn grundsätzlich erfüllt die Krankenkasse mit der Zahlung des Festbetrags ihre Leistungspflicht (
vgl. § 12
Abs. 2
SGB V). Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag, der eine besondere Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots darstellt, begrenzt die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (
BSG, Urteil vom 17.12.2009,
B 3 KR 20/08 R, Rn. 23-41 mit weiteren Nachweisen). Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der
GKV ist eine kostenaufwendige Versorgung, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet (
BSG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.). Keine Leistungspflicht besteht dagegen für solche Innovationen, die nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels betreffen. Es muss demnach eine vernünftige Relation zwischen dem Gebrauchsvorteil und den Mehrkosten gegeben sein. Wirtschaftlich im engeren Sinne ist nicht die billigste zweier notwendiger Leistungen, sondern diejenige mit der besten Kosten-Nutzen-Relation. Die Mehrkosten dürfen im Verhältnis zum medizinischen Vorteil nicht unangemessen hoch sein (Scholz in Becker/Killgreen,
SGB V, § 12, Rn. 9 mit Verweis auf
BSG, SozR 4-2500, § 92
Nr. 5, Rn. 74).
Zur Überzeugung des Senats steht hier fest, dass ein entsprechender Behinderungsausgleich auch durch ein Hörgerät zum festgelegten Festbetrag bei der Klägerin zu erreichen war. Eine Verbesserung, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer der kostengünstigeren Festbetragsalternativen bietet, bedingt eine Versorgung mit der Kostenübernahme für das begehrte Phonak W ... S IX UP nicht. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des Hörakustikermeisters Q ... vom 30.10.2018, dessen Feststellungen der Senat sich anschließt.
Anlässlich der Untersuchung am 26.06.2018 hat der Sachverständigen einen Vergleich zwischen den Hörgeräten Phonak W ... S IX UP sowie einem Vergleichsgerät Phonak W ... S IX UP und den zum Festbetrag angebotenen Hörgeräten Phonak R ... in Verbindung mit Phonak W ... S I UP, U ... Max 6 SP (Ersatzgerät 360+) und Audio Service V ... 4 HP vorgenommen. Grundlage für die Beantwortung der Beweisfragen war die ermittelte Sprachverständlichkeit für Einsilber (Seite 8 des Gutachtens). Zum einhundertprozentigen (100%) Satzverstehen ist ein sechzigprozentiges (60 %) Einsilberverstehen notwendig. Dabei zeigt das Einsilberverständnis die Leistungsfähigkeit des Gehörs, einsilbige Worte wie beispielsweise Maus, Laus, Haus voneinander unterscheiden zu können. Die Spanne liegt zwischen 0 % (kein Wort verstanden) und maximal 100 % (alle Worte verstanden). Es sind 20 Wörter pro Reihe gemessen worden. Jedes richtig nachgesprochene Wort ergibt 5 %, in der Summe ergeben 20 richtig nachgesprochene Wörter 100% Einsilberverständnis (Gutachten,
S. 8). Das Sprachverständnis der Klägerin ist bei Mehrsilbern allerdings deutlich unter 50 % Verstehensquote. Die Begutachtung ist daher teilweise bei bestimmten Messungen mit Mehrsilbern, hier Zahlen, erfolgt, damit eine qualifizierte Messung erfolgen konnte.
Der Toleranzbereich im Verstehen liegt nach den Feststellungen des Sachverständigen bei der Klägerin bei 5 - 10 %. Hördifferenzen von in der Regel +/- 5 - 10 % sind "normal" und sind oftmals einer Konzentrationsschwäche oder Tagesform geschuldet. Der Senat folgt der Einschätzung des Gutachters, wonach bei der Klägerin unter Berücksichtigung möglicher Toleranzen mit dem Hörsystem ein Einsilberverstehen von
ca. 20 % ** von der Seite im Freifeld 65
dB ohne Störgeräusch erzielbar sein soll (Seite 9 des Gutachtens).
Mit den strittigen Geräten Phonak W ... S IX UP sind 20 % **, mit den Vergleichsgeräten Phonak W ... S IX UP 30 %**, mit den Festbetragsgeräten Phonak R ... 20 %**, und dem Phonak W ... S I UP 30 %**, dem U ... Max 6 SP (Ersatz 360+) 20 %**, dem Audio Service V ... 4 HP 20 %** Sprachverständlichkeit für Mehrsilber im Störgeräusch bei gleichem Messaufbau erreicht worden. Sämtliche getesteten Geräte -Phonak W ... S IX UP, und Phonak R ..., Phonak W ... S I UP, U ... Max 6 SP (Ersatz für 360+) und Audio Service V ... 4 HP- erfüllen die Mindestvoraussetzung von Digitaltechnik, Mehrkanaligkeit (mindestens 4 Kanäle), Rückkoppelungs- und Störgeräuschunterdrückung, mindestens drei Hörprogrammen, Verstärkerleistung von größer/gleich 75
dB nach
WHO 4 für an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Lediglich das Phonak R ... erfüllt nicht die Verstärkerleistung von 75
dB. Ansonsten sind die technischen Mindestparameter bei all diesen Geräten identisch. Gleichwohl hatte die Klägerin auch mit dem Phonak R ... ein Sprachverstehen von 20 % für Mehrsilber im Störgeräusch und bei Einsilbern in Ruhe von 25 %.
