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Gesetz
Schwerbehindertengesetz - SchwbG

Zehnter Abschnitt: Sonstige Vorschriften

SchwbG § 47 Zusatzurlaub

Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für Schwerbehinderte einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

20.12.2000

Geltungszeit:

Abgelöst durch SGB 9

Quelle:

JURIS-GmbH

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSCHWBG47