Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 17.01.2007 mit einer Entscheidung des Gerichtes ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, so dass das Gericht gemäß § 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte.
Die vom Kläger im Hauptantrag erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage
bzw. die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Verpflichtungsklage ist gemäß § 54
Abs. 1,
Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)
bzw. § 54
Abs. 2 Satz 2
SGG statthaft. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, wobei ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers unter Beachtung von
§ 15 Sozialgesetzbuch (SGB) IX besteht, weil die Beklagte die vom Kläger begehrte Kostenübernahme abgelehnt hat, so dass aufgrund der Anschaffung der Hörgeräte durch den Kläger nunmehr ein Erstattungsanspruch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstanden sein kann. Über diesen Erstattungsanspruch des Klägers hat die Beklagte neu zu entscheiden.
Denn der Kläger hat Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 39
Abs. 1 Satz 2
SGB I verletzt, so dass die angefochtene Entscheidung der Beklagten in Rechte des Klägers eingreift. Das der Beklagten im Rahmen des § 97
SGB III eingeräumte Ermessen hat sich im konkreten Fall jedoch noch nicht zu einem Leistungsanspruch verdichtet. Daher konnte die Beklagte nicht zur Übernahme der Kosten für die von dem Kläger gewünschte Hörgeräte-Versorung im Rahmen von Teilhabeleistungen verurteilt werden. Die Beklagte hat jedoch den Antrag des Klägers auf Leistungen zur beruflichen Teilhabe neu zu bescheiden. Sie hat mit den angefochtenen Bescheiden bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verneint, da sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht für erforderlich hielt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie hingegen in den angefochtenen Bescheiden nicht ausgeübt.
Die Beklagte ist zuständiger Träger für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie es sich aus dem
§§ 97 ff. SGB III, §§ 33,
6 Abs. 1 Nr. 2, 5 Nr. 2 und
14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB IX ergibt. Erst angegangener Träger war zunächst die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ( nunmehr Deutsche Rentenversicherung Bund), die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11
SGB VI nicht als gegeben ansah und den Antrag daher an die Beklagte weiterleitete. Ob die Beklagte tatsächlich der zuständige Träger ist, kann für die Entscheidung der Kammer dahinstehen, da die Beklagte gemäß § 14
Abs. 2 Satz 3 und 4,
Abs. 4
SGB IX lediglich einen Erstattungsanspruch gegen den tatsächlich zuständigen Leistungsträger geltend machen kann; zur Leistungsverweigerung gegenüber dem Kläger aus dem Grunde etwaiger sachlicher Unzuständigkeit ist die Beklagte nach Weiterleitung des Antrages an sie bei fehlender Einwendung hiergegen nicht mehr berechtigt (
vgl. Garrel, Kommentar zum Sozialgesetzbuch III, Lauterbach, vor § 97, RdNr. 19 am Ende und Gargel-Steinmeyer § 22, Rd.
Nr. 52). Die Beklagte kann sich daher auf eine subsidiäre Verpflichtung im Sinne des § 22
Abs. 2
SGB III nicht mehr berufen.
Der Kläger hat demnach einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erforderlichkeit der von ihm angeschafften Hörgeräte als Hilfsmittel. Dieser Anspruch beruht auf den §§ 97, 99, 100
SGB III i.V.m. § 33 SGB IX. Dass in § 33
SGB IX eine Verweisung § 97
SGB III - anders als beispielsweise in § 16
SGB VI - fehlt, ist unschädlich, da § 33
SGB IX als allgemeinere Vorschrift unmittelbar auch für die Regelung der §§ 97
ff. SGB III gilt (Gargel-Lauterbach, vor § 97, RdNr. 4). Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Versorgung mit Hörgeräten, deren Kosten die Festbetragsregelung der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigen, als Hilfsmittel gemäß § 33
Abs. 1,
Abs. 6,
Abs. 8
Nr. 4
SGB IX streitig. Gemäß § 97
Abs. 1
SGB III können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen.
Die Vorschrift des § 33
Abs. 1
SGB IX ist insoweit gleichlautend. Bei dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch handelt es sich nicht um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sondern um berufliche Teilhabeleistungen. Gemäß § 33
Abs. 6
SGB IX umfassen die Leistungen medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die nach § 33
Abs. 1
SGB IX genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Gemäß § 33
Abs. 3
Nr. 6
SGB IX umfassen die Leistungen auch sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. Gemäß § 33
Abs. 8
Nr. 4
SGB IX umfassen die Leistungen nach § 33
Abs. 3
Nr. 6
SGB IX auch Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistungen erbracht werden können.Vorliegend ist die Grundentscheidung des § 33
Abs. 6
SGB IX, wonach die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch medizinische Hilfen, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind, zur Erreichung der in § 33
Abs. 1
SGB IX (gleichlautend mit § 97
Abs. 1
SGB III) umfassen, von Bedeutung.
Die Abgrenzung von Leistungen zur beruflichen Teilhabe von medizinischen Teilhabeleistungen erfolgt nach dem Schwerpunkt der Leistungserbringung (Gargel-Lauterbach, vor § 97
SGB III, RdNr. 6). Der Schwerpunkt der medizinischen Teilhabeleistung liegt auf der Erhaltung und Besserung des Gesundheitszustandes (
BSG, Urteil vom 12.08.1982, Az.
11 RA 62/81, BSGe 54, 54, 59). Das Schwergewicht der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben liegt jedoch auf dem Erlernen beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten
bzw. auf der Sicherung
bzw. Vermittlung von Arbeitsverhältnissen trotz behinderungsbedingter Nachteile im Arbeitsleben (
BSG, Urteil vom 26. Mai 1976, - Akz. 12/7 RAr 41/75). Die Entscheidung, ob medizinische oder berufliche Teilhabeleistungen vorliegen, ergibt sich somit aus der jeweils mit der Maßnahme verbundenen Zielsetzung (
BSG, Urteil vom 24.06.1980, Az.
1 RA 51/79, BSGe 40, 156 f.; so auch Sozialgericht Berlin, Urteil vom 09.01. 2006,
S 77 AL 3061/05). Wie auch im vorliegenden Fall unstreitig, ergibt sich für die Kammer daher nach Auslegung der zitierten Vorschriften, das auch medizinische Hilfsmittel - wozu Hörgeräte unstreitig gehören - im Rahmen von Teilhabeleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Beklagten erbracht werden können (anders Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 31.01.2006, Az. L 2 R 268/05). Denn aus dem Leitbild der gesetzlichen Bestimmungen des § 33
Abs. 1
SGB IX bzw. § 97
Abs. 1
SGB III in Verbindung mit § 33
Abs. 6
SGB IX ergibt sich die Zielsetzung zur Erbringung umfangreicher und umfassender Hilfen zur Integration behinderter Menschen. Auch nach der Bestimmung des
§ 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX erbringen die Leistungsträger die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Aktenlage des Einzelfalles so vollständig umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
Leitlinie für die Entscheidung des Gesetzgebers ist es, behinderte Menschen durch die unterschiedlichen Zuständigkeiten der unterschiedlichen Leistungsträger nicht zu belasten, sondern sicher zu stellen, das die Leistungsträger die Sicherung und Integration behinderter Menschen im Arbeitsleben umfassend unterstützen
bzw. fördern (ebenso Sozialgericht Berlin, a.a.O.). Die aufgrund der Vorschrift des § 33
Abs. 8
Nr. 4 a.E.
SGB IX bzw. § 33
Abs. 6
SGB IX auftretende Unklarheit hinsichtlich der Erbringung von Leistungen für Hilfsmittel im Rahmen medizinischer oder beruflicher Rehabilitation ist daher zugunsten der Leistungsempfänger
bzw. behinderten Menschen dahingehend zu lösen, dass die grundlegende Vorschrift des § 33
Abs. 6
SGB IX dann Vorrang genießt, wenn sich Abgrenzungsschwierigkeiten bei Hilfsmitteln hinsichtlich der Frage ergeben, ob es sich um medizinische oder berufliche Hilfsmittel handelt.
So geht es auch vorliegend gerade nicht um die medizinische Grundversorgung des Klägers mit Hörgeräten, sondern um die Ausstattung des Klägers mit solchen Geräten, die ihn in die Lage versetzen, den beruflichen Anforderungen in dem von ihm ausgeübten Beruf und in dem von ihm in wahrgenommenen Arbeitsplatz gerecht werden zu können. Denn der Kläger leidet mittlerweile an einer erheblichen Schwerhörigkeit mit Sprachverständnisschwierigkeiten, die auch vom zuständigen Versorgungsamt mit einem
GdB von 30 bewertet worden sind, so dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen als behinderter Mensch im Sinne des § 97
Abs. 1
SGB III, § 33
Abs. 1
SGB IX aufgrund des Ausmaßes seiner Behinderung im Sinne des § 19
SGB III erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig.