Hinsichtlich des geforderten Hörgewinns aus der Hilfsmittelrichtlinie sind objektiv vergleichbare Messungen in Ruhe 65
dB Nutzschall FF und objektiv vergleichbare Messungen unter Störgeräuschbedingungen FF 65
dB Nutzschall/60
dB Störschall durchgeführt worden. Die Messvergleiche haben unter Berücksichtigung eines Toleranzbereichs von +/- 5 -10 % im Sprachverständnis zu objektiv gleichen Messergebnissen geführt. Die Messergebnisse liegen im Bereich der an Taubheit grenzenden Resthörigkeit der Klägerin. Das mögliche Sprachverständnis in Ruhe von
ca. 20 % unter Berücksichtigung einer Toleranz von +/- 5-10 % belegt das geringe erzielbare realistische Sprachverständnis in Ruhe.
Alle im Gutachten verglichenen Geräte erfüllen die geforderten Anforderungen aus dem Kassenvertrag zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger. Mit allen Geräten wird in Ruhe und unter Störgeräuschbedingungen ein objektiv vergleichbares Sprachverständnis im jeweiligen Zielkorridor für Ruhe und Störgeräusch erzielt. Objektiv unterscheiden sich die getesteten Hörgeräte unter Berücksichtigung des Toleranzbereichs nicht. Die Messergebnisse belegen vielmehr, dass auch die Festbetragsgeräte im Zielkorridor für die erzielbare objektive Sprachverständlichkeit liegen. Die höherwertigen Geräte haben mehr Komfortmerkmale, welche ein subjektiv komfortableres Hören erlauben können. So verfügt das zuzahlungspflichtige Hörgerät Phonak W ... S IX UP über eine automatische Umschaltung von Kugelcharakteristik auf Richtcharakteristik. Das Hörgerät kann "selbständig" entscheiden, in welchem Modus es in der entsprechenden Situation arbeitet. Gleichwohl ist es sinnvoll, ein entsprechendes Programm mittels Programmtaster, zB auf Programm 2, mit dieser Übertragung zu belegen und manuell auszuwählen, damit das Hörgerät auch in dieser Einstellung arbeitet. Ein Gerät mit den geforderten Mindestkriterien arbeitet manuell. Das automatische Umschalten ist ein sog. Komfortmerkmal. Abgesehen von sog. Komfortmerkmalen hat das von Klägerin beantragte Gerät Phonak W ... S IX UP jedoch keine objektiv verbesserten Hörergebnisse. Die Messergebnisse haben gezeigt, dass auch die Festbetragsgeräte im Zielkorridor für die erzielbare objektive Sprachverständlichkeit liegen. Die Klägerin erreicht unter objektiven Bedingungen mit den Festbetragsgeräten ein vergleichbares Sprachverständnis wie mit den getesteten höherwertigen Geräten. So hat sie beim Hören in Ruhe beim Einsilberverständnis mit dem Phonak W ... S IX UP 20 % mit dem Vergleichsgerät erreicht, beim Phonak R ... 25 % (Festbetragsgerät), mit dem Phonak W ... S I UP 20 % (Festbetragsvergleichsgerät). Beim Hören im Störgeräusch hat sie bei Mehrsilbern (Zahlen) aufgrund der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit mit dem Phonak W ... S IX UP 30 % mit dem Vergleichsgerät erreicht, beim Phonak R ... 20 % (Festbetragsgerät), mit dem Phonak W ... S I UP 30 % (Festbetragsvergleichsgerät) erreicht.
Zusammengefasst ergibt sich für den Senat, dass die Klägerin bei Versorgung mit einem Festbetragsgerät Phonak R ... oder dem Phonak W ... S I UP einen ausreichenden Behinderungsausgleich erzielen kann. Ein Anspruch auf das höherwertigere Phonak W ... S IX UP besteht nicht.
Ein Anspruch auf Kostenerstattung für das höherwertigere Phonak W ... S IX UP ergibt sich auch nicht aus etwaigen Vorteilen gegenüber dem Phonak W ... S I UP oder dem Phonak R ... Mögliche Vorteile ergeben sich insbesondere nicht unter Berücksichtigung der Abweichung von 5 % bei den Messergebnissen ohne Störschall
bzw. mit Störschall.
Damit ist nicht hinlänglich nachgewiesen, dass erst das höherwertigere Gerät (Phonak W ... S IX UP) in der Lage wäre, eine umgangssprachliche Verständigung (auch im Störschall) zu ermöglichen. Das Gutachten hat ergeben, dass durch das Festbetragsgerät Phonak W ... S I UP,
bzw. das Phonak R ... ein ausreichender Behinderungsausgleich erzielt werden kann.
Auch aus anderen Rechtsgrundlagen ist kein Anspruch auf die höherwertige Versorgung ersichtlich. Insbesondere war die Beklagte nicht nach
§ 14 SGB IX als erstangegangener Leistungsträger aus dem Gesichtspunkt der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 9, 10
ff. Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI)) zur Versorgung mit den ausgewählten Hörgeräten zu verurteilen. Die 1953 geborene Klägerin hat bis zum 01.07.2017 mit den vorhandenen Hörgeräten jeweils Vollzeit gearbeitet. Sie bezieht seit dem 01.07.2017 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a
SGB VI). Eine Kostenerstattung aus dem Gesichtspunkt des berufsbedingten Mehrbedarfs scheidet mithin aus (
vgl. § 12
Abs. 1
Nr. 2
SGB VI).
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160
Abs. 2
SGG).