Urteil
Krankenversicherung - keine Kostenübernahme eines Mitfahr-Rades (Rollfiets) bei bereits erfolgter Versorgung mit Elektrorollstuhl

Gericht:

LSG Celle 4. Senat


Aktenzeichen:

L 4 Kr 175/93


Urteil vom:

19.01.1994


Grundlage:

  • SGB 5 § 12 Abs 1 Fassung 1988-12-20 |
  • SGB 5 § 33 Abs 1 Fassung 1988-12-20

Leitsatz:

1. Ist ein auf einen Rollstuhl angewiesener Versicherter bereits mit einem Elektro-Rollstuhl versorgt, so ist seinem elementaren Grundbedürfnis auf Fortbewegung Rechnung getragen. In diesem Falle besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit, den Versicherten außerdem mit einem Mitfahr-Rad (Rollfiets) zu versorgen.

Referenznummer:

KSRE041123418


Informationsstand: 13.09.1994