Eine andere Auslegung der entscheidungserheblichen gesetzlichen Vorschriften ginge zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall an der Lebenswirklichkeit vorbei. Denn zur Überzeugung der Kammer ist der Kläger im Rahmen seiner konkreten beruflichen Tätigkeit auf eine Ausstattung mit optimaler Hörhilfenversorgung angewiesen. Es ist daher erforderlich, dass der Kläger auch mit medizinischen Hilfsmitteln - hier Hörgeräten - zur Sicherung seines Arbeitsplatzes ausgestattet wird, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse hinaus erbracht werden müssen. Der Kläger ist als behinderter Mensch (§ 19
Abs. 1
SGB III) in seinen Aussichten, am Arbeitsleben im Vergleich mit normal hörenden Menschen weiter teilnehmen zu können, wegen der Art und Schwere seiner Hörbeeinträchtigung mit Sprachverständniseinschränkung gemindert und benötigt daher Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 18
Abs. 1
SGB III). Hierbei kommt es auf die Feststellung einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2
Abs. 2
SGB IX nicht an. Denn wegen der Art und Schwere der Hörbehinderung des Klägers sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich.
Die Schwerhörigkeit des Klägers mit beginnender Störung des Sprachverständnisses ist bei der Ausübung seines Berufes von erheblichem Gewicht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger in qualitativer Hinsicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufweist, wie sie auch die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Beklagten nicht in Zweifel ziehen. Seine Fähigkeit zur möglichst dauernden Ausübung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit in einem normalen Umfang ist daher gefährdet. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer insbesondere aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung im Rahmen der Bescheinigung des Arbeitgebers des Klägers vom 22.09.2005. Die Ausführungen des Arbeitgebers bestätigen den Vortrag des Klägers zu den beruflichen Anforderungen an das Hörvermögen. Hiernach ist der Kläger seit November 2002 als Mitarbeiter in der Projektleitung des Standortes HL/ H. - W. tätig. Seine Aufgaben in der Projektleitung umfassen neben der eigenständigen Koordination und Abwicklung von Planung und Arbeitsaufträgen die Prüfung und Steuerung der Maßnahmen im Rahmen der Dokumentation und der Abstimmung mit Auftragnehmern in Form von Besprechungen und vor Ort auf Baustellen und im Gelände. Zur Tätigkeit des Klägers zählt die Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen von Presse-Terminen, Veröffentlichungen und bei der Koordination der Projektleitung mit dem Bürgerbeteiligungsbüro.
So hat der Kläger an Abstimmungsterminen mit Auftraggebern, Behörden, Kommunen und beteiligten Bürgern mitzuwirken sowie an Arbeitskreisen und Baubesprechungen teilzunehmen, wobei ihm auch die Leitung von Baubesprechungen übertragen ist. Ohne Zweifel beruht ein großer Teil der Tätigkeit des Klägers auch auf schriftlicher Kommunikation. Aber der mündlichen Kommunikation im Arbeitsbereich des Klägers kommt ebenfalls eine hohe Bedeutung zu. Nach der Bescheinigung des Arbeitgebers vom 22.09.2005 finden die beschriebenen Tätigkeiten und ebenso Teile der für diese Tätigkeiten notwendigen Telefonate teilweise unter extremen Lärmsituationen bei Besprechungen mit Baustellenlärm im Hintergrund, lauten Störgeräuschen
etc. statt, die auch für einen normal hörenden Menschen zeitweise bis an die Grenze der Belastbarkeit reichten. So sei dem Arbeitgeber des Klägers bei Beginn der Tätigkeit die Hörminderung aufgefallen, die Behinderung des Klägers habe sich durch wiederholtes Nachfragen bei Gesprächen und Diskussionen, durch Überhören von Klingelsignalen und auch durch unvollständige Gesprächsprotokolle bemerkbar gemacht. Von Seiten des Arbeitgebers wird es daher - auch im Sinne der Leistungsfähigkeit der Projektleitung - begrüßt, dass der Kläger sich zum Tragen von Hörgeräten entschlossen habe. Seit der Kläger die auf ihn abgestimmten Hörgeräte verwende, habe sich seine gesamte Arbeitsleistung erheblich verbessert. Er könne nunmehr Diskussionen und Besprechungen uneingeschränkt folgen; die Dokumentation seiner Arbeitsergebnisse habe sich erheblich gebessert. Diese Darstellung des Arbeitgebers des Klägers stimmt überein mit der Bescheinigung des Hörgeräteakustikers, Firma H-Hören, vom 17.08.2005. Hiernach sind bei dem Kläger eine ganze Reihe von Voraussetzungen bei der Versorgung seiner Hörminderung zu beachten. Hierzu zählen ein Sprachprozessor, eine adaptive Multimikrofontechnik, eine Störgeräuschunterdrückung, Mehrkanaligkeit, eine Mehrprogrammigkeit und automatische Regelung, besonders bei Störlärm. Aufgrund der beruflichen Situation und den damit verbundenen Ansprüchen, die der Kläger an sein Hörsystem stellen müsse, sei eine hochwertige digitale Technik unerlässlich.
