Orientierungssatz:
1. Ein Hilfsmittel ist von der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen gehören das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungaufnehmen, Ausscheiden, (elementare) Körperpflege, selbständiges Wohnen sowie Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl BSG vom 26.3.2003 - B 3 KR 23/02 R = BSGE 91, 60 = SozR 4-2500 § 33 Nr 3).
2. Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf zusätzliche Ausstattung eines Faltrollstuhls mit einem elektrischen Hilfsantrieb, wenn er zur Fortbewegung mit einem Faltrollstuhl als auch mit zwei Unterarmgehstützen in der Wohnung sowie mithilfe des Elektrorollstuhls innerhalb des Nahbereiches seiner Wohnung am Wohnort fähig ist.