Leitsatz:
1. Für den Anspruch auf Ausgleich nach einer Wehrdienstbeschädigung sind keine Verspätungs-, wohl aber Prozeßzinsen zu zahlen.
Orientierungssatz:
Ausgleich nach § 85 SVG - Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung - Voraussetzung des § 291 BGB:
1. Der Ausgleich nach § 85 SVG ist keine Sozialleistung im Sinne des SGB 1 sondern ein dienstrechtlicher, der auf die Zeit des Wehrdienstverhältnisses beschränkt ist. Er rührt aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Soldaten her und gleicht völlig dem Anspruch des Beamten auf einen Unfallausgleich.
2. Den dienstrechtlichen Anspruch auf Ausgleich aus § 85 SVG im Unterschied zum entschädigungsrechtlichen aus § 80 SVG nicht nach § 44 SGB 1 zu verzinsen, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
3. Nach § 291 BGB, der allein die Verzinsung von "Geldschulden" vorschreibt, muß grundsätzlich auf Zahlung eines Geldbetrages geklagt und dazu verurteilt worden sein. Ausnahmsweise genügt für öffentlich-rechtliche Forderungen auch eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage, die auf Erlaß eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes gerichtet ist (vgl BVerwG vom 20.12.60 II C 120.59 = BVerwGE 11, 314).
Diese Entscheidung wird zitiert von:
SGb 1990, 196-199, Trenk-Hinterberger, Peter (Anmerkung)
Rechtszug:
vorgehend SG Kassel 1987-08-27 S 7 V 199/86