Eine einfache Basislösung sei in diesem Falle unzureichend. Diese Darstellung des Hörgeräteakustikers wird bestätigt durch seine frühere Bescheinigung vom 02.03.2004, wonach der Kläger insgesamt 5 unterschiedliche Hörgeräte getestet hat, von denen insgesamt 4 jeweils zu einer Sprachverständnisquote von maximal 85 %, das nunmehr ausgewählte Gerät jedoch zu einer Sprachverständnisquote von 95 % geführt habe. In Ansehung der besonderen beruflichen Anforderungen, die an das Hörvermögen des Klägers gestellt werden (wie sie sich aus der Bescheinigung des Arbeitgebers ergeben), ist die Kammer daher davon überzeugt, das die von dem Kläger angeschafften Hörgeräte tatsächlich eine weitaus bessere berufliche Verwendung bewirken. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch vom ärztlichen Dienst der Beklagten in der abschließenden ärztlichen Stellungnahme zum Klageverfahren vom 09.12.2004 geteilt. Hiernach sei ein besonderes berufliches Betroffensein des Klägers nachzuvollziehen bei den sehr variablen Arbeitsplatzbedingungen als Diplom-Geologe in der Projektleitung bei seinem konkreten derzeitigen Arbeitgeber (
z.B. Büro,
PC, Telefon, Konferenzen bis zu Außendienst, Werkhallen,
evtl. auch Straßen
etc.).
Insofern werde sich die neuerdings mögliche fortschrittliche Hörgeräteversorgung mit modernen, digital steuerbaren Hörgeräten als sicherlich erleichternd für die konkrete Berufstätigkeit des Klägers einschätzen lassen. Es hande le sich somit nicht um eine reine Luxusversorgung. Soweit der ärztliche Dienst in Frage stellt, wie der Kläger in der Vergangenheit
(Schule, Studium, bisheriges Arbeitsschicksal) die an ihn gestellten Aufgaben habe bewältigen können, so ist diese Argumentation mit der Verschlechterung des Hörvermögens des Klägers zwanglos zu erklären. Nach den weiteren Ausführungen des ärztlichen Dienstes der Beklagten müsste eine Nichteignung für den bisherigen Beruf festgestellt werden mit einer Empfehlung zur beruflichen Umorientierung, wenn die derzeitige vom Kläger ausgeübte Tätigkeit tatsächlich Anforderungen an Normalhörigkeit stellen sollte. Soweit der ärztliche Dienst der Beklagten angesichts seiner eigenen Auffassung dennoch eine Entscheidung durch das Sozialgericht für notwendig erachtet, ist für die Kammer nicht nachzuvollziehen, warum eine solche Entscheidung nicht von der Beklagten selbst getroffen werden konnte.
Nach alledem steht zur hinreichenden Gewissheit der Kammer fest, das die Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund der bei ihm bestehenden Sprachverständnisprobleme mit einhergehender Schwerhörigkeit gemindert ist, und die von ihm angeschafften Hörgeräte im Sinne des § 97
Abs. 1
SGB III erforderlich sind, um seine Erwerbsfähigkeit im konkret ausgeübten Beruf zu erhalten
bzw. zu bessern.
