Orientierungssatz:
1. Eine geeichte Personen-Standwaage kann nicht schon deshalb als allgemeiner Gebrauchsgegenstand angesehen werden, weil sie nicht nur zur präzisen Messung des Körpergewichts im Rahmen der Dialyse-Überwachung, sondern auch zur Kontrolle des Körpergewichts ohne zugrundeliegende medizinische Indikation verwendet werden kann. Diese Einschränkung gilt nur für solche Gegenstände, die üblicherweise von einer großen Zahl von Personen verwendet werden
(vergleiche BSG vom 14.12.1982 8 RK 23/81 = SozR 2200 § 182 Nr 86). Geeichte Personen-Standwaagen werden jedoch nicht in dieser Weise allgemein verwendet, weil die mit ihnen erreichte Meßgenauigkeit im täglichen Leben nicht erforderlich ist.
2. Bei unverbrauchbaren Sachen kann der Versicherungsträger seine Sachleistungspflicht auch durch die leihweise Überlassung des Hilfsmittels erfüllen.
Sonstiger Orientierungssatz:
1. Die Krankenkasse kann bei einer von ihr geschuldeten Sachleistung den Versicherten nicht auf einen ihr verpflichteten, aber nicht leistungsbereiten Dritten verweisen.
Fundstelle:
SozR 2200 § 182 Nr 97 (LT1)
RegNr 15774
Die Leistungen 1985, 379-381 (ST1, LT1, OT1)
USK 8594 (LT1)
Breith 1986, 373-374 (LT1)
ErsK 1986, 182-183 (T)
FEVS 35, 256-258 (LT1)
SozSich 1986, RsprNr 3953 (LT1)
Meso B 180/20 (LT1)
KVRS A-2240/25 (LT1)
Rechtszug:
vorgehend SG Hamburg 1983-10-18 21 KR 100/82
vorgehend LSG Hamburg 1984-06-19 I KRBf 4/84