Orientierungssatz:
1. Das Grundbedürfnis des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums" ist immer nur iS eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht iS des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden zu verstehen (vgl BSG vom 16.9.2004 - B 3 KR 15/04 R).
2. Zur Zurücklegung von Entfernungen benötigt ein Versicherter kein Liegedreirad. Diese Entfernungen sind vielmehr mit Hilfe eines Rollstuhls zu bewältigen. Hierzu ist ein Versicherter für den Fall, dass seine Armkraft für das Bewegen eines Aktivrollstuhls nicht mehr ausreichend sein sollte, zumindest mit einem Elektrorollstuhl in der Lage.
3. Im Rahmen der Hilfsmittelversorgung ist allein zu überprüfen, ob das Hilfsmittel in der Lage ist, die ausgefallene Behinderung auszugleichen. Psychologische Aspekte haben insoweit außen vor zu bleiben.
4. Das Bedürfnis eines Versicherten, sich mit Hilfe des Liegedreirads gemeinsam mit seiner Familie zumindest auf kurzen Strecken zu bewegen, vermag einen Anspruch ebenfalls nicht zu begründen.
5. Einem Versichertem steht auch kein Anspruch unter dem Blickwinkel "Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung" zu.