Auch wenn damit die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 97
Abs. 1
SGB III in Verbindung mit § 33
SGB IX erfüllt sind, so ist damit noch nicht entschieden, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen hat. Denn die Entscheidung zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (§ 39
Abs. 1
SGB I). Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 97
Abs. 1
SGB III - wie im vorliegenden Falle - vor, so verdichtet sich das der Beklagten grundsätzlich eingeräumte Handlungsermessen dahingehend, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen besteht (
vgl. Niesel, Kommentar zum
SGB III, § 97, Rd.Nrn. 4, 7; Lauterbach in Gargel § 97, RdNr. 45). Die Beklagte wäre daher - hätte sie Ermessen ausgeübt - alleine aus dem Grund der Ermessensausübung nicht berechtigt gewesen, dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe zu versagen (sog. "Ob" der Leistung). Da Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen der Art und Schwere der Behinderung des Klägers im Sinne des § 97
Abs. 1
SGB III erforderlich sind, ist das Handlungsermessen der Beklagten insoweit auf Null reduziert. Allerdings steht der Beklagten noch ein weiteres Ausfallermessen dahingegend zu, wie sie die Leistungen zu erbringen hat.
Die Kammer ist daher daran gehindert, den vom Kläger im Hauptantrag gestellten Leistungsanspruch als begründet anzusehen. So ist die Beklagte bei der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 97
SGB III i. V.m. § 15
Abs. 1 Satz 3
SGB IX nur dann zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - wie hier im Rahmen der Hörgeräteversorgung - handelt es sich um Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, bei denen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach den Vorschriften des § 3
Abs. 1
Nr. 7,
Abs. 5, § 7
SGB III zu beachten sind. Ob die vom Kläger angeschafften Hörgeräte vom Typ "PHONAK Perseo 211" diesem Maßstab entsprechen, hat die Beklagte bislang nicht geprüft, da Ermessenserwägungen von der Beklagten aufgrund der Ablehnung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 97
Abs. 1
SGB III nicht stattgefunden haben. Die Beklagte hat auch nicht geprüft, durch welche Hörgeräte eine dem Teilhabezweck dienende ausreichende berufliche Versorgung erreicht werden kann. Darüber hinaus sind anderweitige Rehabilitationsleistungen ebenfalls nicht in die Prüfung einbezogen worden. Diese Möglichkeiten, die bei dem Kläger zur Beseitigung seiner erwerbsmindernden Defizite zu berücksichtigen sind, sind von der Beklagten noch zu prüfen und
ggf. zu realisieren.
Die Entscheidung der Beklagten, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen der vom Kläger angeschafften Hörgeräte gerade nicht zu erbringen, war nicht einzelfallbezogen, sondern grundsätzlich. Auch die Höhe der Forderung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Die Beklagte wird daher in diesem Rahmen zu prüfen und zu erwägen haben, ob eine volle Übernahme der Kosten oder
ggf. nur ein Zuschuss zu den Kosten oder
ggf. lediglich eine darlehensweise Hilfeleistung in Betracht zu ziehen ist. Im Rahmen des Teilhabezweckes hat die Beklagte nämlich nur den erforderlichen Ausgleich für die berufliche Tätigkeit des Klägers sicher zu stellen und nicht eine optimale Versorgung. Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung zudem von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen, weil sie die Auffassung vertrat, eine anderweitige Versorgung des Klägers sei ausreichend. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Versorgung des Klägers mit dem von ihm angeschafften Hörgeräte-Typ erfolgt. Über diese Entscheidungen hat die Kammer jedoch im Rahmen des der Beklagten eingeräumten Ermessens im Sinne des § 39
Abs. 1
SGB I nicht zu befinden. Insbesondere kann sie ihre eigenen Erwägungen nicht zum Gegenstand der Erwägungen der Beklagten machen. Die vom Kläger erhobene Leistungsklage war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass der Kläger zwar grundsätzlich obsiegt hat, wegen einer erforderlichen Ermessensausübung der Beklagten jedoch mit seinem Leistungsantrag nicht durchdringen konnte. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung gemäß § 143, § 144
Abs. 1 Satz 1
SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- Euro übersteigt.