Urteil
Zahlung einer Verletztenrente für die Folgen einer anerkannten BK (Berufskrankheit) - Lärmschwerhörigkeit

Gericht:

SG Düsseldorf 6. Kammer


Aktenzeichen:

S 6 U 95/04


Urteil vom:

02.09.2008


Tenor:

1. Der Widerspruchsbescheid vom 16.04.2004 wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird im Übrigen bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausgesetzt.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt in erster Linie die Zahlung einer Verletztenrente - im Wege eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X ( Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren) - für die Folgen der bei ihm anerkannten BK (Berufskrankheit) nach der Nr. 2301 "Lärmschwerhörigkeit" der Anlage zur BKV ( Berufskrankheiten-Verordnung). Darüber hinaus beanstandet er, dass der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss bei der Entscheidung über den Widerspruch nicht ordnungsgemäß besetzt war.

Im November 1999 wurde ein Antrag auf Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als BK bei der Beklagten gestellt. Das Vorliegen einer entsprechenden BK Nr. 2301 wurde anerkannt, die Zahlung einer Verletztenrente wurde aber mangels messbarer (unter 10 v.H. (vom Hundert)) MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) abgelehnt (Bescheid vom 06.06.2000). Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb ebenso wie die hiergegen erhobene Klage und die anschließende Berufung erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12.01.2001 und Urteil - S 3 U 10/01 SG ( Sozialgericht) Düsseldorf - vom 31.03.2003 bzw. Beschluss - L 17 U 112/03 LSG ( Landessozialgericht) Nordrhein-Westfalen vom 17.10.2003).
Ein vom Kläger im Berufungsverfahren - nach § 109 SGG (Sozialgerichtsgesetz) - beantragtes Gutachten wurde nicht eingeholt, weil der vom LSG hierzu angeforderte Vorschuss vom Kläger nicht rechtzeitig eingezahlt wurde.

Bereits im Monat nach Zustellung der Entscheidung des LSG wurde bei der Beklagten ein "Antrag nach § 44 SGB X und rechtsbehelfsfähigen Zugunstenbescheides" gestellt (Schriftsatz vom 21.11.2003). Zur Begründung wurde auf die Schwierigkeiten des Klägers beim Telefonieren, beim Fernsehen und bei Unterhaltungen verwiesen. Außerdem wurde die förmliche Anerkennung der Ohrgeräusche verlangt.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen ab (Bescheid vom 04.12.2003 bzw. Widerspruchsbescheid vom 16.04.2004).

Der Widerspruchsbescheid wurde nicht von allen vier - sondern nur von drei - Mitgliedern des Widerspruchsausschusses unterzeichnet. Ein Vertreter der Versicherten hatte am Sitzungstag seine Teilnahme "aus persönlichen Gründen" abgesagt. Ein Vertreter konnte nicht mehr bestellt werden. Die Beklagte ging - unter Berufung auf ein Schreiben des BMA vom 19.02.1982 und § 21 ihrer Satzung - davon aus, dass die Beschlussfähigkeit des Widerspruchsausschusses davon unberührt bleibe (siehe dazu den undatierten Aktenvermerk der Beklagten (Bl. 169 der Verwaltungsakten)).

Mit seiner Klage verlangt der Kläger weiterhin - unter Hinweis auf das von der Beklagten im damaligen Vorverfahren eingeholte Gutachten von H (Direktor der Hals-Nasen-Ohrenklinik und Poliklinik der I1-I2-Universität E) vom 16.11.2000 - die zusätzliche Anerkennung der bei ihm vorhandenen Ohrgeräusche sowie - nach erneuter und diesmal unabhängiger Begutachtung - die Zahlung einer Verletztenrente (Schriftsatz vom 18.05.04). Hilfsweise begehrt er die - isolierte - Aufhebung des Widerspruchsbescheides.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2004 zu verurteilen, bei ihm zusätzlich Ohrgeräusche als BK-Folge anzuerkennen sowie im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren,

hilfsweise den Widerspruchsbescheid vom 16.04.2004 wegen formeller Mängel auszuheben,

äußerst hilfsweise das Verfahren nach § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG auszusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidung in der Sache für zutreffend (Schriftsatz vom 28.06.04) und sieht auch keinen Grund zur Beanstandung des Widerspruchsbescheides.

Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die diesbezüglichen Vorprozessakten beigezogen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den restlichen Inhalt der Akten Bezug genommen, dieser ist ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie erweist sich - zumindest - insoweit als begründet, als - zunächst nur - der Widerspruchsbescheid aufzuheben ist.

Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist nicht nichtig, da er nicht offensichtlich ist, dass er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet (§ 40 SGB X). Er ist aber rechtswidrig, weil er nicht rechtmäßig zustande gekommen, da nicht alle zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Widerspruchsausschusses mitgewirkt haben. Die Beklagte hat das Vorverfahren daher erneut - und nunmehr ordnungsgemäß - durchzuführen.

Nach § 95 SGG (Sozialgerichtsgesetz) ist - sofern (wie hier) ein Vorverfahren stattgefunden hat - Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, den er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Hieraus ergibt sich - jedenfalls im Grundsatz - die Unzulässigkeit einer - isolierten - Anfechtung (nur) des Widerspruchsbescheides. Da das ( eigentliche) Klageziel (hier die Zahlung einer Rente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls) nur durch Beseitigung sowohl des ablehnenden Bescheides als auch des Widerspruchsbescheides erreicht werden kann, fehlt in der Regel das Rechtsschutzinteresse für eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid. Ausnahmsweise kann aber die alleinige (isolierte) Anfechtung des Widerspruchsbescheides zulässig sein, wenn - und nur insoweit - dieser eine eigene Beschwer enthält (Urteil des BSG (Bundessozialgericht) - 9 RV 10/95 - vom 15. 08.1996 - jurisRn. 14 - SozR 3-1300 § 24 Nr. 13 = HVBG-INFO 1997, 1562; Urteil des BSG - 9 SB 14/97 R - vom 25.03.1999 - jurisRn. 18 - SozR 3-1300 § 24 Nr. 14 = HVBG-INFO 1999, 2694; Urteil des LSG (Landessozialgericht) Bremen - L 3 Vs 48/97 - vom 15.07. 1998 - jurisRn. 24 - HVBG-INFO 1999, 252; Leitherer in: Meyer- Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 95 Rn. 3a).

Die (zusätzliche) eigene Beschwer kann dabei (auch) allein formeller Art sein (Urteil des BSG - 9 SB 14/97 R - vom 25.03. 1999 - jurisRn. 20 - SozR 3-1300 § 24 Nr. 14 = HVBG-INFO 1999, 2694; Urteil des Bayerischen LSG - L 19 R 96/05 - vom 26.10. 2005 - jurisRn. 22; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 95 Rn. 3c; Binder in: Hk-SGG, 2. Aufl. 2006, § 95 Rn. 7; Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4. Aufl., 83. Lfg., 4/2004, § 95 Rn. 6).

In einem solchen Fall ist die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides durch ein Teilurteil möglich (Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 SB 97/99 - vom 04.11.1999 - jurisRn. 22; Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 SB 238/99 - vom 22.02.2000 - jurisRn. 17; Binder in: Hk-SGG, 2. Aufl. 2006, § 95 Rn. 12).

Im Übrigen ist dann das sozialgerichtliche Verfahren bis zur - ordnungsgemäßen - Nachholung des Vorverfahrens auszusetzen ( Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 SB 238/99 - vom 22.02.2000 - jurisRn. 18; Binder in: Hk-SGG, 2. Aufl. 2006, § 95 Rn. 12).

Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV kann der Erlass von Widerspruchsbescheiden durch Satzung besonderen Ausschüssen übertragen werden, wobei dann die Satzung nach § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB IV das Nähere regelt, insbesondere die Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse und die Bestellung ihrer Mitglieder. Hiervon hat die Beklagte Gebrauch gemacht - § 21 ihrer Satzung - vom 01.01.1997 in der Fassung vom 17.05. 2004 - lautet:

Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse

(1) Die Vertreterversammlung bildet gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG, § 36a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, § 112 Abs. 2 SGB IV und § 13 Nr. 13 der Satzung Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse.

(2) Die Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse setzen sich aus je zwei Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Für die Ausschussmitglieder ist jeweils mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder der Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse können nur Personen sein, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen.

