Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Beklagte im Ergebnis und mit unzutreffender Begründung zu Unrecht verurteilt hat. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2008 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Klägerin hat weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber der Beigeladenen einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die höherwertigen, bereits beschafften, Hörgeräte. Die Ermittlungen ergaben, dass der Anspruch der Klägerin auf Kostenübernahme mit den von der Beigeladenen am 17. Dezember 2008 geleisteten Zahlungen zu "Vertragsarztpreisen/Festbeträgen" in Höhe von 1.212,80 Euro bereits vollständig erfüllt ist.
I. Zunächst ist - ohne dass es hierauf jedoch entscheidungserheblich ankäme - darauf hinzuweisen, dass - insoweit entgegen den Begründungen und Ausführungen der Beklagten im Berufungsschriftsatz vom 30. Mai 2011 und im Schriftsatz vom 1. August 2011 - vorliegend kein Fall der Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit infolge der
§§ 14,
15 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vorliegt, weil "erstangegangener Leistungsträger" hier die beigeladene Krankenkasse ist. Bei ihr ging die Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustik-Meisters am 8. Februar 2008 ein (Bl. 129a bis 129 c der Gerichtsakte = Bl. 3 bis 1 der Verwaltungsakte der Beigeladenen); bei der Beklagten ging der Antrag auf Hörgeräteversorgung erst am 29. April 2008 ein (Bl. I bis II der Verwaltungsakte der Beklagten). Damit sind im vorliegenden Fall die vom erkennenden Senat nunmehr in ständiger Rechtsprechung erkannten Grundsätze (
vgl. Urteile vom 5. April 2011 im Verfahren
L 5 R 28/08, vom 19. April 2011 im Verfahren
L 5 R 48/08, vom 23. August 2011 im Verfahren
L 5 R 766/10, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren
L 5 R 228/11, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren
L 5 R 132/11 und vom 15. November 2011 im Verfahren
L 5 R 445/11; sämtlichst abrufbar sowohl über www.juris.de als auch über www.sozialgerichtsbarkeit.de) nicht übertragbar. Die Versorgungsanzeige des Akustikers gegenüber der Krankenkasse, die dieser namens und im Auftrag der Klägerin mit der Bitte um Bewilligung einreicht, ist als Sozialleistungsantrag zu bewerten, der mit Eingang bei der Krankenkasse anhängig ist (so zutreffend:
LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 25. November 2010 -
L 31 R 37/10 - JURIS-Dokument, Rn. 30). Darauf, ob dieser Antrag "vollständig" war und ob die Beigeladene diesem Antrag entnehmen konnte, dass eine über den Festbetrag hinausgehende Versorgung begehrt war, kommt es - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht an (so zutreffend:
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2011 -
L 4 R 56/10 - JURIS-Dokument, Rn. 33), weil die Beigeladene mit der Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers unmissverständlich davon unterrichtet wird, dass die Klägerin eine Versorgung mit Hörgeräten wünscht und sich der Umfang der Hörgeräteversorgung nicht nach dem Antrag sondern nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen richtet (§ 40
Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch [SGB I]). Als Antrag sind alle Begehren um Leistungen zu verstehen, mit dem ein Antragsteller dem Antragsgegner gegenüber zum Ausdruck bringt, eine Sozialleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Soweit die Klägerin - wie sie im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar 2012 ausführen ließ - anderer Ansicht ist, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen: Zwar ist der Hörgeräteakustiker als von der Beigeladenen eingeschalteter oder im Vorfeld beauftragter Leistungserbringer keine zur Entgegennahme von Sozialleistungsanträgen befugte Stelle; nach § 16
Abs. 1 Satz 2
SGB I sind lediglich alle anderen Leistungsträger, alle Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch die amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zur Entgegennahme von Sozialleistungsanträgen befugte Stellen. Der Hörgeräteakustiker ist daher lediglich als Erklärungsbote oder Erklärungsvertreter des Versicherten hinsichtlich der Weiterleitung des Antrages, nicht jedoch als Empfangsbote oder Empfangsvertreter der Krankenkasse anzusehen. Auch wenn in der Übergabe der ohrenärztlichen Verordnung an den Hörgeräteakustiker ein Sozialleistungsantrag zu erblicken sein sollte, entfaltet dieser erst mit der Weiterleitung und dem Eingang bei der Krankenkasse als dem zuständigen Leistungsträger (§ 16
Abs. 1 Satz 1
SGB I) oder bei den in § 16
Abs. 1 Satz 2
SGB I genannten Stellen Rechtswirkungen, wenn das Versorgungsbegehren hinreichend deutlich wird. Dies ergibt sich auch aus dem "Vertrag zur Komplettversorgung mit Hörsystemen zwischen der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker KdöR (BIHA) und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen
e.V. und dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V (VdAK/AEV)". Nach § 4
Nr. 1 Satz 2 und 3 sowie Anlage 2 dieses Vertrages wird mit der Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers gegenüber der Krankenkasse mitgeteilt, dass ein bestimmter Versicherter eine Hörgeräteversorgung begehrt und um "Zustimmung" der Versorgung bittet. Mit dem Eingang dieser Versorgungsanzeige bei der Krankenkasse liegt daher ein Antrag beim zuständigen Leistungsträger vor, über den allein die Krankenkasse entscheidet, ohne die erbetene "Zustimmung" zur Hörgeräteversorgung an den Hörgeräteakustiker in irgendeiner Form im Vorfeld delegiert zu haben (
vgl. dazu zutreffend:
LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 25. November 2010 -
L 31 R 37/10 - JURIS-Dokument, Rn. 30). Die Versorgungsanzeige erfüllt alle Voraussetzungen eines Sozialleistungsantrages. Schließlich ist diese Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers von der Beigeladenen auch tatsächlich als Antrag aufgefasst worden. Denn die Beigeladene hat auf die Anzeige hin letztlich mit der Zahlung des Festbetrages eine Leistung erbracht, die antragsabhängig war (
