Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs 2
SGG hat der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die Revision hat im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung Erfolg (§ 170 Abs 2
SGG). Es kann nicht entschieden werden, ob der Klägerin Rente wegen
EU ab 1. Dezember 2000 (1) oder hilfsweise ab 1. Januar 2001 Rente wegen Erwerbsminderung (2) zusteht.
(1) Der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen
EU, hilfsweise wegen BU richtet sich noch nach §§ 43, 44
SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (
aF), weil die Klägerin (auch) Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 begehrt und der Rentenantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt ist (§ 300 Abs 2
SGB VI).
Nach § 44 Abs 1
SGB VI aF haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Rente wegen
EU, wenn sie erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der
EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach Abs 2 der Vorschrift sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich DM 630,-- übersteigt.
Das
LSG hat angenommen, die (ungelernte) Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - unter Beachtung von Leistungseinschränkungen - noch vollschichtig tätig sein. Es hat insbesondere eine schwere spezifische Leistungsbehinderung bzw eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die die Benennung einer Verweisungstätigkeit erfordern würden, verneint. Die von der Klägerin vorgebrachten Rügen, dass diese Feststellungen fehlerhaft bzw unvollständig seien, greifen durch.
Ob der Klägerin eine Verweisungstätigkeit benannt werden muss, kann anhand der Feststellungen des
LSG nicht entschieden werden. Eine derartige Benennung wird von der Rechtsprechung des
BSG jedenfalls in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt
(
BSG Großer Senat (GS) BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
Das Berufungsgericht hat der Klägerin keine Verweisungstätigkeit benannt. Zwar hat es in den Urteilsgründen auf die Seiten 6 bis 9 der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen (vgl Seite 10, 2. Absatz des
LSG-Urteils), worin das SG die Klägerin auf eine einfache Pförtnertätigkeit verwiesen hat (SG-Urteil, Seite 8, 2. Absatz am Ende). Aus den sonstigen Ausführungen des Berufungsurteils kann allerdings geschlossen werden, dass das
LSG der Klägerin gerade keine Verweisungstätigkeit benennen wollte. Denn es wird nicht ausreichend deutlich, dass seine Ausführungen zu dem Fehlen eines Verweisungserfordernisses hilfsweise erfolgen sollten. Der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Klägerin war, auch angesichts ihrer funktionellen Einäugigkeit, eine Verweisungstätigkeit dann nicht zu benennen, wenn das
LSG zu Recht vom Fehlen einer schweren spezifischen Leistungsbeeinträchtigung ausgehen durfte. Hierzu aber fehlen entsprechende Feststellungen.
Während noch in älteren Entscheidungen des
BSG bzw des GS im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung ohne nähere Ausführungen auch die Beispielsfälle von Einarmigkeit und Einäugigkeit benannt worden sind (
BSG GS, BSGE 80, 24, 33 mwN), wurden in späteren Entscheidungen die Umstände des Einzelfalls betont (vgl
BSG SozR 3- 2600 § 43 Nr 17;
BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 19; BSGE 81, 15 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23). Da es für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, keinen konkreten Beurteilungsmaßstab gibt, können auch für die tatrichterliche Begründung und die dazu nötigen Tatsachenfeststellungen keine allgemein gültigen Anforderungen aufgestellt werden. Der jeweilige Begründungsaufwand richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere hängt er von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss das Tatsachengericht seine Entscheidung zur Frage einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung begründen (
BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 17). Erforderlich ist eine genaue Untersuchung, welche Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind (
BSG Urteile vom 19. August 1997 - 13 RJ 55/96 - und vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 49/97).
Entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen. Das
LSG hat die Verneinung einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung nur damit begründet, dass die Sehfähigkeit des linken Auges der Klägerin zwar nahezu aufgehoben sei
(Bezug auf Attest
Dr. D. vom 4. Juni 2003) und damit im Zeitpunkt der Antragstellung im November 2000 eine funktionelle Einäugigkeit vorgelegen habe, diese aber aufgrund eines ausreichenden Sehvermögens auf dem rechten Auge mit Brillenkorrektur lediglich dazu führe, dass keine Anforderungen mehr an das räumliche Sehen gestellt werden könnten. Im Hinblick auf den Umfang der Leistungseinschränkungen der Klägerin und insbesondere die vorliegende funktionelle Einäugigkeit mit der Folge eingeschränkten räumlichen Sehvermögens hätte das
LSG nähere Feststellungen treffen müssen, ob die Klägerin noch zu körperlich leichten und fachlich einfachen Arbeiten, wie sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden, und häufig einen Einsatz am Fließband oder im Akkord bedingen (vgl
BSG Urteil vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 49/97), fähig ist. Insbesondere hätte es prüfen müssen, ob die eingeschränkte Sehfähigkeit der Klägerin solche Arbeiten noch zulässt, weil gerade beim Kontrollieren und Prüfen von Waren ein exaktes Sehvermögen vorausgesetzt wird. Ausführungen zu möglichen Tätigkeiten der Klägerin macht das
LSG in dem Zusammenhang mit der Frage der schweren spezifischen Leistungsbehinderung im Übrigen nicht; nur zur Frage einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen führt es aus, dass die genannten Einschränkungen bei vielseitigen und körperlich auch ansonsten anspruchsvolleren Arbeitsplätzen in weit höherem Maße von Bedeutung seien als auf den Tätigkeitsfeldern, wie zB einfache Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder leichte Sortierarbeiten, die als nahe liegende Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin anzusehen seien; derartige Tätigkeiten könnten jedenfalls auch in geschlossenen und temperierten Räumen verrichtet werden. Das
LSG hat damit die Auswirkungen der funktionalen Einäugigkeit der Klägerin auf die in einfachen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts geforderten Verrichtungen weder substantiiert geprüft noch festgestellt, dass gerade jene Tätigkeiten auch angesichts von Art und Schwere der Sehbehinderung ausgeführt werden könnten. Soweit man überhaupt von einer Stellungnahme zu den Auswirkungen der Sehbehinderung auf die geforderten Tätigkeiten ausgeht, so reicht die vom
LSG getroffene pauschale Aussage, die Klägerin könne solche noch einfachen Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder leichte Sortierarbeiten verrichten, im Hinblick auf den Umfang der Leistungseinschränkungen nicht aus. Entsprechende Feststellungen sind vom
LSG nachzuholen.
(2) Zu Unrecht hat das
LSG im Übrigen die Klage auf Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung als unzulässig abgewiesen, indem es davon ausgegangen ist, das SG habe nicht auch über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von dieser Rente ab 1. Januar 2001 entschieden, so dass die entsprechende Klage erstmals im Berufungsverfahren erhoben worden sei. Denn der Antrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren umfasste - für den Fall der Verneinung des Anspruchs auf Rente wegen
EU/BU - auch den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, und insoweit lagen auch eine entsprechende (ablehnende) Verwaltungsentscheidung sowie ein entsprechendes (ablehnendes) erstinstanzliches Urteil vor (zur Behandlung der Fallkonstellation, dass das neue Recht der Renten wegen Erwerbsminderung erst während des seit 1998 anhängigen
SG - Verfahrens in Kraft tritt: Senatsurteil vom 17. Februar 2005, SozR 4-2600 § 43 Nr 3).
Der Antrag der Klägerin war (auch) auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gerichtet. Auf dem von der Klägerin unterschriebenen Antrag vom November 2000, auf den der Tatbestand des
LSG-Urteils ausdrücklich Bezug nimmt, ist zwar unter der Überschrift "Beantragte Rente" das Kästchen neben der Formulierung "Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit" angekreuzt. Der verwendete Vordruck der Beklagten (damals noch Landesversicherungsanstalt Berlin) enthielt jedoch gar keine Möglichkeit, ausdrücklich auch (vorsorglich) Rente wegen Erwerbsminderung nach dem am 1. Januar 2001 in Kraft tretenden Recht zu beantragen. Dieses war bereits absehbar, weil die damaligen Koalitionsfraktionen den entsprechenden Gesetzentwurf bereits am 9. Oktober 2000 in den Bundestag eingebracht hatten (BT-Drucks 14/4230). Schon deshalb ist es nicht zulässig, allein auf den vordergründigen Wortlaut des Antrags abzustellen.
Die Klägerin hat einen Formularantrag (Standard-Vordruck der Beklagten) gestellt. Derartige typische Erklärungen können auch vom Revisionsgericht ausgelegt werden (vgl
BSG Urteil vom 25. Juli 1995, BSGE 76, 203, 204 mwN = SozR 3-5870 § 10 Nr 7). Hierbei ist nach den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht allein am Wortlaut zu haften. Vielmehr hat sich die Auslegung eines Leistungsantrags danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen
(vgl
BSG aaO S 205, stRspr, vgl auch
BSG Urteile vom 5. Oktober 2005 -
B 5 RJ 6/05 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, und vom 4. April 2006 - B 1 KR 5/05 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, mwN). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Versicherte alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (vgl
BSG 4. Senat SozR 3-5850 § 14 Nr 2 S 4).
