Die Berufung der Beklagen ist zulässig und auch begründet.
Zwar hat das SG die Klage zu Recht für zulässig erachtet, obwohl der Kläger keinen bezifferten Leistungsantrag gestellt hat. Es konnte auf den entsprechenden Antrag des Klägers ein Grundurteil ergehen, denn der Kostenvoranschlag vom 14.01.2002, der die konkreten Kosten des Umbaus der Küche beziffert, dürfte überholt sein.
Die Klage ist aber entgegen der Auffassung des SG unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 27.08. 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2002 nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs . 2
S. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) verletzt, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung und den Einbau einer behinderungsgerechten Küche.
Zwar gehört
gem. § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB iVm § 33 Abs. 1 und 3 SGB IX auch die Übernahme von Kosten der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung im angemessenen Umfang zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, für die die Beklagte nach den
§§ 5 Nr. 2,
6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX zuständig ist.
Allgemeine Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch gem § 33
Abs. 1
SGB IX, dass die Leistung erforderlich ist, um die Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und seine Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Dies bedeutet, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Arbeitstätigkeit und Notwendigkeit der Leistung bestehen muss. Ein solcher Zusammenhang ist nach Auffassung des Senats nur dann gegeben, wenn eine Wohnung nicht zur Verfügung steht oder ihre Nutzung insgesamt gefährdet ist. Nur dann besteht nämlich die Gefahr, dass die Erwerbstätigkeit nicht weiter verrichtet werden kann, falls die Arbeitsstelle für den behinderten Menschen - auch von einer alternativen Wohnstätte aus - nicht zumutbar zu erreichen ist. Für diese eingrenzende Auslegung spricht im Übrigen, dass durch die Neuregelung im
SGB IX die Regelung in § 114
SGB III abgelöst worden ist. § 114
SGB III regelte die Übernahme von Wohnkosten im Zusammenhang mit der
Kfz-Hilfe und ermöglichte diese Übernahme neben der
Kfz-Hilfe nur in Ausnahmefällen (
vgl. dazu Lauterbach in Gagel, Vor § 114
SGB III,
Rdnr. 1 f, 8). Die Übernahme von Wohnkosten sollte also nach dieser alten Regelung nur im Hinblick auf die Erreichbarkeit einer Arbeitstelle in Betracht kommen. Es ist nicht ersichtlich, dass durch das
SGB IX insoweit eine Leistungserweiterung beabsichtigt gewesen sein könnte, zumal Wohnkosten in einem weiteren Umfang auch im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (
§ 55 SGB IX) übernommen werden können. In diesem Rahmen wäre im Übrigen auch die vom SG angesprochene individuelle Lebenssituation des Klägers zu würdigen.
Vorliegend besteht keine Gefährdung der Erwerbstätigkeit dadurch, dass der Kläger seine Wohnung nicht mehr nutzen könnte. Die erschwerte Nutzung der Küche schließt nämlich die Nutzung der Wohnung nicht aus, so dass der Kläger seinen Arbeitsplatz auch in Zukunft erreichen kann. Es ist auch keine Gefährdung der Fähigkeit des Klägers am Arbeitsleben teilzunehmen darin zu sehen, dass er nicht selbst kochen kann. Es bestehen zahlreiche alternative Möglichkeiten sich zu verpflegen, beispielsweise in einer Kantine, in Gaststätten oder durch Dienste, die Essen bringen. Es dürfte auch eine Vielzahl Erwerbstätiger geben, die nie selbst kochen, weil sie keine Möglichkeit dazu haben, beispielsweise jene, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht oder auf eine doppelte Haushaltsführung angewiesen sind.
Schließlich ist mit Blick auf die Rechtsprechung zur Unfallversicherung darauf hinzuweisen, dass die Nahrungsaufnahme im Allgemeinen als eigenwirtschaftliche Tätigkeit angesehen wird, also dem privaten Interesse des Versicherten zuzurechnen ist (vgl Kasseler Kommentar-Ricke, § 8
SGB VII Rdnr. 41, 72 mwN). Sie dient eben nicht allein oder überwiegend der Erhaltung der Arbeitskraft, sondern entspringt einem elementaren Grundbedürfnis. Auch aus diesem Grunde erscheint hier eine Förderung durch die Beklagte nicht gerechtfertigt.
Nach alledem ist es unverständlich, dass die Stadt E die Zuständigkeit der Beklagten angenommen und nicht selbst darüber entschieden hat, ob dem Kläger eine Wohnungshilfe im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gewährt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193
SGG.
Die Revision wird zugelassen, weil der Streitsache grundsätzliche Bedeutung zukommt im Hinblick auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten verschiedener Leistungsträger.