vgl. § 19 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
II. Gegenüber der Beklagten besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die höherwertigen Hörgeräte, weil die höherwertigen digitalen Hörgeräte nicht ausschließlich aus spezifisch beruflich bedingten Gründen erforderlich waren, da keine besondere berufliche Betroffenheit bei der Klägerin gegeben ist:
Die von der Beklagten im Verfahren mehrfach in den Vordergrund gestellte Frage hinsichtlich der Abgrenzung des Umfangs der Leistungspflicht zwischen der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung beantwortet sich nach der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung des
BSG wie folgt: Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Insoweit hat der in
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genannte Zweck (ebenso auch:
§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) für die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gebotene Hilfsmittelversorgung zwei Ebenen. Im Vordergrund steht der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion. Davon ist auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens im Sinne von § 31
Abs. 1
Nr. 3
SGB IX, weil die Erhaltung
bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist. Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (
BSG, 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009 -
B 3 KR 20/08 R - JURIS-Dokument, Rn. 15).
Ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile sind demgemäß für die Hilfsmittelversorgung nach dem
SGB V grundsätzlich unbeachtlich. Ist ein Versicherter für die Anforderungen des allgemeinen Alltagslebens ausreichend versorgt, kommt es auf etwaige zusätzliche Nutzungsvorteile im Erwerbsleben für die Beurteilung eines sich aus § 33
SGB V ergebenden Leistungsanspruchs gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse nicht an (
BSG, 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - JURIS-Dokument, Rn. 16-17; im Grundsatz ebenso wohl auch:
BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 -
B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 22-24). Spezifische (objektivierbare) Nutzungsvorteile im Erwerbsleben können allerdings, vorbehaltlich einer durch
§ 14 Abs. 2 SGB IX bewirkten Zuständigkeitsverlagerung, den Rentenversicherungsträger dazu verpflichten, im Rahmen der medizinischen Rehabilitation (und gegebenenfalls im Ermessenswege) berufsbedingte Mehrkosten für ein einheitliches Hilfsmittel zu übernehmen (
BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 -
B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 41-45). Die Versorgung mit Hörgeräten dient grundsätzlich dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, weil dadurch das allgemeine Grundbedürfnis des täglichen Lebens in Form des Hörens befriedigt wird.
Nach § 33
Abs. 8 Satz 1
Nr. 4
SGB IX in Verbindung mit § 16 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) gehört zu den Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherungsträger auch die Übernahme von Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können. Auch medizinische Hilfsmittel können dabei als Teilhabeleistungen erbracht werden. Die Abgrenzung zwischen dem Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits hat - wie erwähnt - danach zu erfolgen, ob das Hilfsmittel dem medizinischen Ausgleich der Behinderung dient oder ob es ausschließlich für Verrichtungen bei bestimmten Berufen oder Berufsausbildungen benötigt wird.
Im Fall der Klägerin steht auf Grund der im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen, insbesondere auf Grund des bei
Dr. F eingeholten Gutachtens auf otologischem Fachgebiet vom 10. November 2011 fest, dass die digitalen Hörgeräte nicht ausschließlich zum Ausgleich einer Behinderung für eine bestimmte oder die spezielle Berufsausübung der Klägerin erforderlich sind, sondern generell für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und auch für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben notwendig sind. Eine Notwendigkeit, gerade die streitgegenständlichen Hörhilfen sich ausschließlich aus beruflichen Gründen anzuschaffen, bestand nicht. Die Klägerin mag - ihren subjektiven Bekundungen entsprechend - mit den Hörgeräte vom Typ "Phonak Exelia micro" an ihrem konkreten Arbeitsplatz am Besten zu Recht kommen. Medizinisch objektivierbare Nutzungs- und Gebrauchsvorteile ausschließlich dieser Hörgeräte für die konkrete Berufstätigkeit ließen sich allerdings nicht objektivieren; vielmehr gelangte
Dr. F sogar zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin gewählten Geräte für die konkrete Schwerhörigkeit im Sinne einer Optimalversorgung überdimensioniert sind. Hinzukommt, dass ausgehend von der, von der Klägerin konkret verrichteten Tätigkeit die von ihr dabei zu leistende Kommunikation, sei es über persönliche Gespräche, Schulungen, Dienstberatungen, workshop-Teilnahmen oder Telefonate, nicht auf ihren konkreten Arbeitsplatz beschränkt ist, vielmehr findet sie in gleicher oder ähnlicher Form auch in den meisten anderen beruflichen Tätigkeiten statt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ausschließlich in ihrer konkreten beruflichen Tätigkeit auf eine besondere
bzw. spezielle Hörfähigkeit - wie etwa bei akustischen Kontroll- oder Überwachungsarbeiten oder beim feinsinnigen Unterscheiden zwischen bestimmten Tönen und Klängen - angewiesen wäre. Telefonate, Mehrpersonengespräche, Teilnahme an Besprechungen und Beratungen und Verständigung unter Störgeräuschen gehören nahezu zu jeder beruflichen Tätigkeit. Störschall tritt auch in vielen Bereichen des täglichen Lebens, sei es im Straßenverkehr, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Einkaufs- und kulturellen Einrichtungen, auf.
