Urteil
Krankenversicherung - Gewährung eines Hilfsmittels - kein Anspruch auf zusätzliche Ausstattung eines Faltrollstuhls mit elektrischem Hilfsantrieb

Gericht:

LSG Mainz 5. Senat


Aktenzeichen:

L 5 KR 128/04


Urteil vom:

22.09.2005


Orientierungssatz:

1. Ein Hilfsmittel ist von der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen gehören das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungaufnehmen, Ausscheiden, (elementare) Körperpflege, selbständiges Wohnen sowie Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl BSG vom 26.3.2003 - B 3 KR 23/02 R = BSGE 91, 60 = SozR 4-2500 § 33 Nr 3).

2. Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf zusätzliche Ausstattung eines Faltrollstuhls mit einem elektrischen Hilfsantrieb, wenn er zur Fortbewegung mit einem Faltrollstuhl als auch mit zwei Unterarmgehstützen in der Wohnung sowie mithilfe des Elektrorollstuhls innerhalb des Nahbereiches seiner Wohnung am Wohnort fähig ist.

Rechtsweg:

SG Trier Urteil vom 03.08.2004 - S 5 KR 140/03
BSG Urteil vom 11.01.2006 - B 3 KR 44/05 B

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE102301218


Informationsstand: 15.02.2006