Leitsatz:
1. Ist ein auf einen Rollstuhl angewiesener Versicherter bereits mit einem Elektro-Rollstuhl versorgt, so ist seinem elementaren Grundbedürfnis auf Fortbewegung Rechnung getragen. In diesem Falle besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit, den Versicherten außerdem mit einem Mitfahr-Rad (Rollfiets) zu versorgen.