III. Gegenüber der Beigeladenen besteht ebenfalls kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die höherwertigen Hörgeräte, weil die höherwertigen digitalen Hörgeräte nicht notwendig sind um das Ausmaß und die Schwere der Hörstörung auszugleichen:
Im Krankenversicherungsrecht hat der Versicherte nach
§§ 11 Abs. 1 Nr. 4,
27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,
33 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen. Ist eine bestimmte Hörhilfe notwendig im Sinne des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung, so hat der Versicherungsträger die Hörhilfe - von Zuzahlungen abgesehen - in vollem Umfang zu gewähren. Dieser Grundsatz gilt aber nur, wenn eine gegenüber den Festbetragsgeräten höherwertige Hörmittelversorgung medizinisch notwendig ist. Denn grundsätzlich erfüllt die Krankenkasse mit der Zahlung des Festbetrags ihre Leistungspflicht (
vgl. § 12 Abs. 2 SGB V). Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag, der eine besondere Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots darstellt, begrenzt die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (dazu ausführlich:
BSG, 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - JURIS-Dokument, Rn. 23-41 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass ein solcher Behinderungsausgleich bei der Klägerin mit Hörgeräten zum festgelegten Festbetrag/zu Vertragsarztpreisen im Sinne mehrkanaliger Hörgeräte der Gruppe 3 zu erreichen ist, weil Geräte dieser Festbetragsgruppe ausreichend und zweckmäßig sind. Dies ergibt sich aus den Ausführungen von
Dr. F im eingeholten Gutachten auf otologischem Fachgebiet vom 10. November 2011. Die bei der Klägerin vorhandene beidseitige, mittel- bis hochgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit indiziert zwar Hörgeräte nach den Heil- und Hilfsmittelrichtlinien. Die Art der Hörstörung mit annähernd symmetrischer mediocochleärer Innenohrschwerhörigkeit, mit voller
bzw. nahezu voller Einsilberverständlichkeit unterhalb der Unbehaglichkeitsgrenze und mit, auch vom Hörgeräteakustiker bestätigter, nur in mäßigem Umfang eingeschränkter und gleichmäßiger Resthördynamik, stellt jedoch lediglich eine normale Versorgungssituation für Hörgeräte dar. Es liegt bei der Klägerin also gerade kein Fall einer schwierigen Hörgeräteversorgung (
z.B. an Taubheit grenzende Hörstörung, Hörkurvensteilabfälle, bleibende größerer Einsilbenverstehverluste, frequenzabhängige sehr schwierige Resthördynamik) vor. Die von der Klägerin gewählten Geräte mit 20 Kanälen, fünf Programmen und den zahlreichen Zusatzfunktionen (SoundFlow Premium, VoiceZoom, WhistleBlock Technologie, NoiseBlock System, EchoBlock System, WindBlock Management, SoundRelax, Real Ear Sound, EasyPhone, EasyFM, QuickSync) sind objektiv überdimensioniert. Die Art und das Ausmaß der Hörstörung der Klägerin erfordern lediglich Hörgeräte mit drei bis sechs variabel programmierbaren Verstärkerkanälen, mit drei bis vier Programmen, mit automatischem oder adaptivem Richtmikrofon, mit einer Störgeräuschunterdrückung und mit Spracherkennung. Soweit
Dr. F , darüber hinausgehend, ausführte, für das Arbeitsleben in Leitungsfunktionen seien die Handytauglichkeit und ein extra Telefonprogramm (sog. 4. Kanal) nützlich, folgt daraus keine andere Wertung, weil er eine medizinische Notwendigkeit nicht bestätigen konnte und im Übrigen ausführte, dass auch keine ausreichenden Untersuchungsverfahren für die notwendige objektive Validierung des Nutzens gewählter und gewünschter Zusatzfunktionen existieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160
Abs. 2
SGG liegen nicht vor.