(3) Die §§ 12, 18 und 20 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung gelten entsprechend. Weder in einer der ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärten noch in einer anderen Satzungsbestimmung sind Regelungen zur Ladung der Ausschussmitglieder oder zur Beschlussfähigkeit der besonderen Ausschüsse zu finden.

Soweit die Beklagten - unter Verweis auf die Mitteilung des BMA (Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung) vom 19.02. 1982 (unter dem Geschäftszeichen IV a 6 - 40537/3) - annimmt, § 64 SGB IV - wonach für die Beschlussfähigkeit die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder und die Anwesenheit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder genügt - sei auch auf die Beschlussfassung der besonderen Ausschüsse anwendbar, unterliegt sie nach Auffassung des Gerichts einem - vermeidbaren - Irrtum. Diese Vorschrift gilt gerade nicht für Widerspruchsausschüsse nach § 36a SGB IV, sondern - wie bereits der Wortlaut eindeutig offenbart - nur für die Selbstverwaltungsorgane. Welche dies sind ist - ebenso klar - in § 31 SGB IV gesetzlich geregelt. Die besonderen Ausschüsse sind dort (aber) nicht aufgeführt.
Anders als vom Gesetzgeber bei den Erledigungsausschüssen nach § 66 SGB IV in Abs. 2 angeordnet, ist für die besonderen Ausschüsse in § 36a SGB IV auch keine entsprechende Anwendbarkeit der für die Selbstverwaltungsorgane geltenden Norm des § 64 SGB IV gesetzlich vorgesehen. Ob die Beklagte dies - im Hinblick auf die in § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB IV ausgesprochene Ermächtigung - in ihrer Satzung hätte regeln können (hiervon ist nach Auffassung des Gerichts auszugehen), kann hier dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat eine solche Regelung jedenfalls nicht in ihrer Satzung getroffen.

Soweit die Kommentarliteratur von einem "Organcharakter" (Schneider-Danwitz in: jurisPK-SGB IV, § 36a Rn. 12) bzw. einer "organähnlichen Stellung" der besonderen Ausschüsse ausgeht (Maier in: Kasseler Kommentar, § 36a SGB IV Rn. 2; Bereiter-Hahn/ Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Lfg. 2/07, SGB IV § 36a Rn.1) bzw. ihnen eine "rechtliche Organeigenschaft" zuspricht (Hauck in Hauck/Noftz, SGB IV, 22. Lfg. II.97, § 36a Rn. 6; Becher, Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, 15. Lfg. VI.98, § 36a SGB IV Erl. 1 S. 2; a.A. Jansen in Jahn: Sozialgesetzbuch für die Praxis, SGB IV (Stand 15.10.2000), § 36a Rn. 3; kritisch auch Vömel, Zweifelsfragen zu den besonderen Ausschüssen nach § 36a SGB IV, DRV 1982, 339 (346/347)), folgt daraus allein ohnehin nicht bereits die - entsprechende oder analoge - Anwendbarkeit des § 64 SGB IV.

Die entsprechende Geltung ist vom Gesetzgeber gerade nicht angeordnet worden und für eine Analogie ist mangels erkennbarer Gesetzeslücke - sowohl in Abs. 1 Satz 2 als auch in Abs. 3 des § 36a SGB IV sind detaillierte Regelungen hinsichtlich entsprechend anwendbarer Normen getroffen und im Übrigen ist eine Regelung durch Satzung möglich (Abs. 2 Satz 1) - auch kein Raum. Soweit sich die Rechtsprechung - sofern dieses Problem überhaupt angesprochen worden ist - bislang der Auffassung der beklagten Berufsgenossenschaft angeschlossen hat, ist - soweit hier ersichtlich - eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der vorliegenden Problematik überhaupt nicht erfolgt. Die Kammer folgt dem ausdrücklich nicht (mehr) und hebt daher den - rechtswidrigen - Widerspruchsbescheid auf und setzt das Verfahren im Übrigen bis zur ordnungsgemäßen Nachholung des Vorverfahrens aus, da es nicht anstelle des Widerspruchsausschusses entscheiden kann, weil dieser neben der Rechtmäßigkeit - anders als das Gericht - (auch) über die Zweckmäßigkeit zu befinden hat (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Zumal eine höchstrichterliche Entscheidung fehlt, wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Referenznummer:

R/R4052


Informationsstand: 11.11.2008