In Fällen wie dem vorliegenden ist jedenfalls erkennbar, dass der Antragsteller eine Dauerleistung (Rente) der Beklagten erstrebt, weil er meint, wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr (voll) arbeiten zu können (so zu Recht Steiner, SGb 2006, 316, 318). Die Vorstellung, ein Antragsteller wie die Klägerin begehre ausschließlich eine Rente wegen
EU nach altem Recht und für den Fall eines erst später möglichen Rentenbeginns keine Rente wegen Erwerbsminderung neuen Rechts, ist nicht lebensnah (Senatsurteil vom 17. Februar 2005, SozR 4-2600 § 43 Nr 3 RdNr 11).
Im Verfahrensrecht ist der Grundsatz, dass von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren des Versicherten ausgegangen werden muss, Ausfluss des verfassungsrechtlichen möglichst lückenlosen Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art 19 Abs 4 des Grundgesetzes, vgl Bundesverfassungsgericht (
BVerfG) Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 = SozR 4-1100 Art 103 Nr 1;
BSG SozR 4-1500 § 92 Nr 2). Entsprechend darf auch im materiellen Sozialrecht der Antragsteller nicht an einem unzweckmäßig vom Leistungsträger vorformulierten Wortlaut seines Leistungsbegehrens festgehalten werden (vgl auch § 16 Abs 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). Das
BSG hat bereits entschieden, dass mit einem Antrag nicht nur die Ansprüche geltend gemacht werden, die bei seiner Stellung im Gesetz vorgesehen sind (hier auf Rente wegen
EU/BU), sondern darüber hinaus auch diejenigen, die bis zu seiner endgültigen Bearbeitung durch Gesetzesänderungen entstehen (vgl bereits
BSG Urteile vom 16. März 1979, SozR 3900 § 40 Nr 12 S 32 und vom 29. Mai 1980 -
9 RV 18/79 - mwN). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - der Antrag in zeitlicher Nähe zu einer erkennbar bevorstehenden Gesetzesänderung gestellt wird.
Somit wollte die Klägerin nicht nur Rente wegen
EU/BU beantragen, sondern für den Fall der Ablehnung einer solchen Rente nach altem Recht auch Rente nach den neuen Vorschriften (wegen Erwerbsminderung) einschließlich der Übergangsvorschriften, zumal diese den alten Vorschriften im Wesentlichen entsprechen (vgl hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 17. Februar 2005, SozR 4-2600 § 43 Nr 3 RdNr 11, 16). Sollte ein derartiger Antrag unzweckmäßig gewesen sein, wie das
LSG andeutet, hätte nichts näher gelegen, als die Klägerin zu fragen, ob sie nach sachgerechter Information in der Tat weiterhin daran festhalten wolle.
Auf dieser Grundlage ist auch der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2001 dahin auszulegen, dass er über den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung bereits (mit- )entschieden hat. Zwar erfasst die Formulierung seines Entscheidungssatzes nur die Ablehnung von Rente wegen
EU/BU, aber auch dieser Entscheidungssatz ist sinnvoll auszulegen, und zwar anhand des Antrags und der Gründe des Bescheids. Da er nach In-Kraft-Treten neuen Rechts ergangen ist und die Beklagte davon ausgehen musste, dass die Klägerin ihren Anspruch in alle in Frage kommenden Richtungen geprüft wissen wollte, ist nach dem Sinngehalt des Bescheids davon auszugehen, dass der Anspruch der Klägerin auch umfassend abgelehnt werden sollte. Hinsichtlich der Ablehnung nach neuem Recht fehlte es nur an entsprechenden Ausführungen in Bescheidausspruch und - gründen. Dass uU kurz nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung noch die "alten Textbausteine" von der Beklagten verwendet worden sind, lässt keinen Schluss darauf zu, dass der Antrag nicht auch nach neuem Recht abgelehnt werden sollte. Jedenfalls war Gegenstand des Bescheids - mangels eines entsprechenden Vorbehalts - erkennbar die abschließende Entscheidung der Beklagten, der Klägerin eine Rente wegen einer krankheits - oder behinderungsbedingten Unfähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu gewähren (vgl
BSG vom 16. März 1979, SozR 3900 § 40 Nr 12 S 33).
Da der Widerspruchsbescheid vom 16. November 2001 diesen Rechtsbehelf ebenfalls ohne Vorbehalt zurückwies, ist er nicht anders auszulegen (vgl auch
BSG Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - , zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der Widerspruchsbescheid enthält im Übrigen sogar eine ausdrückliche Entscheidung hinsichtlich des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. Januar 2001 (s dort Seite 3, zweitletzter Absatz: "Sie sind auch nicht erwerbsgemindert, weil Sie unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3
SGB VI in der ab 1.Januar 2001 geltenden Fassung)").
Im Gegensatz zur Auffassung des
LSG war auch im anschließenden Gerichtsverfahren der Anspruch der Klägerin nach neuem Recht streitgegenständlich, und das SG hat hierüber entschieden. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem prozessualen Anspruch, nämlich dem vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichteten Begehren, eine bestimmte Rechtsfolge auszusprechen (vgl
BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 9). Es kommt insoweit nicht allein auf den wörtlichen Antrag des Klägers an, sondern dieser ist wiederum entsprechend auszulegen. Insoweit gelten die zum Antrag im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen entsprechend.
Das SG hat auch über den Anspruch der Klägerin nach neuem Recht entschieden. Es hat im Tenor seines Urteils ausgesprochen: "Die Klage wird abgewiesen." Diesem Tenor lag der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte ausdrückliche Antrag zugrunde, "die (angegriffenen) Bescheide ... aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr - ausgehend von einem mit Stellen des zweiten Rentenantrags eingetretenen Leistungsfall - eine Rente wegen
EU zu gewähren." Das SG hat diesen Antrag zutreffend dahin ausgelegt, dass er auf alles gerichtet war, was nach den konkreten Umständen in Frage kam. Auf dieser Grundlage umfasst der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Antrag der Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihr ab 1. Dezember 2000 Rente wegen
EU zu gewähren, auch den Zeitraum ab 1. Januar 2001 und die insoweit gesetzlich vorgesehenen Leistungen.
Dass das SG über den so zu verstehenden Klageantrag entschieden hat, ergibt sich im Übrigen aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Zwar führt das SG eingangs der Entscheidungsgründe aus, dass auf den Fall der Klägerin noch die bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften des
SGB VI über die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente anzuwenden seien; es hat jedoch ua auch geprüft, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit der Begutachtung durch den Sachverständigen
Dr. Götte im März 2003 so verschlechtert habe, dass sie selbst leichte körperliche Tätigkeiten ohne besondere Beanspruchung der Hände nicht mehr verrichten könne. Da ab 1. Januar 2001 das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch die neuen Regelungen des Rechts der Rente wegen Erwerbsminderung abgelöst worden ist, ist insoweit davon auszugehen, dass das SG auch die Voraussetzungen nach neuem Recht geprüft hat.
Somit hat das
LSG zu Unrecht nicht über den gesamten Streitgegenstand der Berufung entschieden und den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht zu Unrecht als erstinstanzliche Klage angesehen und als unzulässig abgewiesen.
Mit dieser Entscheidung weicht der Senat insbesondere nicht von dem Beschluss des 4. Senats des
BSG vom 16. März 2006 (B 4 RA 24/05 B; zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) ab, mit der dieser das Berufungsurteil in der ihm zur Entscheidung vorliegenden Beschwerdesache aufgehoben hat, weil das dortige Berufungsgericht eine von ihm unterstellte Klage, Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Januar 2001 zuzuerkennen, als unbegründet abgewiesen habe, obwohl es an einer entsprechenden Verwaltungsentscheidung hierüber gefehlt habe. Im vorliegenden Fall lag ein Antrag auf Gewährung (auch) von Rente nach neuem Recht bereits im Verwaltungsverfahren vor und ein (auch) im Hinblick auf diesen Antrag erfolgter ablehnender Bescheid mit Widerspruchsbescheid sowie eine (auch insoweit) ablehnende erstinstanzliche Gerichtsentscheidung.
Die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. Januar 2001, falls ein Anspruch auf Rente wegen
EU/BU ab Dezember 2000 verneint wird, wird das
LSG nachzuholen haben.
Das
LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.