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Gesetz
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV

Zweiter Abschnitt: Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter
Zweiter Unterabschnitt: Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben
II. Leistungen an Arbeitgeber

SchwbAV § 26c Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

Arbeitgeber können zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements Prämien erhalten.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

28.06.2021

Referenznummer:

R/RSCHWBAV26c