Sprungnavigation Tastaturkurzbefehle

Suche und Service

Urteil
Anrechenbarkeit schwerbehinderter Arbeitnehmer im Rentenalter auf Pflichtplätze - Anrechenbarkeit mitarbeitender Familienangehöriger - Verfügbarkeit

Gericht:

BVerwG 5. Senat


Aktenzeichen:

5 C 74/86 | 5 C 74.86 | BVerwG 5 C 74.86


Urteil vom:

13.12.1990


Grundlage:

Leitsatz:

1. Das Schwerbehindertengesetz 1979 kennt keine Altersgrenze. Der Arbeitgeber kann deshalb seine Pflicht nach § 4 Abs. 1 SchwbG auch durch Beschäftigung eines Schwerbehinderten erfüllen, der das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat.

Orientierungssatz:

1. Auf den eigenständig in AFG § 103 definierten Begriff der Verfügbarkeit hat AFG § 100 Abs 2 keine Rückwirkung. Die in AFG § 103 für die Prägung des Begriffs der Verfügbarkeit verwendeten Tatbestandsmerkmale weisen ebensowenig wie das Schwerbehindertenrecht altersbezogene Kriterien auf. Es ist deshalb prinzipiell nicht ausgeschlossen, daß auch ein Arbeitsloser nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Voraussetzungen der Verfügbarkeit erfüllt. Gerade deshalb war die ausdrückliche altersmäßige Begrenzung in AFG § 100 Abs 2 gesetzessystematisch erforderlich.

2. Es liegt weder in der Intention des Schwerbehindertengesetzes noch in der des Arbeitsförderungsgesetzes, ältere schwerbehinderte Arbeitnehmer, die zur Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit noch gewillt und in der Lage sind, von einem bestimmten Alter an zugunsten jüngerer schwerbehinderter Arbeitskräfte aus dem Erwerbsleben auszugliedern.

3. Die Mitarbeit des einen Ehegatten im Betrieb des anderen auf rein familienrechtlicher Grundlage kann im Rahmen der Vorschriften über die Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber keine Berücksichtigung finden.

4. Vertragsverhältnisse zwischen Ehegatten sind im Rahmen der SchwbG §§ 4ff nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ernsthaft vereinbart sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt werden (vgl. BFH, Urteil vom 12. Oktober 1988 - X R 2/86 - (BFHE 155, 307/308 f. = NJW 1989, 2150 = BStBl. II 1989, 354/355)).

Rechtsweg:

VG Regensburg Urteil vom 05.03.1985 - RO 4 K 84 A.1691
VGH Bayern Urteil vom 15.10.1986 - 9 B 85 A.1253
Zurückverweisung - VGH Bayern Urteil vom 24.09.1992 - 12 B 91.551

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

WBRE310381103


Informationsstand: 01.01.1990